Beschluss vom 15. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.15
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- im Oktober 2012 A. B. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nach-
folgend "StA BL") wegen Drohung und Nötigung anzeigte (act. 13); die StA
BL ein Strafverfahren gegen B. eröffnete; sich in der Folge die Vorwürfe
von A. B. gegenüber laufend steigerten, namentlich A. ihm u.a. vorwarf, sie
vergewaltigt zu haben (act. 13);
- A. B. als sexuellen Psychopaten bezeichnete und ihre Ansicht auch der
Nachbarschaft von B. mittels Briefpost mitteilte; B. deswegen Anzeige ge-
gen A. erstattete; A. sich mit der Ex-Ehefrau von B. traf, welche in der Fol-
ge auch Strafanzeige gegen A. erstattete (act. 13);
- A. am 3. Mai 2014 auch bei der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt
Anzeige gegen B. wegen Vergewaltigung, Schändung und sexueller Nöti-
gung erstattete; der Sachverhaltsvorwurf derselbe ist wie im obgenannten
Strafverfahren bei der StA BL (Verfahrensakten, BS 140503-0077);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS")
mit Gerichtsstandsanfrage vom 8. Mai 2014 die StA BL um Übernahme des
bei ihnen hängigen Verfahrens gegen B. ersuchte (act. 5.1);
- die StA BL am 14. Mai 2014 die Übernahme des Verfahrens gegen B. ver-
fügte (act. 1.1);
- A. dagegen mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Beschwerde bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1); A. im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens zahlreiche unaufgeforderte Eingaben machte (act. 4,
8, 8.1, 9, 10, 11 und 23);
- die StA BL mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 beantragt, die Be-
schwerde sei abzuweisen (act. 13);
- die StA BS sich nicht vernehmen liess (act. 12);
- die Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2014 den Beschwerdegeg-
nern zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 15 - 23);
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge-
troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe-
ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person meh-
rere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung
und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an
dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei
gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu-
erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
- Vergewaltigung das schwerste der vorliegend zur Diskussion stehende De-
likte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO ist; sich mutmassliche Tatorte der
angeblichen Vergewaltigungen sowohl im Kanton Basel-Stadt als auch im
Kanton Basel-Landschaft befinden (Verfahrensakten, BS 140503-0077);
die erste Verfolgungshandlung im Kanton Basel-Landschaft vorgenommen
wurde (Anzeige im Oktober 2012); die Anerkennung durch die StA BL folg-
lich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; die Be-
schwerdeführerin in ihren Eingaben nichts Gerichtsstandsrelevantes vor-
bringt, sondern die Beschwerde im Wesentlichen mit Misstrauen gegen-
über der StA BL begründet; die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit gegen Entschei-
dungen der beteiligten Staatsanwaltschaften über den Gerichtsstand be-
steht; diese Entscheide folglich mindestens summarisch zu begründen
sind, ansonsten der Betroffene auch nicht wissen kann, ob er nach
Art. 41 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vorgehen muss; die vorliegend angefoch-
tene Übernahmeverfügung praktisch keine Begründung enthält und ledig-
lich auf die Gerichtsstandsanfrage vom 8. Mai 2014 verweist (act. 5.3);
- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtli-
chen Gehörs ist und damit desjenigen auf ein faires Verfahren
(BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 80 N. 2); die Verletzung des rechtlichen Gehörs grund-
sätzlich heilbar ist (BGE 137 I 195 E. 2.3.2); dieses Gericht volle Kognition
besitzt (Art. 393 Abs. 2 StPO), die StA BL in ihrer Beschwerdeantwort die
Übernahmeverfügung nachträglich begründete und die Beschwerdeführerin
in ihrer Replik dazu Stellung nehmen konnte; in casu die Verletzung des
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rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilbar ist (vgl.
auch BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1);
- wegen der erst im Rahmen dieses Verfahrens geheilten Verletzung des
rechtlichen Gehörs auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist
(vgl. TPF 2008 172 E. 2.3 per analogiam sowie DOMEISEN, Basler Kom-
mentar, Art. 426 StPO N. 5).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 16. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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