Beschluss vom 13. August 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt-
schaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.31
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft Frauen-
feld von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen
A. wegen öffentlichen Aufforderungen zu Verbrechen oder zur Gewalttätig-
keit (Art. 259 StGB; act. 1.1).
B. In diesem Zusammenhang gelangte A. am 5. August 2015 an das Bun-
desstrafgericht (act. 1.).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Be-
schwerden, welche die interkantonale Zuständigkeit betreffen, werden von
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt (Art. 41 Abs. 2
i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille. Es genügt nicht,
dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht zufrieden ist oder diesen kri-
tisiert. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwer-
deschrift hervorgehen. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen,
welche Änderung bzw. Aufhebung er beantragt und in welchem Sinne er die
angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (vgl. Beschluss
des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013, E. 1.2).
1.3 Die Eingabe vom 5. August 2015 ist als "Beschwerde gegen den Straftatbe-
stand von Art. 259 Abs. 1 StGB" betitelt und enthält keine Anträge. Gerichts-
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standsrelevante Ausführungen sind nicht vorhanden; die Beschwerdeführe-
rin nimmt die Übernahmeverfügung zum Anlass, um das gegen sie laufende
Strafverfahren insgesamt in Frage zu stellen. Sie führt sinngemäss aus, dass
sie ohne Vorsatz gehandelt habe und der Straftatbestand von Art. 259 StGB
ihr unbekannt gewesen sei. Ihre Ausführungen sind somit eigentlich darauf
ausgerichtet, die Einstellung des Strafverfahrens zu bewirken. Dieser Ent-
scheid müsste aber von der Staatsanwaltschaft getroffen werden (Art. 319
Abs. 1 StPO), der Beschwerdekammer fehlt für diese Beurteilung die (funk-
tionelle) Zuständigkeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.22
vom 21. August 2013, E. 1.5).
1.4 Aus dem Gesagten geht hervor, dass mangels Zuständigkeit auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom 5. August 2015 (act. 1) ist
zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Frauenfeld weiterzuleiten.
2. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren ist zu verzichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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