Beschluss vom 29. April 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.3
Sachverhalt:
A. A. wird vorgeworfen, 34 Einbruchdiebstähle in den Kantonen Zürich und
Freiburg verübt zu haben. Das Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls
etc. führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend "StA
FR"). Dabei hat die StA FR mehrere von der Staatsanwaltschaft Zürich ein-
geleitete Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls etc. übernommen;
erstmals mit Gerichtsstandsanerkennung vom 4. August 2011 und letzt-
mals mit Gerichtsstandsanerkennung vom 18. Dezember 2012.
B. Die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Freiburg vom 15. Februar 2013, in
welcher um Übernahme des Verfahrens gegen A. ersucht wurde, lehnte
der Kanton Zürich mit Schreiben vom 28. Februar 2013 ab (act. 3.1).
C. Mit Gesuch vom 8. März 2013 beantragt der Kanton Freiburg, dass die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im vorliegenden Fall für die
Strafverfolgung als zuständig zu erklären seien (act. 1).
D. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2013 stellt der Kanton Zürich den An-
trag, das Gesuch vom 8. März 2013 sei abzuweisen (act. 3). Die Vernehm-
lassung wurde dem Kanton Freiburg mit Schreiben vom 20. März 2013 zur
Kenntnis gebracht (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb
welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor-
malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an-
zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be-
rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen-
tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,
N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –
Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ist berechtigt, den
Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 135 Abs. 2
des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG,
FR 130.1]). Im Kanton Zürich steht diese Befugnis der Oberstaatsanwalt-
schaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behör-
denorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom
10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass,
weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh-
te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Sind noch an keinem der Tatorte Ver-
folgungshandlungen vorgenommen worden und besteht überdies in keinem
dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf ab-
zustellen, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat
(vgl. BGE 128 IV 216).
2.2 A. wird vorgeworfen in den Kantonen Freiburg und Zürich verschiedene
Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Den ersten soll er in der Nacht
vom 14. auf den 15. März 2011 im Kanton Freiburg verübt haben. Mit Ge-
richtsstandsanerkennung vom 4. August 2011 bestätigte der Gesuchsteller
erstmals die Übernahme des Verfahrens vom Gesuchsgegner gegen A.
wegen Diebstahls etc. Die Verfahrensübernahme erfolgte gestützt auf
Art. 344 Abs. 1 aStGB (die Bestimmung ist neu in Art. 34 Abs. 1 StPO ent-
halten). Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner sind bei der Bestim-
mung des Gerichtsstandes davon ausgegangen, dass das schwerste A. zur
Last gelegte Delikt in beiden Kantonen Diebstahl sei, und bei der Festle-
gung des Gerichtsstandes der Begehungsort des ersten Delikts massgeb-
lich sei. Da der Begehungsort des ersten A. vorgeworfenen Diebstahls im
Kanton Freiburg liegt, hat der Gesuchsteller das Verfahren des Gesuchs-
gegners gegen A. übernommen. In der Folge hat der Gesuchsteller suk-
zessiv weitere gegen A. im Kanton Zürich eingeleitete Verfahren gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 StPO übernommen.
Im Gesuch vom 8. März 2013 führt der Gesuchsteller sinngemäss aus,
dass der bereits festgelegte Gerichtsstand aus neuen wichtigen Gründen
im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO zu ändern sei. Namentlich hätte bereits
vor Gerichtsstandsanerkennung der Gesuchgegner gegen A. ein Verfahren
wegen bandenmässigem Diebstahls und der Gesuchsteller nur wegen ein-
fachen Diebstahls geführt, weswegen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO der
Gerichtsstand in Zürich anzusiedeln wäre. Zudem werden seit der ersten
Gerichtsstandsanerkennung A. weitere Einbruchdiebstähle im Kanton Zü-
rich vorgeworfen. Von den insgesamt 34 zu untersuchenden Einbruchs-
diebstählen seien 9 im Kanton Freiburg und 25 im Kanton Zürich begangen
worden. Das Schwergewicht habe sich somit in den Kanton Zürich ver-
schoben.
2.3 Ein bereits nach den Artikeln 38 – 41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann
nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geän-
dert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Als solche wichtigen Gründe kommen
namentlich in Frage: die Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim
Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und das Fehlen eines Anknüp-
fungspunktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tat-
sachen, nach welchen sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein
Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (vgl. hierzu KUHN,
a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 m.w.H.). Nach der Praxis liegen keine Gründe für
eine Neubeurteilung vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezoge-
nen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, die verfolgten Hand-
lungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, weitere gleichartige
Delikte dazukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss
steht. Die nachträgliche Änderung wurde demgegenüber angeordnet, wenn
die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruhte, der einen Revi-
sionsgrund darstellen würde, oder wenn trotz hängigen Strafverfahren we-
gen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird, oder die
neuen Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht
ergeben (siehe KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 9 m.w.H.). Gemäss konstan-
ter Praxis kann von einem Schwergewicht ausgegangen werden, wenn
mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzi-
gen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den
Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011,
E. 3.2). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden
Fälle, so drängt sich eine Änderung des Gerichtsstandes - nicht anders als
bei der Rechtsprechung zu Art. 38 Abs. 1 StPO - nicht auf, sofern nicht wei-
tere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht ge-
zogen werden müssen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.1, zur Publikation Vorgesehen in TPF
2012 66).
2.4 Indem der Gesuchsteller geltend macht, dass A. seit der ersten Gerichts-
standsanerkennung weitere Diebstähle mit Begehungsort im Kanton Zürich
vorgeworfen werden und sich das Schwergewicht dadurch in den Kanton
Zürich verschoben habe, verkennt er, dass das Dazukommen von weiteren
gleichartigen Delikten gemäss obzitierter Praxis für sich allein keinen neuen
wichtigen Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO darstellt. Auch Schwer-
gewichtsüberlegungen ändern nichts an dieser Tatsache. Vorliegend kann
eine Anzahl von 34 Delikten zwar als erheblich und im Sinne der allgemei-
nen Gerichtsstandsrechtsprechung als mittlere Anzahl bezeichnet werden.
Angesichts der lediglich mittleren Gesamtdeliktszahl müssen jedoch für ei-
ne nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes noch weitere wichtige
Gründe gegeben sein, welche vorliegend nicht aufgezeigt werden. Viel-
mehr überwiegen die Gründe für eine Beibehaltung, insbesondere die Pro-
zessökonomie.
Die heutige – nachträgliche – Würdigung eines Teils der im Kanton Zürich
begangenen Delikte als bandenmässiger statt einfacher Diebstahl bildet ei-
ne andere rechtliche Würdigung, welcher im heutigen Zeitpunkt entgegen
Art. 34 Abs. 1 StPO keine Gerichtsstandsrelevanz mehr zukommt.
3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind
die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu
beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und verpflichtet, die
A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 29. April 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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