Beschluss vom 12. Juni 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt-
schaft Basel-Landschaft,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Aargau,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.21
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2015
das bisher von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen A.
wegen des Verdachts des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie wei-
terer Delikte geführte Strafverfahren übernahm (act. 1.1);
- A. diesbezüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
13. Mai 2015 (Postaufgabe 15. Mai 2015) eine als «Einsprache» bezeich-
nete Eingabe zugehen liess (act. 1);
- A. dabei sinngemäss geltend machte, dass zu Unrecht gegen ihn ermittelt
würde;
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 18. Mai 2015 darauf auf-
merksam machte, dass mit einer Beschwerde gegen eine solche Über-
nahmeverfügung nur Rügen gegen die Übernahme des Verfahrens, nicht
aber gegen die Tatvorwürfe an sich vorgebracht werden können (act. 2);
- die Beschwerdekammer A. daher ersuchte, ihr bis 29. Mai 2015 mitzutei-
len, ob sich seine Beschwerde gegen die Übernahme des Verfahrens
durch den Kanton Basel-Landschaft richte, bejahendenfalls er bis zu die-
sem Datum eine entsprechend begründete Beschwerde einzureichen habe;
- A. darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdekammer ein
Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung des Gerichtsstands eröffnen
werde, falls er sich innerhalb dieser Frist nicht melde, wobei er allenfalls die
damit verbundenen Kosten im Falle eines Nichteintretens zu tragen hätte;
- sich A. in der Folge nicht mehr vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ver-
schiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert
zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts be-
schweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG);
- 3 -
- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be-
schwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Ent-
scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen
und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen
nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück-
weist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach
Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2
StPO);
- sich die Eingabe des Beschwerdeführers zwar gegen die Übernahmeverfü-
gung richtet, daraus jedoch nicht ersichtlich wird, welche Punkte und wes-
halb er diese anficht, womit die Eingabe den Anforderungen des Art. 385
Abs. 1 StPO nicht genügt;
- der Beschwerdeführer sich auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist
nicht mehr vernehmen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsge-
mäss nicht einzutreten ist;
- vorliegend mangels nennenswertem Aufwand keine Gerichtskosten zu er-
heben sind (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR);
- 4 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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