Beschluss vom 16. April 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.3
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Sachverhalt:
A. Anlässlich einer Einvernahme als Auskunftsperson vor der
Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat in einer Strafuntersuchung gegen A.
sagte B. am 2. Mai 2012 aus, sie habe von A. vor dem Restaurant C. in Z.
AG ca. Mitte November 2010 im Abstand von rund einer Woche zuerst 20
und anschliessend 100 Gramm Kokain übernommen. Einen Teil davon habe
sie für ihren Konsum abgezweigt, und den grossen Rest habe sie nach ca.
einer Woche im WC weggespült (act. 1.5).
B. Am 1. September 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat
gegen B. unter anderem wegen des oben wiedergegebenen Sachverhalts
eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (act. 1, S. 2).
C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft
Zürich – Limmat die Staatsanwaltschaft Baden um Übernahme der
Strafuntersuchung betreffend die Betäubungsmitteldelikte (act. 1, S. 3).
D. Die Staatsanwaltschaft Baden lehnte diese Übernahme mit Schreiben vom
27. Oktober 2014 ab, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen B. bereits eine
Untersuchung wegen schwererer Delikte führe (act. 1, S. 4).
E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich deshalb an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und ersuchte um Übernahme der Strafverfahren und Anerkennung
des Gerichtsstandes bezüglich sämtlicher B. vorgeworfener Delikte.
Begründet wurde das Ersuchen damit, dass es sich beim
Betäubungsmitteldelikt, welches B. im Kanton Aargau vorgeworfen werde,
um das schwerste zu untersuchende Delikt handle, da die Übernahme der
120 Gramm Kokain als schwerer Fall im Sinne von aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
zu betrachten sei (act. 1, S. 4).
F. Die Oberstaatsanwaltschaft Aargau lehnte die Übernahme der
Strafuntersuchungen mit Schreiben vom 11. Januar 2015 ab mit der
Begründung, der Straftatbestand des Anstaltentreffens zum Drogenverkauf
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in einem mengenmässig schweren Fall sei nicht gegeben, denn B. habe ihre
Absicht, das von A. übernommene Kokain weiterzuverkaufen, in der
Einvernahme vom 2. Mai 2012 relativiert (act. 1.4).
G. Mit Gesuch vom 22. Januar 2015 stellt die Oberstaatsanwaltschaft Zürich
beim hiesigen Gericht folgenden Antrag (act. 1):
"Es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person (B.) zur Last gelegten
Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen."
H. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit
Gesuchsantwort vom 3. Februar 2015 die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Die Gesuchsantwort wurde am 4. Februar 2015 der Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher
die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die
Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden
(vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind,
ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di
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procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad
art. 40 CPP).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die
Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die
Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen
vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt (gemäss Vostra Auszug
seit 6. September 2012) eine Strafuntersuchung gegen B. wegen
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303
Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie verschiedenen SVG-
Delikten. Der Tatort dieser B. vorgeworfenen Delikte liegt im Kanton Zürich
(act. 1 S. 3). Im Kanton Aargau sind zur Zeit keine Strafuntersuchungen
gegen die Obgenannte hängig.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete am 1. September 2014 ein
Strafverfahren gegen B. wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der
Tatort dieses Delikts im Kanton Aargau liegt. Jedoch sind sich die Parteien
nicht darüber einig, ob es sich um einen schweren Fall im Sinne von
aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG handelt, mithin auch um das im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 StPO schwerste ihr überhaupt zur Last gelegte Delikt. Da der
Gesuchsteller bereits seit dem 2. Mai 2012 Kenntnis vom vorgeworfenen
Delikt hatte, gilt es zu prüfen, ob allenfalls eine konkludente Anerkennung
des Gerichtsstandes vorliegt.
2.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften
untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der
deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3
StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die
Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich
nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige
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Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder
prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2
S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014
E. 2.1 m.w.H.). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u. a.
möglich, sofern ein Kanton das Verfahren konkludent anerkannt hat.
Art. 39 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden von Amtes wegen ihre
Zuständigkeit summarisch und beschleunigt zu prüfen. Die mit der Prüfung
befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes
wesentlichen Tatsachen erforschen und die dazu notwendigen Erhebungen
durchführen. Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so leitet sie den
Fall rasch an die zuständige Stelle weiter (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit
der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von
einer konkludenten Anerkennung auszugehen (GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen
Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 6]; vgl. auch
sinngemäss KUHN, a.a.O., Art. 39 StPO N. 7). Mit Beschluss BB.2013.31
vom 28. Januar 2014 hielt dieses Gericht fest, dass das Verstreichen von 3,5
Monaten nach der letzten Ermittlungshandlung bis zum
Übernahmeersuchen noch nicht genüge, um eine konkludente Anerkennung
annehmen zu können. Die verstrichene Zeit liege jedoch an der oberen
Grenze (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.31 vom 28. Januar
2014 E. 2.3).
2.4 Vorliegend hat sich die Beschuldigte B. in einer formellen Einvernahme vor
der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat am 2. Mai 2012 selbst der
Übernahme von Kokain im Umfang von gesamthaft 120 Gramm bezichtigt.
Die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat war damit ab diesem Datum – nicht
anders als im Falle einer Selbstanzeige (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER,
Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern
2004, S. 47 N. 144) - mit dem durch B. eingestandenen
Betäubungsmitteldelikt befasst. Die formelle Eröffnung des Strafverfahrens
erfolgte unerklärlicherweise erst am 1. September 2014. Bis dahin wurden
diesbezüglich – gemäss den diesem Gericht zur Verfügung stehenden Akten
– keinerlei relevanten Ermittlungshandlungen vorgenommen. Wenige
Wochen später versuchte der Kanton Zürich gestützt auf dieses Verfahren
eine weitere Strafuntersuchung (siehe supra E. 2.2) an den Kanton Aargau
zu übergeben.
Nach dem Gesagten liess der Kanton Zürich bis zur Gerichtsstandsanfrage
an den Kanton Aargau bzw. an die Staatsanwaltschaft Baden vom
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22. Oktober 2014 2 Jahre und 5 Monate verstreichen, eine Frist, welche ganz
offensichtlich eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes für dieses
Betäubungsmitteldelikt bedeutet. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass die
seit mindestens zweieinhalb Jahren hängige Untersuchung bezüglich der
übrigen B. im Kanton Zürich vorgeworfenen Delikte kurz vor dem Abschluss
steht. Eine Änderung der Zuständigkeit läge deshalb im Widerspruch zur
Prozessökonomie und wäre auch aus diesem Grund nicht opportun.
2.5 Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet zu
erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und
verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 17. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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