Beschluss vom 20. Oktober 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON THURGAU,
2. KANTON BERN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.27
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 30. April 2014 die Ehegatten B. und C. bei der Kantonspolizei des
Kantons Bern Strafanzeige gegen A. wegen Drohung, Beschimpfung und
übler Nachrede erstattet haben; die Ehegatten B. und C. A. vorwerfen, sie
seit dem Jahre 2000 mit Briefen zu belästigen, in welchen er sie
beschimpfe und verleumde; A. zudem im Jahre 2006 ein Buch mit den
gleichen Geschichten wie in den zuvor erwähnten Briefen verfasst und an
Einwohner der Gemeinde Z. (Kanton Bern) verschickt habe (Verfahrens-
akten S. 26 ff.);
- in der Folge am 4. Juli 2014 A. zu den obgenannten Vorwürfen
rechtshilfeweise von der Kantonspolizei Thurgau einvernommen wurde und
dabei u.a. aussagte, dass er die zur Diskussion stehenden Schriftstücke an
seinem Wohnort in Y. (Kanton Thurgau) verfasst und auch von dort aus
versendet habe (Verfahrensakten S. 32 ff.);
- anschliessend die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit
Gerichtsstandsanfrage vom 2. Juni 2014 bzw. 19. September 2014 die
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend "StA KR") um Übernahme
des Verfahrens gegen A. ersuchte (Verfahrensakten S. 2-3);
- die StA KR am 24. September 2014 die Übernahme des Verfahrens gegen
A. verfügte (act. 1.2);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 24. September 2014 an die StA KR
gelangt (act. 1.1);
- die StA KR die obgenannte Beschwerde inklusive einer Stellungnahme
zuständigkeitshalber am 30. September 2014 diesem Gericht weiterleitete
(act. 1) und am 3. Oktober 2014 auf weitere diesbezügliche Ausführungen
im Sinne einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4);
- der Beschwerdeführer mit am 8. Oktober 2014 versandter unaufgeforderter
Eingabe erneut die Zuständigkeit der StA KR bestritt (act. 5);
- der stellvertretende Oberstaatsanwalt des Kantons Bern mit Schreiben vom
8. Oktober 2014 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 6);
- der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 replizierte, was den
Beschwerdegegnern am 17. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde
(act. 8 und 9).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften
getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO)
innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG);
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Für die Verfolgung und Beurteilung
einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat
verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat
eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes
zuständig";
- gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers er die ihm zu Last gelegten
Schriftstücke an seinem Wohnort Y. (Kanton Thurgau) verfasst und von
dort aus versendet habe;
- die Übernahme des Gerichtsstandes durch die StA KR folglich im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der Beschwerdeführer in der
Beschwerde nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt (act. 1.1);
- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 21. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft Kreuzlingen
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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