Beschluss vom 21. März 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON BERN,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.7
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Sachverhalt:
A. Der Kanton Bern führte ein Strafverfahren gegen A., unter anderem wegen
eines Einbruchdiebstahls am 3. November 2011 in Z. (BE); ein DNA-Hit am
Tatort liess B. als Mittäter erscheinen (act. 1 S. 5 Ziff. IV a; act. 1.1 S. 2).
B. wird zur Last gelegt, im Kanton Zürich 18 (Einbruch)-Diebstähle und eine
Fahrzeugentwendung begangen zu haben. Weitere Taten werden ihm im
Kanton Waadt vorgeworfen; im Kanton Aargau soll er 14 Einbrüche in
Schrebergärten begangen haben (act. 1.1 S. 2 f. Antrag auf Verlängerung
der Untersuchungshaft vom 4. Januar 2014; act. 1.2 S. 3 Rapport der Kan-
tonspolizei Zürich vom 10. Oktober 2013; act. 1.2 S. 2–4 Ermittlungsbericht
der Kantonspolizei Zürich vom 10. Dezember 2013).
B. Der Kanton Zürich ersuchte den Kanton Bern am 13. November 2013 um
Übernahme seines Verfahrens gegen B. (act. 1.3). Der Kanton Bern lehnte
dies am 20. November 2013 zunächst ab, da die Berner Untersuchung des
Einbruchdiebstahls in Z. mangels Verwertbarkeit der Beweismittel einzu-
stellen sei (act. 1.4 Rückweisung).
Nach dem Zürcher Hinweis, dass das Berner Verfahren jedenfalls noch lau-
fe (act. 1.5 Schreiben vom 21. November 2013), anerkannte der Kan-
ton Bern seine Zuständigkeit: Am 5. Dezember 2013 übernahm somit der
Kanton Bern vom Kanton Zürich die Strafuntersuchung gegen B. wegen
mehrfachen Diebstahls (act. 1.6 Übernahmeverfügung des Kantons Bern,
betrifft die ZH-Akten […]).
C. Der Kanton Bern stellte am 12. Dezember 2013 das Verfahren wegen des
Einbruchdiebstahls in Z. ein. Gestützt darauf kontaktierte er am
7. Januar 2014 den Kanton Zürich, um den Gerichtsstand nachträglich zu
ändern (act. 1.7 S. 2 Ziff. 2). Die beiden Kantone führten einen Meinungs-
austausch durch (Berner Schreiben an die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft
vom 17. Januar 2014 [act. 1.9], 30. Januar 2014 [act. 1.11]; Zürcher
Schreiben vom 15. und 24. Januar 2014 [act. 1.8, 1.10] sowie
25. Februar 2014 [act. 1.13]). Der Kanton Zürich lehnte es ab, die Strafun-
tersuchung wieder zu übernehmen.
D. Nach Durchführung dieses Meinungsaustausches ersuchte der Kan-
ton Bern am 7. März 2014 die Beschwerdekammer, den Kanton Zürich als
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zuständig zu bezeichnen. Der Kanton Zürich seinerseits verwies auf seine
Ausführungen im Meinungsaustausch und beantragt, die Zuständigkeit des
Kantons Bern sei festzustellen (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ist der Beschwerdekam-
mer normalerweise innert zehn Tagen nach Abschluss des Meinungsaus-
tausches zwischen den Staatsanwaltschaften einzureichen (TPF 2011 94
E. 2.2; TPF 2011 150 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafge-
richts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013, E. 1.2).
1.2 Das Gesuch ist rechtzeitig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (wie
Vertretungsberechtigung, vollständiger Meinungsaustausch, Form des Er-
suchens; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2013.5 vom
8. Mai 2013, E. 1.1) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Ge-
such ist einzutreten.
2.
2.1 Der Kanton Bern argumentiert im Wesentlichen (act. 1 S. 5 f. Ziff. IV b;
act. 1.7 Ziff. 1 S. 2 und Ziff. 3 S. 3), dass seine Übernahme unter Vorbehalt
neuer Erkenntnisse erfolgt sei. Deren Voraussetzungen lägen nach seiner
definitiven Verfahrenseinstellung wegen absoluter Unverwertbarkeit von
Beweismitteln nicht mehr vor. Der vom Kanton Zürich angerufene
BG.2012.9, wonach eine Teilerledigung gegen einen Mittäter an sich noch
keinen wichtigen Grund für einen Wechsel darstelle, sei deshalb nicht
massgebend, weil es in jenem Verfahren um eine nicht nachvollziehbare
Trennung zweier Verfahren gegangen sei.
Im Kanton Bern seien sämtliche Anknüpfungspunkte für einen Gerichts-
stand entfallen. Keine der mindestens 27 in der Schweiz untersuchten
strafbaren Handlungen sei im Kanton Bern begangen worden. 19 der zur
Anzeige gebrachten Handlungen hätten sich im Kanton Zürich zugetragen.
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Gründe der Prozessökonomie (Fallkenntnisse, amtlicher Verteidiger in Zü-
rich) verlangten nach einem Kompromiss zwischen rigoroser Vorschrift und
überwiegenden praktischen Bedürfnissen (act. 1 S. 6 f.; act. 1.7 S. 3). Die
Ausführungen zur Zahl und Qualifikation der Verfahren wird vom Kan-
ton Zürich in Frage gestellt (act. 3 S. 2).
2.2 Zum Zeitpunkt der Verfahrensübernahme war ein örtlicher Anknüpfungs-
punkt im Kanton Bern vorhanden (vgl. obige Erwägungen A und B). Die
Staatsanwaltschaften einigten sich auf einen gesetzlichen Gerichtsstand
("Art. 34 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 33 StPO", act. 1.6). Die getroffene Ver-
einbarung achtet die normativen Vorgaben (vgl. Entscheid des Bundes-
strafgerichts BG.2011.3 vom 8. April 2011, E. 2.3) und weist den Gerichts-
stand gültig dem Kanton Bern zu.
2.3 Ein nach den Artikeln 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus
neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert wer-
den (Art. 42 Abs. 3 StPO; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2013.14
vom 15. August 2013, E. 2.1; BG.2013.3 vom 29. April 2013, E. 2.3).
Der Kanton Bern brachte seine absehbare Einstellung des Verfahrens be-
reits vor seiner Übernahmeverfügung vor. Ein revisionswürdiger Irrtum bei
der Anerkennung des Gerichtsstands ist nicht dargetan oder gegeben. Es
liegt auch keine neu bekannt gewordene und im Sinne der Rechtsprechung
grössere Zahl zu untersuchender Straftaten mit klarem Schwerpunkt vor
(vgl. TPF 2012 66 E. 3; TPF 2008 183 E. 3.4; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BG.2009.30 vom 26. Januar 2009, E. 2.3). Vorliegender Fall unter-
scheidet sich in den ausschlaggebenden Punkten schliesslich nicht wesent-
lich vom Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2012.9 vom 10. Mai 2012,
E. 3.
Somit ist weder ein neuer noch ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 42
Abs. 3 StPO ersichtlich, um den Gerichtsstand zu ändern. Damit bleibt es
bei der vereinbarten Zuständigkeit des Kantons Bern. Offenbleiben kann,
ob sich vorliegend auch Fragen von Treu und Glauben stellen.
Der Kanton Bern verweist schliesslich zutreffend auf die innerhalb des ge-
setzlichen Spielraums möglichen pragmatischen Lösungen für Gerichts-
standsstreitigkeiten. Solche liegen im gegenseitigen wohlverstandenen
längerfristigen kantonalen Interesse. Dazu besteht der grösste Spielraum
im Meinungsaustausch, während die Rechtsprechung der Beschwerde-
kammer auch Rechtssicherheit zu schaffen hat (vgl. Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BG.2013.14 vom 15. August 2013, E. 2.2). Für die Be-
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schwerdekammer legt dies ebenfalls nahe, an der Gerichtsstandsvereinba-
rung festzuhalten.
3. Damit ist der Kanton Bern berechtigt und verpflichtet, die strafbaren Hand-
lungen, welche Gegenstand der Übernahmeverfügung vom 5. Dezem-
ber 2013 sind, zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die B.
zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 21. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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