Beschluss vom 21. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.36
Sachverhalt:
A. Mit Erkenntnis des Amtsstatthalteramts Luzern vom 6. April 2009 in der
Strafsache gegen A. wurde dieser u.a. wegen mehrfachen gewerbsmässi-
gen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung dem Kriminalgericht des
Kantons Luzern zur Beurteilung überwiesen (act. 1 S. 14 f.). Am 22. Oktober
2010 wurde A. vom Kriminalgericht des Kantons Luzern u.a. wegen
gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun
Monaten verurteilt (act. 1 S. 15). Das Urteil wurde bis vor Bundesgericht
weitergezogen (act. 1 S. 17). Nach einem Kassationsentscheid des
Bundesgerichts sprach das Kantonsgericht des Kantons Luzern A. am
10. Mai 2014 u.a. wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten
(act. 1 S. 18).
B. B., Inhaber der Einzelfirma C., erstattete am 26. Juni 2010 bei der
Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen A. et al. wegen Betrugs. A. et al.
wurde zur Last gelegt, Geschenkkörbe im Wert von insgesamt Fr. 1'500.--
bestellt jedoch nicht bezahlt zu haben (act. 1 S. 15). A. wurde zur
obgenannten Strafanzeige am 3. Februar 2011 polizeilich einvernommen
(Verfahrensakten 27.004.0005). Am 9. Juni 2011 verfügte die
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend "StA Limmattal/Albis") die
Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) der Strafanzeige. Die
Nichtanhandnahme wurde damit begründet, dass A. eine Täuschung über
den Erfüllungswillen im Sinne von Art. 146 StGB nicht nachgewiesen werden
könne (Verfahrensakten 27.004.0004).
C. Am 14. Juni 2012 erstatte D. als Vertreter der geschädigten E. AG bei der
Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen
Betrugs. Am 3. September 2012 wurde A. von der Kantonspolizei Zürich
diesbezüglich einvernommen. Ihm wurde zur Last gelegt, 4 iPods über die
F. AG bestellt und nicht bezahlt zu haben. Gestützt auf die Ergebnisse der
Befragung wurde A. gleichentags nochmals wegen des Errichtens von
Scheinfirmen (F. AG, G. AG und H. AG) zum Zwecke des Betrugs anderer
Unternehmen einvernommen. A. sagte dabei aus, noch bei weiteren 20-30
Firmen Produkte bestellt und nicht bezahlt zu haben (Verfahrensakten
27.001.0065 ff.). Am 18. Dezember 2012 erliess die Staatsanwaltschaft
See/Oberland (nachfolgend "StA See/Oberland") eine Nichtanhandnahme-
verfügung bezüglich des Sachverhaltsvorwurfs betreffend die Bestellung der
iPods. Begründet wurde die Nichtanhandnahme mit dem Fehlen des
Tatbestandmerkmals der Arglist (Verfahrensakten 27.003.0007). Betreffend
die weiteren Sachverhaltsvorwürfe verfügte die StA Limmattal/Albis am
27. Januar 2014 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. und I.
wegen Urkundenfälschung etc. (Verfahrensakten 27.001.0099 f.).
D. Mit Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
(nachfolgend "StA LU") vom 27. März 2014 zeigten die J.
Gesundheitsorganisation und die Fachstelle für Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch der K. A. et al. wegen u.a. gewerbsmässigen
Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) an. A. soll u.a. mit von ihm beherrschten
Gesellschaften (u.a. die F. AG, G. AG und H. AG) unzulässige
Doppelversicherungen getätigt haben (Verfahrensakten 7.001.0001 ff. und
7.002.0001 ff.).
E. Am 28. März 2014 stellte die StA Limmattal/Albis das am 27. Januar 2014
eröffnete Verfahren gegen A. gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO ein
(Verfahrensakten 27.001.006 ff.).
F. Die StA LU verlangte von der jeweils zuständigen Zürcher Strafbehörde die
Strafakten betreffend A. In der Folge ersuchte die StA LU am 26. Juni 2014
die StA Limmattal/Albis um Verfahrensübernahme betreffend die bei ihnen
hängige Strafuntersuchung gegen A. et al. (Verfahrensakten 40.001.0002).
Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 lehnte die StA Limmattal/Albis die
Übernahme ab. Darauf ersuchte der Oberstaatsanwalt des Kantons Luzern
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") am
9. September 2014 und 6. November 2014 um Verfahrensübernahme,
welche diese am 1. Oktober 2014 bzw. 1. Dezember 2014 ablehnte (act. 5.1
und 5.2 sowie act. 1 S. 18).
G. Mit Gesuch vom 12. Dezember 2014 stellt die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Luzern (nachfolgend "OStA LU") bei diesem Gericht den Antrag, es
seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die A. et al. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu
beurteilen (act. 1).
H. Die OStA ZH stellte am 29. Dezember 2014 den Antrag, es seien die
Strafbehörden des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet zu erklären,
die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen
und zu beurteilen (act. 5), was der Gesuchstellerin am 30. Dezember 2014
zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher
die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die
Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden
(vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind,
ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di
procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad
art. 40 CPP).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher
Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so
miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem
Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen
bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012,
E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom
10. August 2011, E. 2.2.2). Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt
voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig
verfolgt wird. An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen
Kantonen fehlt es aber, wenn in einem Kanton das Verfahren beendet war
(bspw. durch Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung), bevor im
neuen Kanton das Verfahren eingeleitet wurde (SCHWERI/BÄNZIGER,
Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern
2004, N. 269).
2.2 Kanton Luzern:
Die Strafanzeige gegen A. et al. vom 27. März 2014 ist am 31. März 2014
bei der StA LU eingegangen, womit A. ab diesem Zeitpunkt im Kanton
Luzern i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO als verfolgt gilt. A. werden im Kanton Luzern
verschiedene Delikte vorgeworfen, er soll u.a. mittels den vom ihm
beherrschten Aktiengesellschaften (u.a. die F. AG, G. AG und H. AG)
Versicherungsbetrüge begangen haben. Gestützt auf die momentane
Aktenlage erscheint er als Haupttäter und die Mitbeschuldigten als Mittäter
evtl. Gehilfen. Die schwerste ihm im Kanton Luzern vorgeworfene Tat ist
gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB).
Kanton Zürich:
Die Strafanzeige von B. vom 26. Juni 2010 wegen Betrugs gegen A. et al.
wurde mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2011 erledigt, daher vor
Eingang der Anzeige im Kanton Luzern. Das Kriterium der gleichzeitigen
Verfolgung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO ist somit nicht erfüllt, weswegen dieses
Verfahren vorliegend grundsätzlich nicht gerichtsstandsrelevant ist. D.
erstattete am 14. Juni 2012 Strafanzeige wegen Betrugs gegen unbekannte
Täterschaft, wobei in der Folge am. 3. September 2012 A. als mutmasslicher
Täter einvernommen wurde. D. legte A. zur Last, 4 iPods bestellt und nicht
bezahlt zu haben. Am 18. Dezember 2012, mithin vor Eingang der
Strafanzeige im Kanton Luzern, erliess die StA See/Oberland diesbezüglich
eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Kriterium der gleichzeitigen
Verfolgung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO ist somit auch diesbezüglich nicht
erfüllt, weswegen dieses Verfahren grundsätzlich nicht gerichtsstands-
relevant ist.
Betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschung etc. eröffnete die StA
Limmattal/Albis am 27. Januar 2014 eine Strafuntersuchung gegen A.
Dieses Verfahren wurde am 28. März 2014 eingestellt, mithin vor Eingang
der Strafanzeige im Kanton Luzern (31. März 2014), weswegen auch hier
das Kriterium der gleichzeitigen Verfolgung nicht erfüllt ist.
2.3 Die Kantone sollen nicht dadurch, dass sie über die in ihrem Kanton verübten
Handlungen vorweg eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung
erlassen, sich ihrer Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in
einem anderen Kanton verübten strafbaren Handlungen entziehen können
(BGE 76 IV 202 E. 3). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob die
Nichtanhandnahme- oder Einstellverfügung zu Recht erfolgte
(SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 300).
Im Rahmen seiner Einvernahme vom 3. September 2012 sagte A. u.a. aus,
bei 20-30 weiteren Unternehmen Produkte mittels seiner Scheinfirmen
(F. AG, G. AG und H. AG) bestellt und nicht bezahlt zu haben. In Anwendung
des Grundsatzes in dubio pro duriore ist diesbezüglich von
gewerbsmässigem Betrug auszugehen. Die Zürcher Strafbehörden haben
das Geständnis von A. bis heute nicht behandelt, mithin ist dieses Verfahren
noch pendent und A. gilt diesbezüglich als verfolgt i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO.
A. werden somit sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton Luzern
gewerbsmässiger Betrug als schwerstes Delikt vorgeworfen. Da die erste
Verfolgungshandlung im Kanton Zürich erfolgte (spätestens durch die
Einvernahme vom 3. September 2012), sind die Zürcher
Strafverfolgungsbehörden gestützt auf das forum praeventionis für die
vorliegend zur Diskussion stehenden Straftaten zuständig.
2.4 Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet zu
erklären, die A. et al. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu
beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und
verpflichtet, die A. et al. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu
beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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