Beschluss vom 4. Juli 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt-
schaft Basel-Landschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.7
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Sachverhalt:
A. Am 10. Dezember 2012 machte A. am Schalter der Kantonspolizei des
Kantons Aargau in Spreitenbach eine Strafanzeige gegen unbekannte Tä-
terschaft, worauf die Kantonspolizei ein polizeiliches Ermittlungsverfahren
wegen unbefugter Datenbeschaffung (StGB 143) und betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (StGB 147) einleitete (nicht pagi-
nierte graue Mappe, 1. actorum). Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 bes-
tätigte die Staatsanwaltschaft Baden die Anzeigeerstattung (nicht paginier-
te graue Mappe, Faszikel "Zur Sache"), eine Eröffnungsverfügung gemäss
Art. 309 Abs. 3 StPO findet sich jedoch nicht in den Akten. Mit Verfügung
vom 31. Januar 2013 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft
Baden wegen unbekannter Täterschaft sistiert (nicht paginierte graue Map-
pe, 2. actorum).
B. Am 12. Dezember 2012 erstattete die Bank B. AG in Z./ZH der Meldestelle
für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") eine Verdachtsmeldung gemäss
Art. 9 GwG, welche ein Konto der C. AG mit Sitz in Y./BL bei der Bank
B. AG-Filiale Y./BL betraf. In der Folge erstattete das MROS der Staatsan-
waltschaft Basel-Landschaft am 14. Dezember 2012 Anzeige nach Art. 23
Abs. 4 GwG. Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft noch am selben Tag eine Strafuntersuchung gegen D.
wegen Geldwäscherei (StGB 305bis; nicht paginiertes erstes actorum im
grauen Ordner "MROS D., Allgemeine Akten, [...]", grüner Abgriff).
C. Nachdem der Gesuchsteller die an den mutmasslichen Geldwäscherei-
handlungen beteiligten D., E., F. und G. (nachfolgend "Geldwäschereibetei-
ligte") auch als Gehilfen beim betrügerischen Missbrauch einer Datenver-
arbeitungsanlage einstufte, richtete sie mit Schreiben vom 22. Januar 2013
eine Gerichtsstandsanfrage an den Gesuchsgegner (erstes unpaginiertes
act. im grauen Ordner D.) zur Übernahme der Geldwäschereiuntersuchung.
Diese Anfrage wurde vom Gesuchsgegner mit Schreiben vom 13. März
2013 (unpaginiertes actorum im vordersten Teil des grauen Ordners D.) de-
finitiv abgelehnt mit der Begründung, es bestehe kein begründeter Tatver-
dacht für eine Gehilfenschaft von D., E. und F. an der Vortat, d.h. am be-
trügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; zudem sei es
völlig spekulativ, G. als Teil der Täterschaft dieser Tat zu betrachten.
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D. Mit Eingabe vom 25. März 2013 stellt der Gesuchsteller am hiesigen Ge-
richt ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes betreffend betrügeri-
schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei
(act. 1, S. 1). Die Antwort des Gesuchsgegners traf am 4. April 2013 am
hiesigen Gericht ein (act. 3) und wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis
zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Unterlagen
wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen im
Einzelnen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa-
tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab
dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer,
BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren
Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde-
kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen
Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel
2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488;
GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] -
Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Ge-
such einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94
E. 2.2).
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1.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller
in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 der
Dienstordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom
8. November 2011 [SGS 145.17] und § 8 EG StPO vom 12. März 2009
[SGS 250]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m.
§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) zu.
1.4 Der Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Behörden ist bezüglich
der zur Gerichtsstandsfestlegung beantragten Delikte abgeschlossen (aus-
ser der Urkundenfälschung; siehe dazu Ziff. 1.6 untenstehend) und die Frist
gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO ist gewahrt.
1.5 Der Gesuchsteller stellt in seinem Gesuch den Antrag, der Gesuchsgegner
habe die Untersuchung des Geldwäschereideliktes gestützt auf Art. 34
Abs. 1 StPO (forum praeventionis) zu übernehmen. Seiner Ansicht nach
sind die Geldwäscherei-Beteiligten auch als Tatbeteiligte des betrügeri-
schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu betrachten, womit
die betroffenen Personen bei Vortat und Geldwäscherei Beschuldigte wä-
ren. Wie untenstehend zu erläutern sein wird, ist dieser Umstand vorlie-
gend aufgrund der Akzessorietät der Verfolgung von Haupttäter und Teil-
nehmer (vorab Anstifter und Gehilfe) nicht gerichtsstandsbegründend wirk-
sam, auch wenn man sie mit den Ausführungen des Gesuchstellers als ge-
geben erachten würde. Auf den Antrag des Gesuchstellers zum betrügeri-
schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist deshalb nicht einzu-
treten. Es ist diesbezüglich kein negativer Kompetenzkonflikt gegeben. Al-
lerdings ist zu bemerken, dass in den Akten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Haupttäter des Missbrauchsdeliktes im Ausland tätig sind bzw. die
Tat zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurde. Je nach Er-
mittlungsergebnis bezüglich dieser Täterschaft ist ein eventueller Wechsel
der sachlichen Zuständigkeit denkbar (TPF 2011 170).
1.6 Der Gesuchsteller macht sich in seinen Ausführungen auch Gedanken zu
einer angeblichen Urkundenfälschung, welche insbesondere von E., F. und
G. begangen worden sein soll. Nachdem den Akten keine entsprechende
Eröffnungsverfügung zu entnehmen ist, wird darauf nicht weiter eingegan-
gen. Festzustellen ist, dass die Urkundenfälschung angesichts der momen-
tan gegebenen Rechts- und Sachlage im Kanton Basel-Landschaft zu ver-
folgen ist.
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1.7 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An-
lass, weshalb das Gesuch bezüglich des Geldwäschereideliktes materiell
zu behandeln ist.
2.
2.1 Es ist zwischen den Parteien nicht bestritten, dass die Zuständigkeit für das
Geldwäschereiverfahren, für sich alleine betrachtet, beim Gesuchsteller lie-
gen würde. Dieser behauptet allerdings, die Geldwäscherei-Beteiligten sei-
en auch als Gehilfen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
tungsanlage zu betrachten, und als solche gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StPO
am Ort dieser Haupttat, also beim Gesuchsgegner zu verfolgen. Weil dem
so sei, und weil zudem die Untersuchung wegen betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage durch den Gesuchsgegner früher
als die vom Gesuchsteller gegen die Geldwäscherei-Beteiligten geführte
Geldwäschereiuntersuchung eröffnet worden sei, müsse gemäss Art. 34
Abs. 1 StPO der Gesuchsgegner auch für das Geldwäschereiverfahren als
zuständig erklärt werden (act. 1, S. 8). Der Gesuchsgegner trägt vor, dass
eine Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei-
tungsanlage zwar grundsätzlich möglich, Hinweise auf einen entsprechen-
den Vorsatz jedoch vorliegend nicht gegeben seien. Die gesetzlich vorge-
sehene separate Verfolgung der Geldwäschereitat habe deshalb an dem
für diese Tat getrennt zu bestimmenden Gerichtsstand zu erfolgen, insbe-
sondere nachdem die Haupttäter der Vortat (des betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage) noch nicht hätten ermittelt, und
deshalb die definitive Zuständigkeit für die Verfolgung noch nicht habe be-
stimmt werden können.
2.2 Art. 33 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt werden wie
die Täterin oder der Täter. Mit Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern sind An-
stifter und/oder Gehilfen gemeint, mit Täterin und Täter der Haupttäter oder
die Haupttäterin. Unklar ist, weshalb der Gesetzgeber im Fall der Teilneh-
mer die Mehrzahl verwendet, im Fall des Täters die Einzahl. Selbstver-
ständlich kommen in beiden Fällen eine einzelne Person oder mehrere
(Mittäter) in Frage. Die Hauptaussage von Art. 33 Abs. 1 StPO ist also,
dass die Tatbeteiligten mit untergeordneten Tatbeiträgen (also Anstifter und
Gehilfen) an demjenigen Ort verfolgt werden sollen, an welchem die Haupt-
tat verfolgt wird. Dies bedeutet, dass ein Täter, der an der einen Tat als
Haupttäter beteiligt ist, und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, even-
tuell an zwei Orten zu verfolgen ist, in dem Falle nämlich, wo für die beiden
(Haupt-) Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen. Für die Fest-
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legung des Gerichtsstandes werden die Tatbeiträge der Haupttäter einer-
seits, und diejenigen der Anstifter bzw. Gehilfen andererseits also nicht
gleich behandelt, sondern sie stehen zueinander in einem akzessorischen
Verhältnis: der Gerichtsstand des Anstifters bzw. Gehilfen folgt dem Ge-
richtsstand des Haupttäters. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des De-
liktes der Geldwäscherei und der ihr vorausgehenden Vortat, die, wie vor-
liegend, je nach Sachverhalt an separaten Gerichtsständen verfolgt werden
können. Mit der gemeinsamen Verfolgung von Haupttäter und Teilnehmer
soll verhindert werden, dass bezüglich der Haupttat widersprechende Urtei-
le ergehen. Voraussetzung zu alledem ist jedoch, dass der Haupttäter in
der Schweiz überhaupt vor Gericht gestellt werden kann (FINGER-
HUTH/LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N 12 zu Art. 33 StPO).
2.3 Vorliegend ergeben sich für die zwei zur Diskussion stehenden Delikte zwei
verschiedene Gerichtsstände – Basel-Landschaft und Aargau - zumindest
im heutigen Zeitpunkt. Aufgrund der Akzessorietät bei der Verfolgung der
Teilnehmer an diesen Delikten sind die Teilnehmer je am Ort der Haupttat
zu verfolgen.
3.
3.1 Im weiteren bringt der Gesuchsteller vor, die Führung des Verfahrens ge-
gen die unbekannte Täterschaft und des Verfahrens gegen die mutmassli-
chen Finanzmanager respektive Finanzagenten aus einer Hand sei insbe-
sondere aus Effizienzgründen zweckmässig. Die Vereinigung der Verfah-
ren erleichtere auch den Geschädigten die Wahrnehmung ihrer Parteirech-
te wesentlich. Schliesslich sei die Verfahrensvereinigung auch deshalb an-
gezeigt, weil die vom Gesuchsteller im Geldwäschereiverfahren errichtete
Sperre über das Konto der C. AG auch in dem vom Gesuchsgegner eröff-
neten Verfahren betreffend die Vortat bestehen müsse.
3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un-
tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese-
henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä-
tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er-
fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein
solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus-
nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich
nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige
Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand
als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän-
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gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand
nur für zuständig erklärt werden respektive sich selber für zuständig erklä-
ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MO-
SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch
GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MAR-
CELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
3.3 Die örtliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung der Geldwä-
sche richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 31 ff. StPO
und bestimmt sich damit auch völlig unabhängig vom Gerichtsstand betref-
fend die Vortat (vgl. J.-B. ACKERMANN, in Schmid [Hrsg.], Kommentar Ein-
ziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Band 1, Zürich 1998,
S. 654 f.). Der Umstand allein, dass die Untersuchungsverfahren gegen
den Vortäter und den Geldwäscher idealerweise von derselben Strafverfol-
gungsbehörde geführt werden, ist daher nicht ausreichend, um die gesetz-
liche Zuständigkeitsregelung umzustossen (s. J.-B. ACKERMANN, a.a.O.,
S. 654). Soweit auch keine konkurrierenden Gerichtsstände im Sinne von
Art. 33 und Art. 34 StPO bestehen, kann aus triftigen Gründen von der ge-
setzlichen Regelung abgewichen werden. Die vom Gesuchssteller vorge-
brachten Gründen der Effizienz und Zweckmässigkeit sind allgemeiner Art
und stellen nach dem Gesagten keine triftigen Gründe dar, welche einen
abweichenden Gerichtsstand rechtfertigen würden. Eine Vereinigung des
Verfahrens gegen die mutmasslichen Finanzmanager mit dem Verfahren
gegen die unbekannte Täterschaft drängt sich vorliegend nicht auf.
3.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers bezüglich des
Geldwäschereideliktes abzuweisen und es sind dessen Strafverfolgungs-
behörden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das den Geld-
wäschereibeteiligten zur Last gelegte Geldwäschereidelikt zu verfolgen und
zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt
und verpflichtet, die D., E., F. und G. zur Last gelegte Geldwäscherei zu ver-
folgen und zu beurteilen.
2. Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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