Beschluss vom 21. Februar 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON LUZERN, OBERSTAATSANWALT-
SCHAFT,
2. KANTON BERN, GENERALSTAATSANWALT-
SCHAFT,
3. KANTON FREIBURG, STAATSANWALT-
SCHAFT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.34 + BP.2013.82
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führte auf Strafantrag von B.
vom 18. April 2011 zunächst ein Strafverfahren (SA3 11 1735 32) gegen A.
wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie übler Nachrede (s.
act. 1.2 und Register Nr. 3 zur Sache, Urk. 11). In der Folge führte sie auf
Strafantrag von A. vom 23. Februar 2012 ein Strafverfahren (SA3 11 4536
32) gegen B. wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederum führte auf Anzeige von A.
vom 9. Oktober 2013 ein Strafverfahren (GGS 13 1285/ P 63) gegen Unbe-
kannt wegen Beschimpfung (Register Nr. 3 zur Sache, Urk. 1).
B. Mit Schreiben vom 13. November 2013 stellte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Luzern. Sie kam
zum Schluss, dass der Kanton Luzern gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StPO für
das Strafverfahren wegen Beschimpfung zuständig sei (Register Nr. 4 zum
Verfahren, Urk. 1).
C. Am 12. Dezember 2013 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
eine Gerichtsstandsverfügung und übernahm das Verfahren wegen Be-
schimpfung. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass bei ihr ein
Strafverfahren gegen B. hängig sei und die unbekannte Täterschaft mögli-
cherweise Teilnehmerin an der eigentlich B. vorgeworfenen Beschimpfung
sei (Register Nr. 4 zum Verfahren, Urk. 2). Noch am gleichen Tag verfügte
die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Nichtanhandnahmeverfü-
gung im übernommenen Strafverfahren (neu: SA3 13 5952 32) wegen Be-
schimpfung (Register Nr. 1 Entscheid, Urk. 19).
D. Gegen die Übernahmeverfügung vom 12. Dezember 2013 erhebt A. mit
Eingabe vom 23. Dezember 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts an und stellt folgende Anträge:
"1. Zuweisung des Verfahrens SA3 13 5952 32 / GGS 13 1285/P63 an
die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
2. Zuweisung des Verfahrens SA3 13 4536 32 an die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Freiburg
3. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin
4. Es wird kostenlose Rechtspflege beantragt."
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E. Aufforderungsgemäss gingen am 14. Januar 2014 die Akten der Staatsan-
waltschaft des Kantons Luzern ein (s. act. 3).
F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2014 orientierte der Beschwerdeführer über
die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom
12. Dezember 2013 und machte davon ausgehend ergänzende Ausführun-
gen zu seiner Beschwerde. Abschliessend beantragte er "im Rahmen einer
provisorischen Verfügung", dass das Verfahren zur sofortigen Bearbeitung
an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern überwiesen werde, da im Juli
2014 die absolute Verjährung drohe (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegan-
gen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal-
les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO).
Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen
ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzulei-
ten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen
(Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013,
E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1).
1.2 Im Rahmen seines Strafantrags vom 9. Oktober 2013 gegen Unbekannt
wegen Beschimpfung beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsan-
waltschaft des Kantons Bern zusätzlich, das von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern geführte Strafverfahren gegen B. sei in Bern weiterzu-
führen (Register-Nr. 3 zur Sache, Urk. 1). Dieser Antrag wäre grundsätzlich
an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern als der mit dem Strafverfah-
ren befassten Behörde zur richten bzw. weiterzuleiten gewesen. Im Rah-
men der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer in einem zweiten
Punkt formell die Zuweisung desselben Verfahrens SA3 13 4536 32 an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (s. hierzu nachfolgend Ziff. 3.6).
Da dieses Strafverfahren seit 2012 im Kanton Luzern geführt wird, ist aber
offensichtlich, dass beide (sich im Übrigen widersprechenden) Anträge auf
Überweisung nicht unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO erfolgt
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sind. Unter diesen Umständen erwiese sich deren Weiterleitung als ein
formalistischer Leerlauf, weshalb vorliegend darauf zu verzichten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO können sich die Parteien gegen die von den
beteiligten Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung über den Gerichts-
stand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der nach Art. 40 StPO zum
Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörden beschweren. Ha-
ben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand verein-
bart (Art. 38 Abs. 1 StPO), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener
Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
2.2 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, betrifft die an-
gefochtene Übernahmeverfügung einen ordentlichen Gerichtsstand. Der
Beschwerdeführer stellte sodann als Geschädigter Strafantrag. Er ist damit
Partei der Strafuntersuchung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118
StPO) und daher vorliegend zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert
im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den
gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täter oder der Täter. Mit
Teilnehmer sind Anstifter und/oder Gehilfen, mit Täter sind Haupttäter ge-
meint. Die Hauptaussage von Art. 33 Abs. 1 StPO ist also, dass die Tatbe-
teiligten mit untergeordneten Tatbeiträgen (also Anstifter und Gehilfen) an
demjenigen Ort verfolgt werden sollen, an welchem die Haupttat verfolgt
wird. Dies bedeutet, dass ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter be-
teiligt ist, und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, eventuell an zwei
Orten zu verfolgen ist, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-) Ta-
ten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (s. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BG.2013.7 vom 4. Juli 2013, E. 2.2). Ein Gehilfe leistet zu
einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied
zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf be-
sitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der
Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbei-
trag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwel-
che Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance
der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht
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erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre
(BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).
Gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO sind die Behörden des Ortes zuständig, an
dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden, wenn eine
Straftat von mehreren Mittätern verübt wurde. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit an-
deren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE
118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und ausserdem über
die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern
dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tat-
herrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei
jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungs-
stadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400).
Gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung
sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde, wenn eine beschuldigte
Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Im Fall von
mehreren Delikten von verschiedenen Mittätern geht der Gerichtsstand der
Tatmehrheit gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO demjenigen nach Art. 33 Abs. 2
StPO als lex specialis vor (SAMUEL MOSER, in Basler Kommentar Schwei-
zerische Strafprozessordnung, NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basel
2011, Art. 33 N. 13).
3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen
Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich
nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der
Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als
haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich
also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was
ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in
Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht
auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER,
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen
Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl.
nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom
8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro du-
riore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren
Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI-
DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
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3.3 Der Beschwerdeführer gab in seinem Strafantrag wegen Beschimpfung
Folgendes an: "Die B. hat in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson am
25. Januar 2012 nicht nur sich selber der gemeinschaftlichen Tatausfüh-
rung bezichtigt, sondern auch glaubhaft eine nicht benannte dritte Person
bezichtigt, die die eigentliche Tat i.e.S. (Abstellen eines grossen Müllsa-
ckes mit Effekten im 4. Stock im Gang vor meiner damaligen Wohnung in
Z./Kanton Bern) alleine nach Anweisung begangen haben soll" (Register-
Nr. 3 zur Sache, Urk. 1). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass
diese dritte Person zeitnah zu ermitteln sei, da B. alles Menschenmögliche
probieren werde, um die Preisgabe der Mittäterschaft zu verhindern (Regis-
ter-Nr. 3 zur Sache, Urk. 1).
3.4 Ausgehend von dem im Strafantrag geschilderten Sachverhalt steht ge-
genüber B. der Vorwurf der Mittäterschaft im Mittelpunkt. Der angebliche
weitere Mittäter ist vorliegend nicht bekannt. Gegen B. führt die Staatsan-
waltschaft des Kantons Luzern ein Strafverfahren wegen falscher Anschul-
digung und übler Nachrede (SA3 11 4536 32). Im Vergleich zur Beschimp-
fung sind diese Delikte mit der schwereren Strafe bedroht. Die Übernahme
des Strafverfahrens wegen Beschimpfung erfolgte demnach im Einklang
mit Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach für die Verfolgung und Beurteilung
sämtlicher Taten einer beschuldigten Person die Behörden des Ortes zu-
ständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen
wurde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers weicht die ange-
fochtene Übernahmeverfügung nicht vom ordentlichen Gerichtsstand ab.
3.5 Gegen die Übernahmeverfügung bringt der Beschwerdeführer vor, das
Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede sei zu
Unrecht im Kanton Luzern hängig. Der Handlungsort liege in Y., Kanton
Freiburg. Dort sei die Strafanzeige unbestrittenermassen unterschrieben
und zur Post gebracht worden (act. 1 S. 3). Ist die Anfechtung der Zustän-
digkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde durch eine Partei
nicht mehr zulässig, weil diese die Überweisung des Falles an die zustän-
dige Strafbehörde nicht unverzüglich beantragt hat, so ist folgerichtig die
Einrede der Unzuständigkeit verwirkt. Auf diese Rüge ist daher mit Blick auf
Art. 41 Abs. 1 StPO nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig sind für die
Frage des Gerichtsstands die vom Beschwerdeführer gegenüber der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern geltend gemachten Versäumnisse
etc. massgeblich. Dies gilt auch für die übrigen Rügen des Beschwerdefüh-
rers.
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. So-
weit die "Zuweisung des Verfahrens SA3 13 4536 32 an die Staatsanwalt-
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schaft des Kantons Freiburg" beantragt wird, beschlägt dieser Antrag nicht
den Gegenstand der angefochtenen Übernahmeverfügung, weshalb in die-
sem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts-
los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO;
BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
4.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde zum
Vornherein als aussichtslos. Infolgedessen ist das Gesuch des Beschwer-
deführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzu-
weisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen (vgl.
Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen
(Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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