Beschluss vom 29. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON ZUG,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.21
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 reichte der in Ungarn wohnhafte A.
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend
"StA ZG") gegen unbekannte Täterschaft betreffend Geldüberweisungen
an die B. GmbH ein (Verfahrensakten HD2/1-4). A. hielt im Wesentlichen
fest, dass er seit dem Jahr 2012 Geschäftsführer der ungarischen
Gesellschaft C. Kft sei. Die C. Kft. unterhalte geschäftliche Beziehungen
mit der D. Inc. Beim durchleuchten der Geschäfte der C. Kft. sei dem
Obgenannten aufgefallen, dass die D. Inc. Geldzahlungen - als
Gegenleistung zu den von der C. Kft. erbrachten Leistungen - nicht an die
C. Kft., sondern jeweils an die B. GmbH erbrachte (insgesamt ca.
CHF 4'900'000.--), obwohl zwischen der C. Kft. und der B. GmbH keinerlei
Verbindungen bestünden (Verfahrensakten HD2-1 ff.).
Die B. GmbH hat ihren Sitz in Zug und wurde am TT.MM.2014 aus dem
Handelsregister des Kantons Zug gelöscht. Als Gesellschafter im
Handelsregister eingetragen waren E. und F. F. hatte mit dem Zuger
Rechtsanwalt G. einen Domizilvertrag für die B. GmbH abgeschlossen.
RA G. verpflichtete sich u.a., die an die B. GmbH adressierte Korres-
pondenz an die H. AG mit Sitz in Z. (Kanton Aargau) weiterzuleiten (D24-1
f.).
B. Am 8. Januar 2014 teilte die StA ZG A. mit, dass die obgenannte
Strafanzeige aus sprachlichen Gründen nicht verständlich sei und forderte
ihn auf, diese zu überarbeiten (Verfahrensakten D4-1). Mit E-Mail vom
20. Januar 2014 fragte A. die StA ZG an, ob er nicht persönlich vorbei
kommen könne, um die näheren Umstände der Strafanzeige zu erklären
(Verfahrensakten D4-1). In der Folge kam es am 8. April 2014 zu einem
Telefongespräch zwischen A. und der Zuger Kriminalpolizei
(Verfahrensakten D4-6). Am 16. April 2014 stellte die Zuger Kriminalpolizei
A. einen Fragekatalog zu (Verfahrensakten D4-10), welchen dieser am
28. April 2014 beantwortet retournierte (act. 1 S. 2).
C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 27. Juni 2014 ersuchte die StA ZG die
Staatsanwaltschaft Baden um Übernahme des Strafverfahrens betreffend
die B. GmbH. Die StA ZG begründet die Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaft Baden damit, dass im Kanton Zug kein Gerichtsstand
im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO läge und das Domizil einer
Domizilgesellschaft keinen Gerichtsstand begründe (D3-1 f.). Am
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27. Juni 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Baden die Gerichts-
standsanfrage ab, worauf der Oberstaatsanwalt des Kantons Zug am
10. Juli 2014 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
(nachfolgend "OStA AG") gelangte (act. 1). Am 24. Juli 2014 teilte die OStA
AG der StA ZG sinngemäss mit, dass für die Bestimmung des
Gerichtsstandes erhebliche Tatsachen noch ungeklärt seien, weswegen
der Gerichtsstand nicht anerkannt werden könne (D3-6).
D. Die StA ZG gelangt mit Gesuch vom 4. August 2014 an dieses Gericht und
stellt folgende Anträge:
1. Es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und
Beurteilung in der Sache gegen unbekannt/B. GmbH als berechtigt und
verpflichtet zu erklären.
2. Es seien keine Kosten zu erheben."
E. Die OStA AG beantragt am 18. August 2014 die Abweisung des Gesuchs
(act. 3), was der StA ZG am 19. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde
(act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die
wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst
rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die
Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand
nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der
zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor
der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
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1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die
betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach
den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons
gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die
fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen
Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen.
Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder
Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit
abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese
ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeits-
begründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche
Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein
deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren
durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem
Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt
sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu
bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen
Handlungen frei, unbekümmert um deren rechtliche Würdigung durch die
kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen
aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Be-
schwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2013.6 vom 7. Mai 2013, E. 2.4 m.w.H.).
1.3 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuch im Sinne von Art. 40
Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass
ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die
ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne
Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des
Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen
werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht
darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten
vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo
allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage
kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie
welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann
vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung
wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und
geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis
auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die
Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle
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zu versehen sind (siehe zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2014.5 vom 24. April 2014, E. 1.3 m.w.H.).
1.4 Die Gesuchstellerin hält in ihrem Gesuch fest, dass sich die zur Diskussion
stehende Strafuntersuchung gegen "unbekannt/B. GmbH" wegen Betruges
richte. Sie legt dem Gesuch folgenden Sachverhalt zu Grunde (act. 1):
"C. Kft.: Diese Gesellschaft wurde 1990 in Ungarn gegründet. Bis zum
15. Juni 2012 war ein I. deren Geschäftsführer. Danach übernahm der
Anzeigeerstatter diesen Posten, u.a. mit dem Auftrag, die Gesellschaft
finanziell zu durchleuchten. 1994 schloss die C. Kft. mit der D. Inc. eine sog.
Reseller-Vereinbarung ab. Die D. Inc. ist die rechtliche Besitzerin des
Systems J. In der Vereinbarung wurde festgelegt, dass die C. Kft. gegen
eine Provision das System J. in Ungarn verkauft, implementiert und
Anpassungen vornimmt. AnIässlich der Kontrolle durch den Anzeigeerstatter
wurde festgestellt, dass die Provisionsgelder von ca. CHF 4,9 Mio. durch die
D. Inc. wohl bezahlt wurden, jedoch nicht an die C. Kft., Budapest, sondern
der B. GmbH, Zug. Diese Firma hat jedoch nichts mit jener in Ungarn
gemein.
B. GmbH: Diese Gesellschaft wurde per TT.MM.1997 ins Handelsregister
des Kantons Zug eingetragen und am TT.MM.2014 gelöscht (act. 24/1). Aus
den Gründungsunterlagen dieser Gesellschaft ist ersichtlich, dass die Firma
ihren Sitz als Domiziladresse c/o RA G. hat eintragen lassen (vgl. allgemein
die Unterlagen in D 24). Die zuständige polizeiliche Sachbearbeiterin nahm
am 7. April 2014 mit RA G. telefonisch Rücksprache (act. 14/5). Dabei
bestätigte dieser, dass es sich bei der B. GmbH lediglich um eine
Domizilgesellschaft handelte, welche keine operativen Tätigkeiten von Zug
aus erledigte. Gemäss Domizilvertrag wurde die ungeöffnete Post an die
H. AG, weitergeleitet (act. 24/4-6). Aus der Einzahlungsbestätigung vom
TT.MM.1997 ist ersichtlich, dass der Betrag von CHF 10’000.00 zur
Liberierung des Stammkapitals der B. GmbH auf ein Bankkonto bei der
damaligen Bank K. (heute Bank L. AG) in Baden einbezahlt worden ist
(act. 24/27). Der Anzeigeerstatter legte zudem einen Beleg über eine
Zahlung der D. Inc. für das 2. Quartal 2012 bei, welche ebenfalls auf ein
Bankkonto der Bank L. AG in Baden floss (act. 20/1/17).
Dass vorliegend von einem Anfangsverdacht auszugehen ist, zeigt schon
das Schreiben von F. an E. vom 10. Dezember 2012 (act. 24/37), in
welchem dieser festhält, dass die US-Einnahmen weggefallen seien. Diese
sind bei der B. GmbH einzig deshalb weggefallen, weil der Anzeigeerstatter
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nach seinen Prüfungen innerhalb der ungarischen Firma die Zahlungen der
D. Inc. an ebendiese ungarische Firma umgeleitet hat, welcher sie auch
zustanden."
1.5 Dem soeben zitierten, im Gesuch vom 4. August 2014 wiedergegebenen
Sachverhalt können nicht die für die Bestimmung des Gerichtsstandes
wesentlichen Tatsachen entnommen werden. Dies hängt primär damit
zusammen, dass für die Gerichtsstandsfrage relevanten Umstände von der
Gesuchstellerin nicht ausreichend abgeklärt wurden. Aus dem Gesuch geht
lediglich hervor, dass die D. Inc. im Rahmen ihrer geschäftlichen
Beziehungen zur C. Kft. Geldzahlungen anstatt an die C. Kft. an die
B. GmbH (Bankkonto bei der Bank L. AG in Baden) getätigt habe, jedoch
zwischen der B. GmbH und der C. Kft. keinerlei Verbindung bestünde, die
B. GmbH eine Domizilgesellschaft ohne Büroräumlichkeiten im Kanton Zug
sei, deren Post an H. AG mit Sitz in Z. (Kanton Aargau) weitergeleitet
worden sei und F. als Gesellschafter der B. GmbH über US-Einnahmen
berichtet habe. Sowohl die mutmassliche Täterschaft als auch deren
Ausführungshandlungen und -orte zum behaupteten Betrug können dem
Gesuch nicht entnommen werden.
Die Zuständigkeit des Kantons Aargau indizieren zwar die obgenannte
Geldüberweisung auf das Konto der B. GmbH bei der Bank L. AG in Baden
und eine allfällige geschäftliche Tätigkeit der B. GmbH in Z. Jedoch sind
auch diesbezüglich erhebliche Umstände noch im Dunkeln geblieben
(bspw. ob tatsächlich irgendeine Tätigkeit im Zusammenhang mit den
Geldüberweisungen aus Z. erfolgte; was mit dem angeblich überwiesenen
Geld nach der Überweisung bzw. nach Auflösung der Gesellschaft
geschehen ist etc.), weswegen die OStA AG zu Recht eine Übernahme
zum jetzigen Zeitpunkt ablehnt. Ob sie zu einem späteren Zeitpunkt ihre
Zuständigkeit wird anerkennen müssen, werden die Ermittlungsergebnisse
der Strafuntersuchung zeigen; bis dahin bleibt die Gesuchstellerin
zuständig, wobei der Kanton Aargau allenfalls rechtshilfeweise mitzuwirken
hat (vgl. supra E. 1.2).
1.6 Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 30. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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