Beschluss vom 13. August 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.17
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Sachverhalt:
A. Mit Beschluss BG.2011.38 vom 26. Oktober 2011 erkannte die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts die Strafbehörden des Kantons
Schwyz als berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Sachverhalte
betreffend strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu verfolgen
und zu beurteilen.
B. Nachdem das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend "SECO") bei
der Firma B., Fabrik für innovative Kunststofftechnik, an deren Sitz in Z. im
Zusammenhang mit dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen im April
2011 eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt hatte, reichte dieses aufgrund
der anlässlich der Kontrolle getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom
4. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen/Untersuchungsamt Uz-
nach (nachfolgend "StA/SG") wegen vorsätzlicher Verletzung von Artikel
105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG;
SR 837.0) eine Strafanzeige gegen die Firma B. "und gegen wen rechtens"
ein (BG.2012.29, act. 1.2).
C. Die StA/SG richtete mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ein Ersuchen um Ver-
fahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nach-
folgend "StA/SZ"), in welchem neben der Firma B. auch A. als Beschuldig-
ter aufgeführt wurde, jedoch eine Begründung dazu fehlte, weshalb dem so
sein soll (BG.2012.29, act. 1.3). Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 lehnte die
StA/SZ die Verfahrensübernahme mit der Begründung ab, das Verfahren
richte sich zumindest vorläufig nicht gegen A. persönlich, sondern gegen
die Firma B. (BG.2012.29, act. 1.4). Im darauf folgenden Gerichtsstands-
verfahren zwischen den Kantonen St. Gallen und Schwyz erkannte die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BG.2012.29 vom
7. September 2012 die Strafbehörden des Kantons St. Gallen als berechtigt
und verpflichtet, die bei der Firma B. begangenen Straftaten zu verfolgen
und zu beurteilen. Begründet wurde der Entscheid sinngemäss damit, dass
zum damaligen Zeitpunkt gegen A. noch kein hinreichend konkreter Tat-
verdacht bestehe und entsprechend Art. 34 Abs. 1 StPO im Zusammen-
hang mit den A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle
Integrität nicht zur Anwendung gelange.
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D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 ersuchte die StA/SG die StA/SZ er-
neut gestützt auf Art. 34 StPO um Verfahrensübernahme betreffend die bei
der Firma B. begangenen Straftaten. Begründet wurde das Gesuch damit,
dass A. nach der Einvernahme von C. nun als Hauptverdächtiger gelte
(Verfahrensakten SUB 2013 165 AH, 13.1.1).
E. Mit Übernahmeverfügung vom 27. März 2013 verfügte die StA/SZ die
Übernahme des Verfahrens gegen A. betreffend die bei der Firma B. be-
gangenen Straftaten (act. 1.2).
F. Am 27. Mai 2013 erhob die StA/SZ Anklage gegen A. wegen Vergewalti-
gung und sexueller Nötigung (act. 5).
G. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. Juni 2013 ordnete
die StA/SZ eine Hausdurchsuchung bei der Firma B. an (act. 1.3). Im Rah-
men der Hausdurchsuchung vom 19. Juni 2013 wurde A. die Übernahme-
verfügung vom 27. März 2013 übergeben (act. 1 und 5).
H. Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 führt A., vertreten durch Rechtsanwalt Da-
niel Perret, Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung vom
27. März 2013 und stellt zugleich ein Gesuch um Aktenbeizug. Die Be-
schwerde enthält folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz vom 27. März 2013 sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sei für die Übernahme
des Strafverfahrens gegen A. als unzuständig zu erklären.
3. Das Strafverfahren sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal-
len, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, als örtlich zustän-
dige Behörde, weiterzuleiten.
4. Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstandes sei die
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uz-
nach, Zweigstelle Flums, als zuerst mit der Sache befasste Behörde,
als Behörde, die sich vorläufig mit der Sache zu befassen und die un-
aufschiebbaren Massnahmen zu treffen hat, zu bezeichnen.
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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
I. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 beantragt die StA/SG die Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Die StA/SZ beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde
(act. 5). Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. Juli 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
J. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ersuchte der Vertreter des Beschwerde-
führers um Ansetzung einer angemessenen Frist für eine Beschwerdereplik
(act. 7), worauf ihm die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 17. Ju-
li 2013 eine solche ansetzte (act. 8).
K. Mit Beschwerdereplik vom 5. August 2013 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 9).
Die Beschwerdereplik wurde der StA/SZ und StA/SG zur Kenntnis zuge-
stellt (act. 11 und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Parteien des Strafverfahrens können sich innert zehn Tagen bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die von den beteiligten
Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über
den Gerichtsstand beschweren (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Die Übernahmeverfügung vom 27. März 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 19. Juni 2013 übergeben. Die Beschwerde vom 28. Juni 2013 er-
weist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht gegen die Übernahmeverfügung zunächst
geltend, dass die Gerichtsstandsfrage mit dem Abschluss der Untersu-
chung ende. Die Untersuchung sei mit der schriftlichen Ankündigung des
bevorstehenden Abschlusses und der Anzeige der beabsichtigten Verfah-
renserledigung abgeschlossen; vorliegend am 20. September 2012, daher
mehr als einen Monat vor dem Ersuchen um Verfahrensübernahme der
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Die Übernahme sei damit zu
Unrecht erfolgt (act.1, Ziff. 15 und 16).
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh-
te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
wurden (Art. 34 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO werden die
Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt
des Gerichtsstandsverfahrens nach den Art. 39 bis 42 StPO wegen einer
anderen Straftat schon Anklage erhoben wurde.
Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.24 vom 18. Oktober 2012
hat die Beschwerdekammer in Bezug auf Art. 34 Abs. 2 StPO entschieden,
dass ein Gerichtsstandsverfahren spätestens beim Übernahmeantrag als
angehoben gilt und unter Anklageerhebung der Eingang der Anklage beim
erstinstanzlichen Gericht zu verstehen ist (Beschluss des Bundesstrafge-
richts BG.2012.24 vom 18. Oktober 2012 E. 3).
2.3 Die StA/SG ersuchte die StA/SZ mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 um
Verfahrensübernahme. Die Anklageerhebung der StA/SZ erfolgte am
27. Mai 2013 und somit nach Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens.
Folglich erfolgte die Verfahrensübernahme der StA/SZ – entgegen der Be-
hauptung des Beschwerdeführers – nicht unter Verletzung der Bestimmung
von Art. 34 Abs. 2 StPO. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
stösst somit ins Leere.
2.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Übernahme mache keinen Sinn mehr, da
im Verfahren gegen ihn wegen Vergewaltigung etc. bereits Anklage erho-
ben worden sei, und das zuständige Gericht im Kanton Schwyz kaum auf
den Abschluss der Untersuchung wegen Betrugs warten werde (act.1,
Ziff. 17).
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2.5 Betreffend Art. 34 StPO gilt der Grundsatz, dass alle Straftaten eines Tä-
ters gemeinsam verfolgt und beurteilt werden sollen (siehe FIN-
GERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 34 StPO N. 1).
2.6 Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass Übernahme-
verfügungen ex ante - d.h. aufgrund der Aktenlage im Moment ihrer Fäl-
lung - zu beurteilen sind (vgl. Art. 42 Abs. 3 StPO e contrario; nicht von un-
gefähr ist eine nachträgliche Änderung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO
nur aus neuen wichtigen Gründen möglich) und die vorliegende Übernah-
meverfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses im Einklang mit den anzuwen-
den Bestimmungen erfolgte (s. supra 2.3). Doch auch aus heutiger Sicht ist
diese nicht zu beanstanden, will doch der oben zitierte Grundsatz nicht nur
die Beurteilung durch das gleiche Gericht gewährleisten, sondern auch die
Verfolgung durch die gleiche Staatsanwaltschaft. Dies wurde vorliegend
durch die angefochtene Übernahme sichergestellt; die StA/SZ führt beide
vorliegend zur Diskussion stehenden Strafuntersuchungen. Betreffend die
bei der Firma B. begangenen Straftaten hat sie am 19. Juni 2013 eine
Hausdurchsuchung durchgeführt.
Weiter ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft, welche ein Verfahren
gestützt auf Art. 34 StPO übernommen hat, nach Abschluss der Strafunter-
suchung nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die auf verschiedenen Sachver-
halten beruhenden Untersuchungen gemeinsam beim erstinstanzlichen
Gericht anzuklagen. Insbesondere können verjährungsrechtliche Fragen
oder die Komplexität eines Falles die Trennung der Strafverfahren gebieten
(vgl. im Allgemeinen Art. 30 StPO und BARTEZKO, Basler Kommentar, Ba-
sel 2011, Art. 30 StPO N. 30 ff.).
3. Indem der Beschwerdeführer ein Gesuch um Beizug sämtlicher, im Zu-
sammenhang mit vorliegendem Gerichtsstandsverfahren stehender Straf-
akten stellt, verkennt er, dass es ihm obliegt, die für die
Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten paginiert und zweckmässig
geordnet in einem separaten Dossier der Beschwerde beizulegen (vgl.
SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa-
chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 632). Vorliegend ist zudem nicht ersichtlich,
was der beantragte Beizug zum Verfahren beitragen könnte. Das Gesuch
um Aktenbeizug ist abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als gesamthaft unbe-
gründet und ist abzuweisen.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Aktenbeizug wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Perret
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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