Beschluss vom 17. Juni 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON ZÜRICH,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.19
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Die Beschwerdekammer hält fest dass:
- A. gegen B. am 27. Juni 2014 eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei
Thurgau erstattete, weil B. in der Zeit vom 30. Mai 2014 bis 4. Juni 2014 in
Wien die Kreditkarte von A. gestohlen und in der Folge Bankomatbezüge
durchgeführt oder diese im Wirtschaftsverkehr für Zahlungen eingesetzt
haben soll (act. 1); hiernach die Kantonspolizei Thurgau an die
Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend "StA Frauenfeld") wegen
geringfügigen Diebstahls sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage rapportierte; die StA Frauenfeld eine
Strafuntersuchung anlegte (act. 1, S. 5);
- die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl am 10. September 2014 einen
Strafbefehl gegen B. wegen mehrfachen Betruges sowie mehrfacher
Urkundenfälschung begangen im Zeitraum vom 3. März 2014 bis 9. Juli 2014
erlassen hatte (act. 1.4);
- die Staatsanwaltschaft Baden mit Strafbefehl vom 15. Januar 2015 B. zu
einer Zusatzstrafe zum obgenannten Strafbefehl wegen mehrfachen
Betruges und Urkundenfälschung verurteilte (Verfahrensakten VB act. 2,
Strafbefehl vom 15. Januar 2015);
- gemäss Strafregisterauszug vom 21. April 2015 zur Zeit folgende
Strafuntersuchungen gegen B. hängig sind:
Untersuchungsamt Gossau (SG) wegen Betruges;
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (ZH) wegen
Zechprellerei;
Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano wegen
Betruges;
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Stadt wegen Betruges
(act. 3.1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH")
die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA
TG") mit Schreiben vom 31. März 2015 um Übernahme des bei ihr gegen B.
hängigen Strafverfahrens ersuchte, was von der GStA TG mit Schreiben
vom 8. April 2015 abgelehnt wurde (act. 1.5 und 1.3);
- die OStA ZH mit Gesuch vom 14. April 2015 an dieses Gericht gelangt und
folgenden Antrag stellt: "Es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau
für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur
Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen sowie – damit
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einhergehend – die Annahme des österreichischen Strafübernahme-
ersuchens zu prüfen." (act. 1);
- die GStA TG in ihrer Gesuchsantwort vom 22. April 2015 beantragt, dass auf
das vorliegende Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht
einzutreten sei, eventualiter die Strafverfolgungsbehörden des Kantons
Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, die B. zur Last
gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen und einen Fall
wenn nötig der zuständigen Stelle weiter leiten (Art. 39 Abs. 1 StPO);
- sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung
bemühen, wenn mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig erscheinen
(Art. 39 Abs. 2 StPO);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid unterbreitet,
wenn sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den
Gerichtsstand nicht einigen können (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab dem 1. Januar 2012
geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR;
SR 173.713.161]);
- erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist,
ein streitiger Gerichtsstand vorliegt, der zur Anrufung der
Beschwerdekammer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO); demgemäss die
Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen
sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um
Bestimmung des Gerichtsstandes nicht eintritt (vgl. hierzu zuletzt die
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.23 vom 4. November 2014,
E. 1.2; BG.2014.16 vom 4. Juli 2014, E. 1.2; BG.2013.33 vom 17. April 2014,
E. 1.3; BG.2014.3 vom 12. März 2014, E. 1.2; alle m.w.H.; siehe auch
BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss.,
Zürich/Basel/Genf 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.);
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- vorliegend der bisherige Meinungsaustausch nur zwischen den eingangs
erwähnten Parteien ohne Einbezug der Strafverfolgungsbehörden der
Kantone St. Gallen, Tessin und Basel-Stadt geführt worden ist, womit noch
kein zwischen sämtlichen für die Übernahme der Verfahren ernstlich in
Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Meinungsaustausch
stattgefunden hat und damit noch kein streitiger Gerichtsstand vorliegt;
- mangels streitigen Gerichtsstandes nicht auf das Gesuch einzutreten ist;
- keine Gerichtsgebühren erhoben werden.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 18. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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