Beschluss vom 12. März 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON WALLIS,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH,
2. KANTON SCHWYZ,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.3
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Sachverhalt:
A. A. zeigte bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis am 4. De-
zember 2013 B. wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 AuG)
und C. wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 AuG), Nötigung
(Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251
StGB) sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) an (Verfahrensak-
ten, S. 2 ff.).
B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 fragte die Staatsan-
waltschaft des Kantons Wallis/Zentrales Amt (nachfolgend "StA VS") die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OStA SZ") um
Übernahme des Verfahrens gegen C. an. Zudem bat sie die StA SZ im Fal-
le einer Ablehnung des Gerichtsstandes, der Staatsanwaltschaft Zürich
ebenfalls eine Stellungnahme zukommen zu lassen (Verfahrensakten,
S. 18 ff.). Eine Kopie der Gerichtsstandsanfrage wurde der Oberstaatsan-
waltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") zugestellt. Da die
OStA ZH die Zustellung der Kopie der obgenannten Gerichtsstandsanfrage
für einen Irrtum hielt, sandte sie diese am 20. Dezember 2013 an die OStA
SZ (Verfahrensakten, S. 22).
C. Mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2013 lehnte die OStA SZ die Über-
nahme des Verfahrens gegen C. ab (Verfahrensakten, S. 42).
D. Mit Schreiben an die OStA ZH vom 30. Dezember 2013 hielt die StA VS
fest, dass die Zustellung der Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezem-
ber 2013 kein Irrtum gewesen sei und ersuchte die OStA ZH, ihre Zustän-
digkeit zu prüfen. Zudem hielt sie fest, dass sie im Falle der Ablehnung des
Gerichtsstandes - durch die OStA ZH - den Meinungsaustausch als abge-
schlossen erachte und entsprechend das Bundesstrafgericht anrufen wer-
de (Verfahrensakten, S. 64).
E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte die OStA ZH der StA VS mit, dass
sie die Gerichtsstandsanfrage samt den zugestellten Akten an die Staats-
anwaltschaft Limmattal/Albis zur Prüfung der Verfahrensübernahme über-
wiesen habe. Zudem wies sie die StA VS darauf hin, dass sie gemäss Be-
hördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der
Schweiz (nachfolgend "KSBS") nicht zuständig für Gerichtsstandsersuchen
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sei. Erst im Falle einer Ablehnung des Gerichtsstandes durch die Staats-
anwaltschaft Limmattal/Albis wäre ein Meinungsaustausch mit ihr zu pfle-
gen (Verfahrensakten, S. 67).
F. Am 13. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der
StA VS mit, dass sie die Anerkennung des zur Diskussion stehenden Ge-
richtsstandes ablehne (Verfahrensakten, S. 71).
G. Mit Gesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
16. Januar 2014 beantragt die StA VS, die Beschwerdekammer solle ent-
weder den Kanton Schwyz oder den Kanton Zürich als zuständigen Kanton
bestimmen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 22. Januar 2014 beantragt die
OStA ZH, es sei auf das Gesuch der StA VS nicht einzutreten, eventualiter
sei entweder der Kanton Schwyz oder der Kanton Wallis als örtlich zustän-
diger Kanton zu bestimmen (act. 3). Die StA SZ stellt mit Gesuchsantwort
vom 29. Januar 2014 den Antrag, es sei der Kanton Wallis für die im Recht
liegende Strafsache zuständig zu erklären (act. 4). Die Gesuchsantworten
wurden der StA VS mit Schreiben vom 30. Januar 2014 zur Kenntnis zuge-
stellt (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren
sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-
chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei-
nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei-
tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst
war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb
welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor-
malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an-
zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be-
rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
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Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen-
tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,
N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –
Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen
Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist,
liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Solange jene Behörde, die
vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichts-
standskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist
und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichts-
standskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen wer-
den (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 564; Entscheide des Bundesstrafge-
richts BG.2010.16 vom 14. September 2010; BG.2008.13 vom 2. Juli 2008,
E. 1.2).
1.3 Die StA VS ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts-
standskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu
vertreten (Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Wallis vom 3. Januar 2011 [GSVS; 173.101], Behördenverzeichnis der
Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz). Im Kanton Zürich
und im Kanton Schwyz steht diese Befugnis der jeweiligen Oberstaatsan-
waltschaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Be-
hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom
10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS; 211.1]; § 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung
des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [SRSZ; 231.110]).
1.4 Die StA VS gelangte mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezember 2013
an die OStA ZH und ersuchte diese um Übernahme des hängigen Strafver-
fahrens. In der Folge leitete die OStA ZH das Ersuchen zur Prüfung an die
innerkantonal betroffene Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weiter. Nach
dem ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter-
liess es die StA VS, sich zur Fortsetzung des Meinungsaustausches an die
OStA ZH zu wenden. Vielmehr gelangte sie direkt an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Das Vorgehen der StA VS er-
staunt. Einerseits teilte die OStA ZH der StA VS mit, an wen sie sich nach
erfolgter Ablehnung wenden müsse, andererseits geht aus Ziffer 12 der
Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichts-
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standsempfehlungen) der KSBS vom 1. Januar 2013 eindeutig hervor,
dass der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen auf
jene Behörde ausgedehnt werden muss, welche den ersuchten Kanton vor
dem Bundesstrafgericht vertreten wird. Die diesbezüglich legitimierten Stel-
len sind dem Behördenverzeichnis der KSBS zu entnehmen. Gemäss die-
sem Verzeichnis ist auf Seiten des Kantons Zürich bei Gerichtsstandsfra-
gen die Staatsanwaltschaft für die Anerkennung zuständig und die Ober-
staatsanwaltschaft ist kantonale Instanz bei Anständen. Folglich hätte die
StA VS wissen müssen, dass der Kanton Zürich, wie auch mehrere andere
Kantone (vgl. Behördenverzeichnis KSBS), einen zweistufigen Meinungs-
austausch vorsieht, bevor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
angerufen werden kann. Demnach hat die gemäss Gesetz zuständige Be-
hörde des Kantons Zürich, die OStA ZH, bei der interkantonalen Klärung
des Gerichtsstands sich nicht zum vorliegenden Gerichtsstandskonflikt ge-
äussert.
1.5 Nach dem Gesagten liegt kein abgeschlossener Meinungsaustausch und
damit auch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, weswegen auf vor-
liegendes Gesuch nicht einzutreten ist.
1.6 Abschliessend sei Folgendes festgehalten: Gestützt auf die Einvernahme
von A. vom 4. Dezember 2013 - weitere Ermittlungen wurden nicht vorge-
nommen - ist davon auszugehen, dass der Gerichtsstand für die angezeig-
ten Delikte nicht im Kanton Wallis liegt. Jedoch entbindet dieser Umstand
die StA VS nicht, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen
Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzu-
führen; beispielsweise kann den der Beschwerdekammer zur Verfügung
stehenden Akten kein Vostra-Auszug entnommen werden, obschon Zif-
fer 6. der Gerichtsstandsempfehlungen dies ausdrücklich vorsieht. Auch
erscheint der Tatort nicht bei sämtlichen zur Diskussion stehenden Delikten
nachvollziehbar.
1.7 Bezüglich Form und Substantiierung von Gesuchen gemäss
Art. 40 Abs. 2 StPO sei die StA VS auf den Beschluss des Bundesstrafge-
richts BG.2012.6 vom 12. Mai 2012, E. 1.1 verwiesen.
2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 13. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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