Beschluss vom 11. Juni 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.15
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
(nachfolgend "StA SG") vom 9. Januar 2015 erstattete die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (nachfolgend "Finma") Strafanzeige gegen die
Verantwortlichen der A. AG mit Sitz in Z. (SG) wegen Betruges (Art. 146
StGB).
Die Finma wirft den Verantwortlichen der A. AG bzw. ihrer
Vorgängergesellschaft vor, interessierten Personen vorgespiegelt zu haben,
dass sie gegen Bezahlung von Akontobeiträgen hohe Darlehen erhalten
würden. Die Darlehen seien jedoch nie zur Auszahlung gelangt
(Strafanzeige der Finma vom 9. Januar 2015).
B. In der Folge gelangte am 19. Januar 2015 die StA SG an die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und ersuchte um Übernahme des
obgenannten Verfahrens (Verfahrensakten G 1).
C. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lehnte die Übernahme mit Schreiben
vom 21. Januar 2015 ab, worauf die StA SG an die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich gelangte (Verfahrensakten G 3). Der Oberstaatsanwalt
des Kantons Zürich lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 4. März 2015
ab (G 4).
D. Mit Gesuch vom 13. März 2015 gelangt die StA SG an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, dass die
Behörden des Kantons Zürich im obgenannten Verfahren für zuständig zu
erklären seien (act. 1).
E. In ihrer Gesuchsantwort vom 30. März 2015 beantragt die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, es sei das Gesuch der StA SG
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Die Antwort wurde der
StA SG mit Schreiben vom 31. März zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Die Finma wirft den Verantwortlichen der A. AG bzw. ihrer
Vorgängergesellschaft vor, interessierten Personen vorgespiegelt zu haben,
dass sie gegen Bezahlung von Akontobeiträgen hohe Darlehen erhalten
würden. Die Darlehen seien jedoch nie zur Auszahlung gelangt.
Die A. AG hiess vor dem 21. November 2013 B. AG und hatte ihren Sitz in
Zürich. Die Finma legte ihrer Strafanzeige eine Kopie eines von C. als
Verwaltungsratspräsident der B. AG in Zürich unterschriebenen
Darlehensvertrages vom 7. August 2013 bei. Der Name des
Darlehensnehmers ist nicht erkennbar. Auf der Internetseite ist ein weiterer
Darlehensvertrag der B. AG aufgeschaltet. Dieser datiert vom 16. Juli 2013.
1.3 Die StA SG führt aus, es gebe keine Hinweise für die örtliche Zuständigkeit
des Kantons St. Gallen. Der einzige Hinweis auf einen möglichen Tatort, der
in Zürich unterzeichnete Darlehensvertrag vom 7. August 2013, indiziere -
sinngemäss gestützt auf Art. 31 StPO - die Zuständigkeit des Kantons Zürich
(act. 1).
1.4 Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden, hält der
Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich den Ausführungen des Gesuchstellers
zu Recht entgegen, dass die für die Gerichtsstandsfrage relevanten
Umstände nicht ausreichend abgeklärt wurden (act. 3).
1.5 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die
betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach
den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons
gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die
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fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen
Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen.
Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder
Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit
abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese
ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine
zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden,
welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen,
allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren
durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem
Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt
sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu
bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen
frei, unbekümmert um deren rechtliche Würdigung durch die kantonalen
Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem
Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht
werden können (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.6
vom 7. Mai 2014, E. 2.4 m.w.H.).
1.6 Die Zuständigkeit des Kantons Zürich indiziert lediglich, dass der
Darlehensvertrag vom 7. August 2013 in Zürich unterschrieben wurde, mithin
ein Ausführungsort i.S.v. Art. 31 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich liegt. Zufolge
der Strafanzeige soll es jedoch zu mindestens drei Betrugsfällen im
Zusammenhang mit der A. AG gekommen sein. Dabei gilt es zu beachten,
dass jeder dieser mutmasslichen Betrüge i.S.v. 146 Abs. 1 StGB mehrere
Ausführungsorte gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO haben könnte (bspw. können
Täuschungshandlung und Entgegennahme des Geldes in verschiedenen
Kantonen liegen; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale
Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 30 N. 80)
und bisher nur der oben erwähnte bekannt ist. Es fehlen jedoch nicht nur
Hinweise betreffend die Tatorte, sondern auch bezüglich der Täterschaft: C.
hat als Verwaltungsratspräsident der B. AG den Vertrag vom 7. August 2013
unterschrieben und ist entsprechend als Verdächtiger einzustufen. Es fehlt
jedoch sein Vostra-Auszug, welcher Auskunft geben könnte, ob gegen ihn
weitere Untersuchungen hängig sind und entsprechend ein Gerichtsstand
nach Art. 34 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen
Orten verübten Straftaten) zu prüfen wäre. Dasselbe gilt für seine allfälligen
Mittäter, ev. Teilnehmer, die sich gemäss Strafanzeige aus dem Kreis der
"Verantwortlichen" der A. AG zusammensetzen.
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Der Umstand, dass zur Zeit nichts auf die Zuständigkeit des Gesuchstellers
hindeutet, entbindet diesen nicht, alle für die Festlegung des
Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu
notwendigen Erhebungen durchzuführen.
1.7 Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller nicht alle für Gerichtsstandsfrage
relevanten Umstände ausreichend abgeklärt; mithin ist auf das vorliegende
Gesuch nicht einzutreten.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 12. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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