Beschluss vom 10. Mai 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.9
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte gegen A. und gegen B. eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls und weiterer De-
likte. Den beiden wurde dabei u. a. vorgeworfen, am 5. Oktober 2011 ge-
meinsam mit einer weiteren unbekannten Person im Kanton Zürich einen
Diebstahl begangen zu haben. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 gelang-
te die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Staatsanwaltschaft Bischofszell
und ersuchte diese unter Hinweis auf ein durch diese bereits am 13. Ju-
li 2011 gegen A. wegen des Verdachts des Diebstahls eröffnetes Verfahren
und unter sinngemässem Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 StPO um Übernahme
der bei ihr geführten Strafuntersuchung (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft
Bischofszell bestätigte die Übernahme des Verfahrens am 25. Okto-
ber 2011 (act. 1.1, S. 3). Am 14. November 2011 übernahm die Staatsan-
waltschaft Bischofszell von der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine ge-
gen B. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts eines am
30./31. August 2011 in U. (Kanton Zürich) begangenen Diebstahls
(act. 1.2). Am selben Tag übernahm sie zudem von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl eine gegen B. geführte Strafuntersuchung wegen des Ver-
dachts zweier am 20. September 2011 bzw. am 24. Oktober 2011 im Kan-
ton Zürich begangener Diebstähle (act. 1.3).
B. Am 20. Dezember 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die
Staatsanwaltschaft Bischofszell und teilte ihr mit, die Strafverfolgungsbe-
hörden des Kantons Zürich verdächtigten B. aufgrund von DNA-Spuren
bzw. bei ihm sichergestellten Deliktsguts fünf weiterer im Kanton Zürich
begangener Diebstähle, und ersuchte sie um Übernahme des entspre-
chenden Verfahrens (act. 1.5). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011
lehnte die Staatsanwaltschaft Bischofszell dieses Ersuchen ab und ersuch-
te die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihrerseits um Übernahme der im Kan-
ton Thurgau gegen B. hängigen Verfahren (act. 1.6). Am 6. Februar 2012
überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Angelegenheit der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zum Entscheid, den Meinungsaus-
tausch mit dem Kanton Thurgau weiter zu führen oder aber für das Verfah-
ren betreffend aller B. zur Last gelegter Delikte innerhalb des Kantons Zü-
rich die Zuständigkeit festzulegen (act. 1.7). Am 22. Februar 2012 gelangte
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Generalstaatsan-
waltschaft des Kantons Thurgau, ersuchte diese, das derzeit bei der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl pendente Verfahren gegen B. zu überneh-
men, und lehnte ihrerseits eine (Rück-)Übernahme der im Kanton Thurgau
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gegen B. geführten Strafverfahren ab (act. 1.8). Die Generalstaatsanwalt-
schaft des Kantons Thurgau lehnte dieses Ersuchen am 24. Februar 2012
ab und stellte den Gegenantrag, wonach sich die Behörden des Kantons
Zürich für alle gegen B. hängigen Strafuntersuchungen als zuständig erklä-
ren sollten (act. 1.9).
C. Hierauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Ge-
such vom 7. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für
berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last ge-
legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 14. März 2012 beantragt die Generalstaats-
anwaltschaft des Kantons Thurgau ihrerseits, die Strafverfolgungsbehörden
des Kantons Zürich seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur
Last gelegten Delikte zu beurteilen und zu sanktionieren (act. 3). Ein Dop-
pel der Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich am 15. März 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche
Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb
welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor-
malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an-
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zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2, zur
Publikation vorgesehen). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan-
ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer
zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GAL-
LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta-
rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge-
suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer-
dekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts-
und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich
vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners
steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
zu (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kan-
tons Thurgau vom 17. Juni 2009 [ZSRG/TG; RB 271.1]). Die übrigen Ein-
tretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkun-
gen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Der gesetzliche Gerichtsstand ist im vorliegenden Gesuchsverfahren zwi-
schen den Parteien nicht umstritten (vgl. act. 3, S. 5). Nachdem A. und B.
bezüglich des am 5. Oktober 2011 begangenen Diebstahls mittäterschaftli-
ches Handeln zur Last gelegt wird, befindet sich der gesetzliche Gerichts-
stand zur Verfolgung und Beurteilung aller B. zur Last gelegten Straftaten
gestützt auf die Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Thurgau
(vgl. zum Zusammenspiel von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO zu-
letzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.5 vom 21. März
2012, E. 2.1). Auf diesbezügliche Weiterungen kann an dieser Stelle ver-
zichtet werden.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un-
tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese-
henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä-
tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er-
fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein
solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus-
nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich
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nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige
Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts-
stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch
aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Ge-
richtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklä-
ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MO-
SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch
GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA-
NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
Zu beachten ist auch, dass ein bereits nach den Artikeln 38 – 41 StPO
festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor
der Anklageerhebung geändert werden kann (Art. 42 Abs. 3 StPO). Als sol-
che wichtigen Gründe kommen namentlich in Frage: die Ermessensüber-
schreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
stand und das Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kan-
ton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, nach welchen sich aus verfah-
rensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch
aufdrängt (vgl. hierzu KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 m.w.H.). In der Pra-
xis liegen keine Gründe für eine Neubeurteilung vor, wenn ein Teil der in
die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung aus-
scheidet, die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewür-
digt werden, weitere gleichartige Delikte dazukommen oder wenn die Un-
tersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die nachträgliche Änderung
wurde demgegenüber angeordnet, wenn die Gerichtsstandsanerkennung
auf einem Irrtum beruhte, der einen Revisionsgrund darstellen würde oder
wenn trotz hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die
Zuständigkeit anerkannt wird, oder die neuen Delikte schwerer wiegen und
ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben (siehe KUHN, a.a.O., Art. 42
StPO N. 9 m.w.H.).
3.2 Der Gesuchsgegner verweist diesbezüglich auf die folgenden Umstände
(siehe act. 3, S. 4): so habe die Staatsanwaltschaft Bischofszell das Ver-
fahren gegen B. zwischenzeitlich von der nunmehr mit Strafbefehl rechts-
kräftig abgeschlossenen Strafuntersuchung gegen A. abgetrennt, der De-
liktsort von neun der insgesamt zehn B. vorzuwerfenden Delikte befinde
sich auf dem Gebiet des Kantons Zürich, keiner auf dem Gebiet des Kan-
tons Thurgau und schliesslich habe B. auch im Kanton Zürich gewohnt, be-
vor er am 11. November 2011 von den zürcherischen Migrationsbehörden
ausgeschafft worden sei.
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Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die mittlerweile erfolgte Erledigung des
gegen A. geführten Verfahrens praxisgemäss keinen wichtigen Grund im
Sinne des Art. 42 Abs. 3 StPO zur Neubeurteilung der Gerichtsstandsfrage
betreffend der B. zur Last gelegten Straftaten darstellt. Dies obwohl der Ge-
richtsstand für die Beurteilung der gegen A. erhobenen Vorwürfe aufgrund
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch bezüglich B. den Ge-
richtsstand begründet. Zwar kann sich durch die nunmehr erfolgte Tren-
nung der entsprechenden Verfahren der hinter der gesetzlichen Regelung
von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO stehende Zweck der gemein-
samen Beurteilung gemeinsam verübter Straftaten nicht mehr erfüllen. An-
dererseits kann es den Kantonen nicht offen stehen, sich durch solche
Trennungen unliebsamer Strafverfahren zu entledigen. Vorliegend fehlt es
in den Akten an einer Begründung, weshalb es im Kanton Thurgau zur
Trennung der Verfahren gegen A. und B. gekommen ist. Im Umstand, dass
sich der Beschuldigte B. im Kanton Thurgau offenbar keinerlei Straftaten
hat zuschulden kommen lassen, liegt auf jeden Fall keine neue Tatsache
im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO, waren sich die Strafverfolgungsbehör-
den des Kantons Thurgau doch von Beginn weg dieses Umstandes be-
wusst. Für Schwerpunktüberlegungen im Sinne der erwähnten Rechtspre-
chung fehlt es schliesslich bereits an einer grösseren Zahl von Straftaten
(siehe hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25
vom 28. September 2011, E. 3.2 m.w.H.).
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind
daher die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt
und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen
und zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver-
pflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 10. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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