Beschluss vom 27. Februar 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Unter-
suchungsamt St. Gallen,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.32
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Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 reichte die A. AG, Z. (Fürstentum Lich-
tenstein) beim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige und Antrag ein
gegen die Verantwortlichen der B. AG, Y. (Kanton St. Gallen) wegen Ver-
dachts auf gewerbsmässigen Betrug. Die Strafklage nennt folgenden
Sachverhalt: Zwischen der A. AG und der B. AG wurde mit Unterschrift
vom 8. September 2012 in X. (Kanton Zug) von C. als Vertreter der B. AG
sowie mit Unterschrift vom 9. September 2012 in Z. (Fürstentum Lichten-
stein) der Vertreter der A. AG ein Factoring Vertrag abgeschlossen. Seitens
der B. AG unterzeichneten zwei weitere Aktionäre, wobei die eine dieser
Unterschriften möglicherweise gefälscht ist (D.). Der Factoring Vertrag be-
inhaltete eine Globalzession aller Forderungen der B. AG für die deutsche
Schweiz für Beträge zwischen CHF 2'000.-- und 50'000.-- für einen be-
stimmten Zeitraum an die A. AG zum Inkasso. Gemäss Vertrag sollten je-
weils kurz nach Abtretung der jeweiligen Forderung mit Rechnungsaner-
kennung durch den Schuldner von der A. AG 60 % der Rechnung an die
B. AG ausbezahlt werden, die restlichen 40 % abzüglich Kosten und einer
Gebühr von rund 5 % wären nach Eingang der gesamten Forderungssum-
me zu entrichten gewesen.
In der Folge reichte die B. AG der A. AG fünf Rechnungen mit Daten vom
9. Oktober bis 13. November 2012 gegenüber der E. AG in W. (Kanton Ap-
penzell Ausserrhoden) ein, ferner eine Rechnung vom 10. Oktober 2012
gegenüber der F. GmbH, V. (Deutschland), sowie drei Rechnungen gegen-
über der G. GmbH, U. (Deutschland), mit Daten vom 15. bis 19. November
2012 im Gesamtrechnungsbetrag von rund EUR 70'000.--. Die A. AG leis-
tete vertragsgemäss Zahlung auf ein Konto der B. AG bei der Bank H. in T.
(Kanton Schwyz). Nachdem keine Zahlungen der Schuldner erfolgten, stell-
te sich heraus, dass es sich bei sämtlichen Gesellschaften um solche ohne
Geschäftstätigkeit handelte, die Forderungsanerkennungen stammten von
nicht existierenden oder nicht dort tätigen Personen. Für die B. AG zeich-
nete in diesem Zeitraum C. sowie I. jeweils mit Einzelzeichnungsberechti-
gung, Letzterer zeichnete auch für die E. AG (alles gemäss SG Doss. S 1,
act. S 1/ 1 - 11 sowie S 1 /18).
Eine weitere Strafanzeige reichte J., S. (Kanton Zürich) am 20. August
2013 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen I. wegen Betruges
ein. J. verdächtigt I., über dessen K. GmbH, X. (Kanton Zug) an einem Dar-
lehensvermittlungsbetrug durch einen L. bzw. den vermittelnden Treuhän-
der M. als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Für einen in Aussicht gestell-
ten Kredit von EUR 1 Mio. sei er (J.) zu Sicherheitsvorauszahlungen von
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zuerst EUR 75'000.-- und anschliessend weiteren EUR 25'000.-- veranlasst
worden. Weder sei das Darlehen gewährt worden noch erfolgte eine Rück-
zahlung (ZG Doss. 2 A 2013 148).
Schliesslich liegt eine weitere Strafanzeige der N. GmbH im Auftrag von
O. Services vom 6. September 2013 gegen die B. AG bzw. C. wegen Ver-
untreuung eventuell Betruges im Zusammenhang mit einem Fahrzeug vor.
Der nähere Sachverhalt bzw. konkrete Tatvorwurf ergibt sich aus der Straf-
anzeige nicht und steht offenbar im Zusammenhang mit nicht bezahlten
Leasingraten (SG Dossier S 2).
B. Ein Ersuchen vom 16. September 2013 der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, um Verfahrensübernahme
des Verfahrens wegen gewerbsmässigen Betruges lehnte die Staatsan-
waltschaft Zug am 11. Oktober 2013 ab. Ein weiteres, detailliertes Gesuch
um Verfahrensübernahme der st. gallischen Stv. Leitenden Staatsanwältin
vom 17. Oktober 2013 lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt Zug am
4. November 2013 ebenfalls ab. Im Anschluss daran gelangte die st. galli-
sche Stv. Leitende Staatsanwältin am 21. November 2013 mit einer Ge-
richtsstandsanfrage zusätzlich an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz. Der
Stv. Leitende Staatsanwalt des Kantons Schwyz lehnte das Ersuchen um
Übernahme am 2. Dezember 2013 ebenfalls ab.
C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 gelangte die Staatsanwaltschaft
St. Gallen, vertreten durch die Stv. Leitende Staatsanwältin, an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag auf Bestimmung
der Zuständigkeit, sinngemäss primär um Bestimmung der Zuständigkeit
des Kantons Zug als Kanton, in welchem die Tathandlungen überwiegend
begangen worden seien, allenfalls des Kantons Schwyz als Kanton, in wel-
chen die deliktische Vergütungen erfolgten (act. 1). Nachdem der Ober-
staatsanwaltschaft auf deren Wunsch von der Beschwerdekammer am
13. Dezember 2013 zusätzliche Akten übermittelt wurden, beantragte der
Oberstaatsanwalt des Kantons Zug Nichteintreten, eventualiter Bestim-
mung des Kantons St. Gallen als zuständigen Kanton (act. 6). Die Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ihrerseits beantragte am 18. De-
zember 2013, den Kanton Zug eventuell den Kanton St. Gallen für zustän-
dig zu erklären (act. 6). Die beteiligten Kantone wurden am 19. Dezem-
ber 2013 mit den Eingaben gegenseitig bedient (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,
soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa-
tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab
dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer,
BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der Be-
schwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommen-
den Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/
BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren
Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde-
kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen
Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel
2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] -
Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
2. Der Kanton Zug beantragt Nichteintreten mit der Begründung, dass erstens
kein vollständiger Meinungsaustausch stattgefunden habe und zweitens
der Gerichtsstandskonflikt verspätet anhängig gemacht worden sei. Der
Kanton St. Gallen soll nur mit der kantonsintern für Gerichtsstandskonflikte
nicht zuständigen Staatsanwaltschaft Schwyz verkehrt sowie die Staatsan-
waltschaft Appenzell Ausserrhoden nicht in den Meinungsaustausch einbe-
zogen haben, obschon sich dies aufgrund des Sachverhalts aufgedrängt
hätte. Im Übrigen sei die nachträgliche Gerichtsstandsanfrage mit dem
Kanton Schwyz dem Kanton Zug nicht mitgeteilt worden.
2.1 Die für ausserkantonale Gerichtsstandsfragen zuständige Stv. Leitende
Staatsanwältin des Kantons St. Gallen hat mit ihrer Anfrage die Staatsan-
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waltschaft Innerschwyz angegangen und sich mit deren abschlägiger Ant-
wort begnügt. Damit hat sich im Verfahren zwischen den Kantonen für den
Kanton Schwyz nicht seine für interkantonale Gerichtsstandsanerken-
nungen zuständige Behörde im Meinungsaustausch geäussert. Gemäss
§ 48 lit. e der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. Novem-
ber 2009 (SRSZ 231.110) ist dafür nämlich die Oberstaatsanwaltschaft
Schwyz zuständig (auch R. ARN/N. SAURER/A. KUHN, Organisation der kan-
tonalen und eidgenössischen Strafbehörden und strafrechtliche Ausfüh-
rungsbestimmungen, Basel 2001, S. 475, N 23). Solange jene Behörde, die
vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen
Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen
worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger
Gerichtsstandskonflikt vor und kann die Beschwerdekammer nicht angeru-
fen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 564 f.; auch Beschluss des Bundesstrafge-
richts BG.2013.26 vom 16. Januar 2014, E. 1.2, mit Verweis auf weitere
Beschlüsse). Somit fehlt es an einem ordnungsgemäss abgeschlossenen
Meinungsaustausch. Dies führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Die
Stellungnahme der dafür zuständigen Oberstaatsanwaltschaft Schwyz im
Verfahren vor Bundesstrafgericht hat keine salvatorische Wirkung, würde
doch dadurch de facto auf das Erfordernis des abgeschlossenen und ge-
scheiterten Meinungsaustauschs verzichtet.
2.2 Sodann rügt der Kanton Zug weiter und zu Recht, dass er vor Anhängig-
machung des Gerichtsstandsstreits beim Bundesstrafgericht über die An-
frage an den Kanton Schwyz hätte informiert werden müssen. Erfolgt nach
der abschliessenden Antwort eines Kantons (Zug) eine zeitlich spätere
Gerichtsstandsanfragen an einen anderen Kanton (Schwyz) und soll
schliesslich doch der erst angefragte Kanton für zuständig erklärt werden,
so muss diesem die Zweitanfrage und -antwort offen gelegt werden. Damit
ist er in der Lage, seine frühere Stellungnahme zu überdenken und noch-
mals in Kenntnis der eventuell für ihn neuen Sachlage Stellung zu nehmen.
Sein Entscheid soll in Kenntnis sämtlicher Stellungnahmen der zuständigen
Staatsanwaltschaften aller angesprochenen Kantone erfolgen. Dass dies
unter Umständen zu einer zweiten Runde von Gerichtsstandsanfragen füh-
ren kann, ist hinzunehmen (auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 567). Wer-
den die betroffenen Kantone dergestalt angegangen, ergibt sich auch Klar-
heit hinsichtlich der im Normalfall 10 Tage betragenden Frist (vgl.
TPF 2011 94) für die Anrufung des Bundesstrafgerichts. Es kann dann auf
das Datum der letzten Antwort für die Fristauslösung abgestellt werden.
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2.3 Schliesslich führt als weiteres Element zum Nichteintreten, dass der Kanton
Appenzell Ausserrhoden hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage nicht ange-
gangen worden ist. Die beteiligten Kantone sind stillschweigend (und zu
Recht) davon ausgegangen, dass vom Verdacht für gewerbsmässigen Be-
trug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerstem Delikt auszugehen ist,
weshalb einzig der Fall A. AG/B. AG zuständigkeitsbestimmend ist. Zwi-
schen den Kantonen ist nun strittig, worin denn die Tathandlung des ge-
werbsmässigen Betruges genau liegen soll, bzw. präziser, mit welchen
Handlungen dieser begonnen worden sein soll. Konkret geht es darum, ob
die Betrugshandlung bereits mit dem Abschluss des Factoring Vertrages
mit mutmasslicher Unterzeichnung durch C. für die B. AG im Kanton Zug in
der vorbestehenden Absicht, diesen Vertrag als Instrument für die an-
schliessend eingereichten, wohl fingierten Rechnungen zu benutzen, be-
gannen oder ob erst das jeweilige Einreichen dieser Rechnungen den Be-
ginn der jeweiligen Betrugshandlung markiert. Die Frage einer eventuellen
Tathandlung im Kanton Appenzell Ausserrhoden konnte damit vernünfti-
gerweise nicht ausgeklammert werden. Die fünf Rechnungsanerkennungen
durch die E. AG - Voraussetzung dafür, dass die Rechnungen durch die
A. AG an die B. AG vergütet wurden - sind von einer Frau P. unterzeichnet
und als Ort der Unterzeichnung wird in drei Fällen W. (Kanton Appenzell
Ausserrhoden) angegeben (SG Doss. S 1; act. S 1.13 - 15). Obschon der
Firmenstempel der E. AG mit Sitz in W. (Kanton Appenzell Ausserrhoden)
als Vorwahl die Nr. 041 (Zug) trägt, ist ein Handlungsanteil an der Straftat
im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht a priori ausgeschlossen. Entspre-
chend war der Meinungsaustausch auch diesbezüglich nicht vollständig.
2.4 Daraus ergibt sich, dass mangels eines mängelfreien und vollständigen
Austauschs über den Gerichtsstand mit sämtlichen in Frage kommenden
Kantonen auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch des Kantons St. Gallen um Bestimmung des Gerichts-
stands wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 27. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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