Beschluss vom 6. August 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Kellerund Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON ZUG,
2. KANTON ZÜRICH,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.26
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- gestützt auf den Strafantrag von B. bei der Zuger Polizei vom 6. Januar 2014
die Staatsanwaltschaft Zug (nachfolgend "StA ZG") ein Strafverfahren gegen
A. wegen Betruges (Art. 146 StGB) eröffnete (Verfahrensakten 1/1);
- im Kanton Zürich folgende Strafuntersuchungen gegen den Obgenannten
hängig sind (Verfahrensakten 1/2 - 1/6):
eingeleitet am 23. September 2014 wegen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), übler Nachrede (Art. 173
StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB)
sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; Verfahrensakten 1/2);
eingeleitet am 1. Juni 2014 wegen einfacher Körperverletzung
(Art. 123 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB;
Verfahrensakten 1/3);
eingeleitet am 5. Juni 2014 wegen unrechtmässiger Aneignung
(Art. 137 StGB) und betrügerischem Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; Verfahrensakten
1/4);
eingeleitet am 10. Juli 2014 wegen betrügerischem Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB;
Verfahrensakten 1/5);
eingeleitet am 7. Oktober 2014 wegen betrügerischem Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB;
Verfahrensakten 1/6);
- die StA ZG in der Folge am 12. Juni 2015 die Übernahme der im Kanton
Zürich gegen A. hängigen Verfahren verfügte (Verfahrensakten 7/28);
- A. dagegen mit Eingabe bei der StA ZG vom 25. Juni 2015 Beschwerde
erhebt (act. 1);
- die StA ZG diese Eingabe samt Stellungnahme am 30. Juni 2015 diesem
Gericht weiterleitete (act. 2); in der Folge die StA ZG auf eine
Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4);
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- die Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am
13. Juli 2015 erfolgte (act. 5);
- der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit, eine Replik einzureichen,
keinen Gebrauch machte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften
getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren
können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person
mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die
Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen
worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig,
an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
- als Verfolgungshandlungen Vorkehren der Polizei oder Staatsanwaltschaft
gelten, die durch die Vorname von Erhebungen oder in anderer Weise zu
erkennen gibt, dass sie eine bekannte oder unbekannte Täterschaft
verdächtigt; die Entgegennahme einer Strafanzeige eine
Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO darstellt (vgl. BARTETZKO,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 N. 12);
- Betrug und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage die
schwersten der vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 StPO sind; die erste Verfolgungshandlung vorliegend im
Kanton Zug erfolgte (Strafantrag von Donatien Rodriguez Lydia bei der
Zuger Polizei vom 6. Januar 2014); die Anerkennung durch die StA ZG
folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts Gerichtsstandsrelevantes
vorbringt;
- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit gegen
Entscheidungen der beteiligten Staatsanwaltschaften über den
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Gerichtsstand besteht; diese Entscheide folglich mindestens summarisch zu
begründen sind, ansonsten der Betroffene auch nicht wissen kann, ob er
nach Art. 41 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vorgehen muss; die vorliegend
angefochtene Übernahmeverfügung faktisch keine Begründung enthält
(Verfahrensakten 7/28);
- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehörs ist und damit desjenigen auf ein faires Verfahren
(BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich 2010, Art. 80 N. 2); die Verletzung des rechtlichen Gehörs
grundsätzlich heilbar ist (BGE 137 I 195 E. 2.3.2); dieses Gericht volle
Kognition besitzt (Art. 393 Abs. 2 StPO); die Beschwerdegegner die
Übernahmeverfügung nachträglich begründet haben (vgl. Stellungnahme
der StA ZG und Beschwerdeantwort des Oberstaatsanwaltes des Kantons
Zürich) und der Beschwerdeführer in seiner Replik dazu hätte Stellung
nehmen können; in casu die Verletzung des rechtlichen Gehörs im
vorliegenden Beschwerdeverfahren heilbar ist (vgl. auch BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1);
- wegen der erst im Rahmen dieses Verfahrens geheilten Verletzung des
rechtlichen Gehörs auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist
(vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.15 vom 15. Juli 2014).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 6. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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