Beschluss vom 1. Oktober 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ,
2. KANTON ZÜRICH,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.25
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz ein Strafverfahren gegen A. seit
4. März 2011 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB),
Sachentziehung (Art. 141 StGB) etc. hängig ist (act. 3 und 4.4);
- die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl mit Gerichtsstandsanfrage vom
19. August 2014 die Staatsanwaltschaft Innerschwyz um Übernahme des
bei ihnen hängigen Verfahrens gegen A. wegen Entwendung eines
Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG; mutmasslicher
Tatzeitpunkt: 12. Juni 2014 ) ersuchte (Verfahrensakten 13.0.02);
- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 22. August 2014 die Übernahme
des obgenannten Verfahrens gegen A. verfügte (act. 1.2);
- A. dagegen mit Eingabe vom 1. September 2014 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; A. sinngemäss
beantragt, das Verfahren wegen angeblicher Entwendung eines
Fahrzeuges zum Gebrauch sei im Kanton Zürich zu führen (act. 1);
- der Oberstaatsanwalt des Kantons Schwyz mit Beschwerdeantwort vom
4. September 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt
(act. 3);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 11. September 2014
ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4);
- der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit zu einer Beschwerdereplik
keinen Gebrauch machte (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften
getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO)
innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG);
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person
mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die
- 3 -
Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen
worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes
zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden
sind";
- einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) und Sachentziehung
(Art. 141 StPO) sowie Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch
(Art. 94 Abs. 1 SVG) gleich schwere Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1
StPO sind; die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Schwyz erfolgten,
wo bereits seit 4. März 2011 ein Strafverfahren gegen den Obgenannten
läuft;
- die Anerkennung durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz folglich im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der
Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Gerichtsstandsrelevantes
vorbringt, sondern im Wesentlichen sein Misstrauen gegenüber der
Staatsanwaltschaft Innerschwyz äussert und die ihm vorgeworfene Tat
bestreitet (act. 1);
- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy