Beschluss vom 23. April 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.14, BP.2015.8
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. und B. am 5. Juni 2013 in Z. (ZG) in einen Verkehrsunfall verwickelt waren,
wobei die diesbezüglichen Ermittlungen von Polizist C. geführt wurden
(act. 4.12);
- gestützt auf einen Strafantrag von C. die Staatsanwaltschaft Emmen
(nachfolgend "StA LU") am 19. November 2014 ein Strafverfahren gegen A.
wegen des Verdachts der Verleumdung (Art. 174 Abs. 1 StGB) und der
mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) eröffnete (act. 4
und 4.13); A. verdächtigt wird, im Kanton Luzern diverse ehrverletzende
Schriftstücke zum Nachteil von B. und C. aufgelegt bzw. verteilt zu haben
(act. 4.12);
- C. am 22. Januar 2015 auch im Kanton Zug Strafantrag gegen A. wegen
Verleumdung und übler Nachrede stellte; gemäss C. A. diverse
ehrverletzende Schriftstücke nun auch im Kanton Zug aufgelegt und verteilt
haben soll (act. 4.1);
- die Staatsanwaltschaft Zug (nachfolgend "StA ZG") mit Gerichtsstands-
anfrage vom 28. Januar 2015 die StA LU um Übernahme des bei ihr
hängigen Verfahrens gegen A. ersuchte (act. 4.9);
- die StA LU am 26. Februar 2015 die Übernahme des obgenannten
Verfahrens gegen A. verfügte (act. 4.10);
- A. dagegen mit Schreiben vom 6. März 2015 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzerns mit Beschwerdeantwort
vom 20. März 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt
(act. 4);
- die StA ZG mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2015 das kostenfällige
Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt (act. 3);
- A. am 2. April 2015 replizierte (act. 6), was den Beschwerdegegnern mit
Schreiben vom 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften
getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren
können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person
mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die
Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen
worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig,
an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
- Ehrverletzungen als dort verübt gelten, wo eine entsprechende Sendung
aufgegeben, ein Gespräch geführt bzw. eine Information gesendet wurde
(TPF 2007 124);
- in den Kantonen Luzern und Zug gegen den Beschwerdeführer jeweils
Strafuntersuchungen wegen des Verdachts der Verleumdung (Art. 174
Abs. 1 StGB) sowie der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und
somit gleich schwerer Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO geführt
werden; die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Luzern erfolgten, wo
bereits seit dem 19. November 2014 ein Strafverfahren gegen den
Obgenannten läuft; mithin sich das forum praeventionis im Kanton Luzern
befindet;
- die Anerkennung durch die StA LU somit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen erfolgte und die Beschwerde abzuweisen ist;
- nach dem Gesagten die Beschwerde sich als aussichtslos erweist,
weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5
und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung
auferlegt.
Bellinzona, 23. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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