Beschluss vom 13. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU,
2. KANTON ZÜRICH,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.34/BP.2014.73
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Baden übernahm mit Verfügungen vom 26. und
27. November 2014 die Strafverfahren gegen A. wegen "Verdacht Bege-
hung Vermögensdelikte" der Zürcher Staatsanwaltschaften Limmattal/Albis
und Winterthur/Unterland (act. 1.2, 1.3 Strafverfahren ST.2014.1059).
Der Beschuldigte hatte den Gerichtsstand des Strafverfahrens
ST.2014.1059 bereits am 10. November 2014 angefochten. Im Beschluss
BG.2014.28 vom 18. November 2014 trat die Beschwerdekammer nicht da-
rauf ein, da zuvor – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldig-
ten – das Überweisungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 StPO durchzuführen
war (vgl. Beschluss BG.2014.28 vom 18. November 2014, E. 1). Danach
anerkannte der Kanton Aargau seine Zuständigkeit mit den eingangs er-
wähnten Verfügungen vom 26. und 27. November 2014.
B. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschuldigte am 8. Dezember 2014
Beschwerde (act. 1). Er beantragt:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Übernahmeverfügung der Staatsan-
waltschaft Baden an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. No-
vember 2014, ST.2014.1059, aufzuheben und das Verfahren zur weiteren
Durchführung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu überweisen.
2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Übernahmeverfügung der Staatsan-
waltschaft Baden an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. No-
vember 2014, ST.2014.1059, aufzuheben und das Verfahren zur weiteren
Durchführung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu überweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der Unterzeichnete sei als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Anteil MWST) zu Lasten der
Staatskasse."
Der Kanton Aargau verzichtete am 15. Dezember 2014 auf eine Beschwer-
deantwort (act. 3). Der Kanton Zürich beantragte am 16. Dezember 2014,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei
(act. 6). Die Eingaben wurden den Parteien am 19. Dezember 2014 zur
Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal-
les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO).
Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen
ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzulei-
ten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen
(TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom
23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1).
1.2 Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige
Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40
Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Ge-
richtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO)
werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.3 Die Eintretensvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Es wurde
ein Überweisungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 StPO durchgeführt und die
Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschuldigte ist als
Partei des Strafverfahrens auch zur Anfechtung des Gerichtsstandes legi-
timiert (Art. 41 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Anerkennung des Gerichtsstands durch die aargauischen Behörden ist
aus Opportunitätsgründen erfolgt (act. 3). Der Beschuldigte und der Kanton
Aargau legen beide dar, dass die ersten Verfolgungshandlungen (Art. 34
Abs. 1 StPO sog. forum praeventionis) im Kanton Zürich erfolgt seien
(act. 1 S. 5; act. 1.2 und 1.3 Übernahmeverfügungen).
Der Kanton Zürich macht zunächst ohne weitere Ausführungen geltend,
dass ein Gesamtzusammenhang mit früheren Gerichtsstands-Auseinander-
setzungen bestehe (act. 6 S. 2). Auf jeden Fall habe der Kanton Aargau
seine Zuständigkeit dadurch konkludent anerkannt, dass er zur Festlegung
des Gerichtsstandes nicht notwendige Untersuchungshandlungen vorge-
nommen habe, obwohl die Zürcher Zuständigkeit seit März 2014 hätte gel-
tend gemacht werden können. Ebenso habe der Beschuldigte konkludent
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eingewilligt, indem er sein Gesuch nicht unverzüglich gestellt habe (act. 6
S. 6 Ziff. 6.2 und 6.3).
2.2 Vorliegend hat der Kanton Aargau seine Zuständigkeit entgegen dem or-
dentlichen forum praeventionis anerkannt.
Die Beschwerdekammer (wie auch die beteiligten Staatsanwaltschaften un-
tereinander, Art. 38 Abs. 1 StPO) kann einen anderen als den in den Arti-
keln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der
Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse
der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorlie-
gen (Art. 40 Abs. 3 StPO; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts-
standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 432 ff., 434 f.;
FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, Zürich 2010, Art. 40 N. 15–17).
Wird vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen, sollten jedoch die fol-
genden notwendigen Bedingungen erfüllt sein: Die Tat sollte dort verfolgt
werden, wo das Rechtsgut verletzt wurde; der Richter sollte sich ein mög-
lichst vollständiges Bild von Tat und Täter machen können; der Beschuldig-
te sollte sich am Ort der Verfolgung leicht verteidigen können; das Verfah-
ren sollte wirtschaftlich sein (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 434). Jeden-
falls muss dort, wo die Tat verfolgt wird, ein örtlicher Anknüpfungspunkt
vorliegen (BGE 120 IV 280 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2010
vom 27. April 2011, E. 2.3).
2.3 Die Voraussetzungen, um von einem ordentlichen Gerichtsstand mittels
staatsanwaltschaftlicher Vereinbarung abzuweichen, sind erfüllt: Mit dem
Einbruchdiebstahl in Z. (AG) liegt ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton
vor. Die Verteidigung vor den Aargauer Behörden erleichtert, dass dem
Beschuldigten ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in Baden (AG) beigegeben ist.
Die Parteien sind sich weiter einig, dass das Strafverfahren weit fortge-
schritten ist (Schlusseinvernahmen vom 27. Oktober 2014; act. 1 S. 5,
act. 3, act. 6 S. 7), mithin ein heutiger Wechsel auch nicht prozessökono-
misch wäre.
2.4 Zusammenfassend einigten sich die beteiligten Staatsanwaltschaften zu-
lässigerweise auf einen anderen als den ordentlichen Gerichtsstand. Die
Übernahmeverfügungen des Kantons Aargau vom 26. und 27. Novem-
ber 2014 sind zu schützen. Den erhobenen Rügen ist dagegen nicht zu fol-
gen, umso weniger, als die Beschwerde auf den zentralen Art. 38
Abs. 1 StPO (Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands) gar nicht
eingeht.
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3. Zusammenfassend gehen die erhobenen Rügen fehl, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist. Der Kanton Aargau ist berechtigt und verpflich-
tet, die Deliktsvorwürfe zu untersuchen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und einen
unentgeltlichen Rechtsvertreter (BP.2014.73 act. 1 S. 2).
4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person beschränkt
sich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. Novem-
ber 2013, E. 3.2).
Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren
durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich
wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfah-
ren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (BGE 129 I
129 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Ja-
nuar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).
In Anbetracht des Umstands, dass gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO zufol-
ge eines Anknüpfungspunktes vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen
werden kann, war die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch um amtliche
Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist folglich zufolge Aussichtslosigkeit
der erhobenen Rügen abzuweisen.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner Vermö-
gensverhältnisse (vgl. BP.2014.73 act. 4, 4.1, 4.2) ist die Gerichtsgebühr zu
reduzieren und auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5
und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abge-
wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Bürgi
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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