Beschluss vom 22. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
CANTON DE VAUD, Ministère public central,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.1
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat auf dem Private-Peer-to-Peer
Sharing Netzwerk "A." eine verdeckte Ermittlung angeordnet, worauf die
Bundeskriminalpolizei ein vorgängig inkriminiertes "A."-Profil als Legende
übernommen hat. In diesem Zusammenhang entstand der Kontakt zum User
"B.", welcher den "A."-Usern kinderpornografisches Material anbot.
Ermittlungen ergaben, dass es sich beim User "B." um C. handelt, welcher
in Z. bei einer D. wohne, ohne in der Schweiz angemeldet zu sein. Der in
Frankreich bereits einschlägig vorbestrafte C. wurde am 8. Juli 2014 durch
die Kantonspolizei Waadt in Z. verhaftet und in der Folge vom
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft
versetzt (Verfahrensakten 1560). In der Folge wurde durch die
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine psychiatrische Begutachtung in
Auftrag gegeben (act. 1 S. 3).
B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Schreiben vom
2. Dezember 2014 das Ministère public central des Kantons Waadt
(nachfolgend "StA VD") um Übernahme des Strafverfahrens gegen C.
(Verfahrensakten 1560 f.). Die StA VD lehnte diese am 16. Dezember 2014
ab (Verfahrensakten 1562 f.).
C. Am 19. Dezember 2014 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Aargau (nachfolgend "OStA AG") die StA VD um Verfahrensübernahme
(Verfahrensakten 1567 f.), welche die StA VD mit Schreiben vom
23. Dezember 2014 erneut ablehnte (Verfahrensakten 1570 ff.).
D. In der Folge am 5. Januar 2015 gelangte die OStA AG an dieses Gericht und
beantragt, dass die Behörden des Kantons Waadt als berechtigt und
verpflichtet zu erklären seien, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen
und zu beurteilen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 9. Januar 2015 beantragt
die StA VD, dass die Aargauer Strafbehörden als berechtigt und verpflichtet
zu erklären seien, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu
beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin am
12. Januar 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher
die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die
Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.
hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren
Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde-
kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488;
GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –
Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 C. werden von den aargauischen Strafbehörden folgende Straftaten
vorgeworfen: Sexuelle Handlung mit einem Kind (Art. 187 Abs. 1 StGB);
Herstellen und Verbreiten von strafbarer Pornografie (aArt. 197 Abs. 3
StGB); Konsum strafbarer Pornografie (aArt. 197 Abs. 3bis StGB) und
Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG).
Gemäss den Aussagen von C. haben die ihm vorgeworfenen sexuellen
Handlungen mit einem Kind in Rumänien stattgefunden (Verfahrensakten
1518-1526). Die ihm vorgeworfenen pornographischen Delikte in der
Schweiz habe er ausschliesslich über öffentliche WLAN-Anschlüsse im
Kanton Waadt begangen. Er verneint explizit, solche auch aus der
Deutschschweiz begangen zu haben (Verfahrensakten 1545). Bei der
Durchsuchung seines im Kanton Waadt sichergestellten Fahrzeuges, wurde
ein Schlagring gefunden, weswegen C. auch Vergehen gegen das
Waffengesetz vorgeworfen werden (Verfahrensakten 1549 ff.).
2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat im Ausland
verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die
Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die
beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
(Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des
Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist
(Art. 32 Abs. 2 StPO).
2.3 Gemäss momentanen Aktenstand liegt aus folgenden Gründen der
gesetzliche Gerichtsstand für die C. vorgeworfenen Delikte im Kanton
Waadt. Beim Vorwurf von sexuellen Handlungen mit einem Kind handelt es
sich um eine Auslandstat. Falls die Schweizer Gerichtsbarkeit gegeben
wäre, würde sich der gesetzliche Gerichtsstand aus Art. 32 StPO ergeben.
C. hat keinen Wohnsitz und auch keinen Heimatort in der Schweiz. Als
gewöhnlicher Aufenthaltsort kommt nur Z. in Frage (siehe supra lit. A.).
Selbst wenn C. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Z. hätte – wie von der StA
VD behauptet –, so wäre der Kanton Waadt trotzdem diesbezüglich
zuständig, weil er in Z. i.S.v. Art. 32 Abs. 2 StPO angetroffen wurde (siehe
supra lit. A.). Betreffend die Übrigen C. angelasteten Delikte liegt der
mutmassliche Ausführungsort in Lausanne, was von der StA VD auch nicht
explizit bestritten wird. Vielmehr stellt sich die StA VD auf den Standpunkt,
dass der Kanton Aargau spätestens durch das in Auftrag geben des
psychiatrischen Gutachtens den Gerichtstand betreffend C. konkludent
anerkannt habe.
2.4 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften
untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der
deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3
StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes
die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen
gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt
triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen
Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich
gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen für ein Abweichen vom
gesetzlichen Gerichtsstand sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies
kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig
erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich
ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. zuletzt Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2014.14 vom 3. September 2014, E. 4.1 m.w.H.).
2.5 Gemäss der Aktenlage bestehen keine gerichtsstandsmässig relevanten
örtlichen Anknüpfungspunkte zum Kanton Aargau, was von der StA VD auch
nicht bestritten wird. Folglich ist die Bestimmung eines abweichenden
Gerichtsstandes nicht möglich.
2.6 Nach dem Gesagten ist der Kanton Waadt berechtigt und verpflichtet zu
erklären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt sind berechtigt und
verpflichtet, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 22. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Ministère public central du canton de Vaud
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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