Beschluss vom 11. Mai 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.6
Sachverhalt:
A. Vom 6. Februar 2010 bis Juli 2011 gingen bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug (nachfolgend „Staatsanwaltschaft ZG“) zahlreiche Strafanzei-
gen wegen diverser Vermögensdelikte von verschiedenen Anzeigeerstat-
tern gegen A., B. und weitere Personen ein. In diesen Anzeigen wurde vor-
gebracht, die C. plc mit Sitz in Y./Z. habe im Jahr 2004 die Rechte an ei-
nem Verfahren zur Ölförderung, welches A. erfunden hatte, erworben. Im
Februar 2009 soll A. dann zusammen mit B. und anderen das von ihm ent-
wickelte Verfahren sowie Förderrechte an einem Ölfeld in X. in unzulässi-
ger Weise und zum Nachteil der rechtmässigen Inhaberin, der C. plc, in die
D. AG eingebracht haben. Zum angeblichen Tatzeitpunkt waren A. und B.
Direktoren der C. plc (vgl. act. 1, S. 3).
Am 18. Juli 2011 reichte die E. LTD ebenfalls eine Strafanzeige gegen A.
und B. (u. a.) bei der Staatsanwaltschaft ZG ein. Sie wirft ihnen darin vor,
das oben erwähnte Verfahren sowie die Ölförderrechte im Jahr 2010 in
strafrechtlich relevanter Weise in die F. AG mit Sitz in W. (Kanton St. Gal-
len) übertragen bzw. eingebracht zu haben. Zwischen dem 27. Juli 2011
und dem 10. August 2011 wurden 17 weitere Strafanzeigen gegen diesel-
ben Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts erstattet (vgl. act. 1,
S. 3 f.).
Nach verschiedenen Abklärungen kam die Staatsanwaltschaft ZG zum
Schluss, dass keine schweizerische Strafhoheit gemäss Art. 3 – 8 StGB für
die vor dem 18. Juli 2011 eingegangen Strafanzeigen gegeben sei. Folglich
hat sie diese Anzeigen zwischen dem 30. November 2011 und dem
13. Dezember 2011 durch Nichtanhandnahme erledigt (vgl. act. 1, S. 3).
B. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft ZG
das Kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft SG“) um Übernahme des
Strafverfahrens, das gegen A., B. und weitere Verantwortliche der F. AG
aufgrund der ab dem 18. Juli 2011 eingegangenen Strafanzeigen geführt
wurde. Die Staatsanwaltschaft SG lehnte dieses Gesuch am 6. Janu-
ar 2012 ab. Eine erneute Anfrage der Staatsanwaltschaft ZG vom 13. Ja-
nuar 2012 lehnte der Leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft SG am
25. Januar 2012 ebenfalls ab (vgl. act. 1, S. 2).
C. Mit Gesuch vom 6. Februar 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft ZG an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien
die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der
A., B. und weiteren Personen zur Last gelegten strafbaren Handlungen be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft SG beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom
22. Februar 2012, es seien die Behörden des Kantons Zug zur Verfolgung
und Beurteilung der A., B. und weiteren Personen zur Last gelegten straf-
baren Handlungen berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 6). Ein Dop-
pel dieser Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft ZG am
24. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb
welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor-
malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an-
zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2, zur
Publikation vorgesehen). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan-
ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer
zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GAL-
LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta-
rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichts-
standsstreitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weite-
re Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann (Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2011.15 vom 13. Juli 2011, E. 1.1). Gemäss Lehre
und früherer Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts, aber auch
der im Vergleich dazu unveränderten Praxis der Beschwerdekammer
(SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa-
chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 630 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht-
sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in
Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 19]; jeweils m.w.H.) hat die in Ge-
richtsstandsverfahren ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen,
dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung
des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnom-
men werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Über-
sicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten
vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allen-
falls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage
kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie wel-
che konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vor-
genommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung we-
sentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und ge-
ordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis
auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Er-
läuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu
versehen sind (siehe hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2011.15 vom 13. Juli 2011, E. 1.1 m.w.H.).
1.2 Aus dem vorliegenden Gesuch und dessen lückenhafter Sachverhaltsschil-
derung ist nicht ersichtlich, welche konkreten strafbaren Tathandlungen
den beschuldigten Personen zur Last gelegt werden. Der Gesuchsteller
erwähnt, dass die Rechte am Verfahren zur Ölförderung sowie die Förder-
rechte in „strafrechtlich relevanter Weise“ in die F. AG eingebracht worden
seien (act. 1, S. 3) und diese daher – möglicherweise infolge Sachüber-
nahme – als Aktiven in der Bilanz der F. AG aufgeführt sein müssten
(act. 1, S. 5 f.). Dabei handelt es sich einerseits um reine Spekulation, an-
dererseits wird nicht klar dargelegt, welche Straftatbestände mit dieser
vermeintlichen Einbringung erfüllt wurden. Fehlt es an Ausführungen zu ei-
nem konkreten Straftatbestand, so fehlt es auch an Angaben über den
vermeintlichen Handlungsort bzw. über einen allfälligen Erfolgsort. Der Ge-
suchsteller verweist lediglich auf den Sitz der F. AG, der sich in W. (Kanton
St. Gallen) befindet, um einen örtlichen Anknüpfungspunkt in diesem Kan-
ton anzunehmen (act. 1, S. 5). Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die
örtliche Zuständigkeit des Gesuchsgegners zu begründen. Angesichts des
Ausgangs des Verfahrens kann aber die Frage, ob das vorliegende Gesuch
der Substanziierungspflicht genügt, wie nachfolgend aufgezeigt wird, offen
gelassen werden.
2. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob eine konkludente Anerkennung des
Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller vorliegt.
Eine konkludente Anerkennung darf nicht leichthin angenommen werden
und muss die Ausnahme bilden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443).
Nimmt ein Kanton jedoch über längere Zeit Ermittlungen vor, welche über
das hinausgehen, was für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlich ist,
obwohl längst Anlass zur Abklärung der eigenen Zuständigkeit bestand,
kann eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes vorliegen (siehe
hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.5 vom 20. Ap-
ril 2010, E. 3.1 m.w.H.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 6]; KUHN, a.a.O.,
Art. 39 StPO N. 14; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443).
Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit innerhalb der Schweiz stellt sich
erst, wenn jene nach der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts bejaht
wurde bzw. nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann (FIN-
GERHUTH/LIEBER, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 6 m.w.H.). Der Gesuchsteller be-
nötigte knapp 15 Monate, um die schweizerische Strafhoheit zu verneinen,
und beschränkte sich bei seinen Ermittlungen nicht bloss auf formelle Fra-
gen der Zuständigkeit. So wartete er unter anderem den Erhalt technischer
Dokumentation zum Ölförderverfahren ab, um sich der Existenz und des
Wertes dieses Verfahrens zu vergewissern. Erst im Anschluss daran wur-
den die verschiedenen Nichtanhandnahmeverfügungen wegen mangelnder
internationaler Zuständigkeit erlassen (vgl. act. 1, S. 7). Es liegt also ein
Fall vor, in welchem die schweizerische Strafhoheit nicht offensichtlich
ausgeschlossen werden konnte. Die örtliche Zuständigkeit innerhalb der
Schweiz hätte deshalb bei allen Zweifeln zusammen mit der internationalen
Zuständigkeit ebenfalls sofort geprüft werden müssen.
Aus den Akten geht zudem hervor, dass es bereits ab November 2010, al-
so lange vor der Anzeige vom 18. Juli 2011, in verschiedenen Eingaben
von Anzeigeerstattern Hinweise auf mögliche Gerichtsstände in anderen
Kantonen gab. So weist die C. plc in ihrem ergänzenden Schreiben vom
1. November 2010 auf eine Gesellschaft mit Sitz in V. (Kanton Zürich) hin
(Verfahrensakten Kanton ZG: cl. 2A 2011 25-26, pag. 257 f.). Desgleichen
machte die C. plc den Gesuchsteller bereits am 8. November 2010 auf die
Gründung der F. AG in W. aufmerksam (Verfahrensakten Kanton ZG:
cl. 2A 2011 25-26, pag. 269). Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit
innerhalb der Schweiz stellte sich also bereits ab einem deutlich früheren
Zeitpunkt. Der Gesuchsteller leitete jedoch trotz dieser deutlichen Hinweise
keinen Meinungssaustausch mit anderen allenfalls zuständigen Kantonen
ein. Er führte das Verfahren weiter und beschränkte sich dabei nicht nur auf
formelle Fragen, welche zur Klärung seiner Zuständigkeit dienten. Aus der
Summe dieser Tatsachen ergibt sich der Schluss, dass der Gesuchsteller
seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat.
Das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach sich die Frage nach einer
konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes erst ab dem Zeitpunkt des
Empfangs der Anzeige vom 18. Juli 2011 stellte (act. 1, S. 6 f.), vermag
nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Tatsächlich beruhen die ver-
schiedenen Anzeigen auf einem einzigen Lebenssachverhalt, da sowohl
der Kreis der Anzeigeerstatter als auch derjenige der Angezeigten sich
nicht ändert, und die vorgeworfenen Handlungen mit denselben Vermö-
genswerten in Verbindung gebracht werden. Selbst die Strafanzeige vom
18. Juli 2011 spricht von einer blossen Erweiterung der „bisherigen“ Straf-
anzeigen, womit klar auf den Zusammenhang der verschiedenen Anzeigen
hingewiesen wird (Verfahrensakten Kanton ZG: cl. 2A 2011 279, pag. 18).
Letztlich ist festzuhalten, dass die schweizerische Strafhoheit im vorliegen-
den Fall aufgrund der Akten zweifelhaft erscheint. Zumindest stellt die blos-
se Tatsache, dass die F. AG ihren Sitz in der Schweiz hat, kein schlüssiges
Anknüpfungskriterium gemäss Art. 3-8 StGB dar.
Aus dem Gesagten ergibt sich also, dass der Gesuchssteller zu verpflich-
ten ist, die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und zu
beurteilen.
3. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A., B. und weiteren Personen zur Last gelegten strafbaren
Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 11. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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