Beschluss vom 11. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON BERN,
Gesuchsteller
gegen
KANTON WALLIS,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.24
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Sachverhalt:
A. Am 12. Juni 2014 reichte A. in den Kantonen Bern und Wallis zugleich
Strafanzeige ein wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhand-
lung gegen das Datenschutzgesetz, unbefugtes Beschaffen von Personen-
daten, etc. (act. 1.1 Strafanzeige, S. 1). Er konstituierte sich zugleich als
Privatkläger (act. 1.1 S. 3 Ziff. 3).
A. hatte zuvor von Dr. med. B. (im Zentrum C. AG) seine Krankengeschich-
te herausverlangt. Er macht geltend, bei deren Durchsicht festgestellt zu
haben, dass sich medizinische Unterlagen einer Drittperson im Dossier be-
fänden, dass mehrere Leistungsabrechnungen der Krankenversicherung
D. AG (mit Sitz im Kanton Wallis) von allerlei Leistungserbringern Eingang
in die Krankengeschichte gefunden hätten und dass das Dossier Unterla-
gen des Spitals E. (Kanton Bern) enthielte, in deren Herausgabe er nicht
eingewilligt hätte (act. 1.1 S. 5). Gestützt darauf reichte er die Strafanzeige
ein.
Die Strafanzeige richtet sich gegen Dr. med. et dent F. am Spital E. (Kan-
ton Bern), den genannten Dr. med. B., gegen Unbekannt sowie jeweils
eventualiter gegen die Stiftung des Spitals E., das Zentrum C. AG und die
Krankenversicherung D. AG (act. 1.1).
B. Die zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone Bern und Wallis führten
erfolglos einen Meinungsaustausch durch (act. 1.2 Anfrage des Kantons
Wallis vom 17. Juni 2014 betreffend Übernahme des Strafverfahrens gegen
die Krankenversicherung D. AG, act. 1.3 Rückweisung des Kantons Bern
vom 10. Juli 2014, act. 1.4 Ablehnung des Kantons Wallis vom
14. Juli 2014, act. 1.5 Nachfrage des Kantons Bern vom 17. Juli 2014,
act. 1.6 Ablehnung des Kantons Wallis vom 14. August 2014 [dem Kanton
Bern am 18. August 2014 zugegangen]).
C. Nach Durchführung dieses Meinungsaustausches ersuchte der Kan-
ton Bern am 27. August 2014 die Beschwerdekammer, den Kanton Wallis
als zuständig zu bezeichnen (act. 1). Der Kanton Wallis seinerseits bean-
tragt, die Zuständigkeit des Kantons Bern sei festzustellen (act. 3 S. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und
Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März
2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An-
lass.
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 StPO) werden
Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn (lit. a) eine beschuldigte
Person mehrere Straftaten verübt hat oder wenn (lit. b) Mittäterschaft oder
Teilnahme vorliegt. Die besonderen Gerichtsstände der Artikel 33–38 StPO
gehen dieser Regel vor (Art. 29 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft und
die Gerichte können ausnahmsweise aus sachlichen Gründen Strafverfah-
ren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO; BARTETZKO, Basler Kommen-
tar 2011, Art. 30 StPO N. 6; FINGERHUTH/LIEBER, Art. 29 N. 1–7 und Art. 30
N. 4, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zü-
rich 2010).
Nach einem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstandsrechts soll vereinigt
werden, was zusammen gehört. Dieser Grundsatz leitete beispielsweise
die Gerichtsstände der Art. 31 (Tatort), 33 (mehrere Beteiligte)
und 34 StPO (verschiedene Orte). Sind Art. 33 und 34 StPO beide erfüllt,
fasst die Rechtsprechung die Strafverfolgung in der Regel ebenfalls zu-
sammen. Der Grundsatz ist im Gerichtsstandsrecht auch tragend für die ju-
ristische Handlungseinheit bei Gewerbsmässigkeit oder Bandenmässigkeit
(vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.17 vom 10. Juli 2014,
E. 2; BG.2013.20 vom 9. Oktober 2013, E. 2.1; BG.2011.13 vom
2. September 2011; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe-
stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 11 f.; MOSER, Basler
Kommentar 2011, Art. 33 StPO N. 1 und Art. Art. 33 StPO N. 2, FIN-
GERHUTH/LIEBER, Art. 33 N. 4, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, Zürich 2010).
Eine Vereinigung ermöglicht die einheitliche Beweisführung und Verteidi-
gung sowie eine einheitliche Beurteilung durch ein Gericht. Sie verringert
die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Eine Einheit kann nach den
Vergehen (ratione delicti) oder nach den Personen (ratione personae) her-
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gestellt werden, mit Abweichungen vom ordentlichen Gerichtsstand für an-
dere Delikte oder Täter (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.20
vom 9. Oktober 2013, E. 2.3; BG.2009.31 vom 19. Mai 2010, E. 3.3;
SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 493).
2.2 Die Strafanzeigen vom 12. Juni 2014 (act. 1.1, 3.1; S. 12–15) betreffen den
Inhalt des Patientendossiers, das Dr. med. B. an A. herausgab. Gewisse
Dokumente seien unter Verletzung von Strafnormen ins Dossier gelangt.
Zu untersuchen ist der gleichzeitig herausgegebene Inhalt desselben Dos-
siers desselben Arztes. Diesem Gerichtsstandsverfahren liegt offensichtlich
ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde.
Daran ändert auch nichts, dass die Strafanzeige gegen die Krankenversi-
cherung D. AG einen separaten Straftatbestand geltend macht und dass
die Krankenkasse nicht ersichtlich an Straftatbeständen anderer Beteiligter
mitgewirkt hätte. Es handelt sich bei der vorliegenden Konstellation so ein-
deutig um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, dass sie von der Recht-
sprechung zu Art. 33 und 34 StPO erfasst wird (zur Rechtsprechung: Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.17 vom 10. Juli 2014, E. 2). Das
Verfahren gegen die Krankenversicherung D. AG ist auch nicht von eigen-
ständigem Gewicht oder Umfang. Folglich ist die Strafverfolgung an dem
Orte zusammenzuführen, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat
verübt worden ist.
Die Verletzung von Art. 35 DSG wird mit Busse bedroht. Verletzungen von
Amts- und Berufsgeheimnissen (Art. 320/321 StGB) und unbefugte Daten-
beschaffungen (Art. 179novies StGB) sind die beiden schwersten Delikte (bis
drei Jahre Freiheitsstrafe). Die Tatorte beider Delikte liegen im Kanton Bern
(vgl. BARTETZKO, Basler Kommentar 2011, Art. 31 StPO N. 9 f.). Damit ist
auch der Kanton Bern für die Strafverfolgung zuständig.
2.3 Folglich ist der Kanton Bern berechtigt und verpflichtet, diejenigen allfälli-
gen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen, die A. den Kan-
tonen Bern und Wallis am 12. Juni 2014 anzeigte.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, dieje-
nigen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, die sich aus dem am
12. Juni 2014 angezeigten Sachverhalt ergeben.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 15. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kanton Wallis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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