Beschluss vom 2. Juli 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt,
3. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt-
schaft Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.10
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- B. am 20. März 2013 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafantrag gegen
A. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Verleumdung und Be-
schimpfung stellte (Verfahrensakten 1);
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. März 2013 die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Übernahme des hängigen Verfah-
rens gegen A. ersuchte (Verfahrensakten 6/1);
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Übernahmeverfügung vom 4. Ap-
ril 2013 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. verfügte und die
Übernahmeverfügung gleichentags mittels eingeschriebener Postsendung
an A. versandte (Verfahrensakten 6/1); die Übernahmeverfügung A. am
5. April 2013 zugestellt wurde (Verfahrensakten 6/1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 26. April 2013 (Poststempel
26. April 2013) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt
und mit gleicher Eingabe um Fristverlängerung betreffen die Anfechtung
der Übernahmeverfügung verlangt (act. 1); A. mit Schreiben vom
2. Mai 2013 unaufgefordert ihre Beschwerde ergänzte (act. 3);
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf eine Beschwerdeantwort ver-
zichtete (act. 4); der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich mit Eingabe
vom 13. Mai 2013 seine Beschwerdeantwort und die Untersuchungsakten
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einreichte (act. 5); die Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt von der Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde-
antwort keinen Gebrauch machte (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 26. Mai 2013 ein Gesuch um Akteneinsicht stellte,
worauf ihr Kopien der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich-
Limmat zugestellt wurden (act. 7 und 9);
- A. mit Schreiben vom 31. Mai 2013 sicherheitshalber um eine Fristerstre-
ckung ersuchte (act. 10 und 12) und mit Eingabe vom 2. Juni 2013 fristge-
recht ihre Beschwerdereplik einreichte (act. 11), welche den Beschwerde-
gegnern mit Schreiben vom 4. Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde
(act. 13).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien des Strafverfahrens gegen die von den beteiligten Staats-
anwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den
Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1StPO);
- die Übernahmeverfügung vom 4. April 2013 der Beschwerdeführerin am
5. April 2013 zugestellt wurde; sich die Beschwerde vom 26. April 2013 of-
fensichtlich als nicht fristgerecht erweist, weswegen auf sie nicht einzutre-
ten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be-
zahlung auferlegt.
Bellinzona, 3. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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