Beschluss vom 11. Januar 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.
Beschwerdeführer
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.47
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft Winterthur") führt mehrere Strafuntersuchungen gegen A.
(nachfolgend "A.") wegen:
- Übler Nachrede, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;
- Fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst;
- Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
- Drohung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachem
ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren,
ungenügender Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim
Abbremsen.
B. Mit Verfügung vom 2. April 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern, Region Berner Jura – Seeland, eine Untersuchung gegen A.
wegen Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung.
C. Mit Übernahmeverfügung vom 28. Juni 2012 übernahm die
Staatsanwaltschaft Winterthur die im Kanton Bern laufende
Strafuntersuchung gegen A. wegen Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung
(act. 1.4). Die Zustellung der Übernahmeverfügung an A. schlug fehl, da
dieser an der von der Staatsanwaltschaft Winterthur verwendeten Adresse
durch die Post nicht ermittelt werden konnte.
D. Mit Datum vom 3. Oktober 2012 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern ein Schreiben an A. und legte diesem die genannte
Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 28. Juni 2012
bei (act. 5).
E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012, bezeichnet als "aufsichtsrechtliche
Beschwerde", gelangte A. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich (act. 1.1). Mit Eingabe vom 1. November 2012 überwies der
Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich das Schreiben vom 5. Oktober 2012
als Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(act. 1).
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F. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2012 nahm die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Stellung (act. 3). A. machte
von seiner Möglichkeit zur Beschwerdereplik keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Parteien des Strafverfahrens können sich innert zehn Tagen bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die von den beteiligten
Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über
den Gerichtsstand beschweren (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.1 Der Beschwerdeführer hat seit 1.Mai 2012 seinen Wohnsitz in Z. Die
Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur schlug fehl, weil diese
bei der Postaufgabe eine alte Adresse des Beschwerdeführers benützte. In
der Folge konnte der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse
durch die Post nicht ermittelt werden. Die Sendung wurde deshalb ohne
Verzug an die Staatsanwaltschaft Winterthur retourniert - ohne dass vorab
beim Beschwerdeführer eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt,
und ohne dass die Sendung vorab bei der zuständigen Poststelle für den
Beschwerdeführer zur Abholung bereitgestellt worden wäre.
Unter Bezugnahme auf das Prinzip von Treu und Glauben wird in der Lehre
die Meinung vertreten, dass die Zustellfiktion von Art.85 Abs. 4 lit. a StPO
greife, wenn der Beschuldigte eine Adressänderung nicht ohne Verzug der
Strafbehörde mitteile, und eine Zustellung deswegen fehlschlage
(BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Art. 85 StPO N. 6). Ebenfalls unter Bezugnahme auf das Prinzip von Treu
und Glauben bejaht auch das Bundesgericht die Zustellfiktion gemäss Art.
85 Abs. 4 lit.a StPO, wenn der Beschwerdeführer es in Missachtung der
ihm aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht
unterliess, für die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse
gelangenden Korrespondenz zu sorgen. (Urteil des Bundesgerichts
1B_677/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 119 V
89 E. 4b/aa S. 94). Die Beschwerdefrist wäre demnach am siebten Tage
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nach dem Zustellversuch der Staatsanwaltschaft Winterthur abgelaufen, da
der Beschwerdeführer es unterliess, dieser im gegen ihn laufenden
Verfahren seine neue Adresse mitzuteilen. Anhand der vorliegenden Akten
bleibt allerdings unklar, ob der Beschwerdeführer die
Adressänderungsbekanntgabe im obigen Sinne pflichtwidrig unterlassen
hat.
Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass BGE 119 V 89 nicht innerhalb eines
Strafverfahrens, und nicht in Anwendung von Art.85 Abs. 4 lit. a StPO
ergangen ist. Das Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2011 vom
14. Dezember 2011 bezieht sich auf einen Sachverhalt, in welchem die
Sendung zur Abholung gemeldet wurde (siehe E. 3.2). Dem von
BRÜSCHWEILER und dem Bundesgericht vertretenen Standpunkt kann
ausserdem entgegengehalten werden, dass das Prinzip von Treu und
Glauben nicht dazu dienen darf, Verfahrensbeteiligten Pflichten
aufzuerlegen, die sie nach dem Gesetz nicht haben (WOHLERS, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 3 StPO N. 13); die StPO
beinhaltet keine Bestimmung, wonach es dem Beschuldigten obliegt,
etwaige Adressänderungen der Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
Zudem ist dem Wortlaut der Vorschrift von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zu
entnehmen, dass die Sendung bei der jeweiligen Poststelle zur Abholung
bereitgestellt bzw. eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt
werden muss, bevor die Zustellfiktion greifen kann. Kann der Adressat
unter der angegebenen Adresse nicht durch die Post ermittelt werden, so
wird die Sendung nicht bei der Post zur Abholung bereitgestellt, und es
wird auch keine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt:
entsprechend kann auch die Zustellfiktion nicht greifen (SARARARD, Basler
Kommentar, Art. 85 StPO N. 12). Dies würde bedeuten, dass die
Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO im Zusammenhang mit dem
Zustellversuch der Staatsanwaltschaft Winterthur nicht zur Anwendung
käme, und deshalb die Zustellung der Abtretungsverfügung (als Beilage
zum Schreiben vom 3. Oktober 2012) durch die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern für die (Beschwerde-)Fristwahrung massgebend wäre.
Es besteht jedoch an dieser Stelle keine Notwendigkeit, die Frage der
Anwendbarkeit der Zustellfiktion zu entscheiden, da die Beschwerde
ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
1.2 In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen,
und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
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Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig geltend, die
Übernahmeverfügung vom 28. Juni 2012 sei nichtig, weil ihm diese durch
die Staatsanwaltschaft Winterthur nicht ordnungsgemäss zugestellt, mit
anderen Worten nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei.
Demgegenüber ist festzuhalten, dass eine Verfügung, die dem
Beschuldigten nicht eröffnet wird, dadurch nicht nichtig wird; die mangelnde
Eröffnung hat lediglich zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der
Kenntnisnahme durch den Beschuldigten zu laufen beginnt (KUHN, Basler
Kommentar, Art. 41 StPO N. 11). Diese Kenntnisnahme ist vorliegend
spätestens mit der Zustellung der Übernahmeverfügung (als Beilage zum
Schreiben vom 3. Oktober 2012) durch die Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern erfolgt.
Abschließend sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei
Gründe vorträgt, welche hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage einen anderen
Entscheid nahelegen würden, und auch die dem Gericht vorliegenden
Akten lassen keinen anderen Schluss zu. Die Anerkennung des
Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft Winterthur erfolgte damit zu
Recht.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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