Beschluss vom 6. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. GMBH, B.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON AARGAU,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.32
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 reichte B. im Namen der A. GmbH
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Muttenz
(nachfolgend "StA BL") gegen den Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau,
C., den Präsidenten des Obergerichts und der Justizleitung des Kantons
Aarau, D., wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), unbefugtem Eindringen
in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), Sachbeschädigung (Art.
144 Abs. 1 StGB) und allfälligen weiteren Delikten ein. Den Obgenannten
wird vorgeworfen, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Bekannten
von B. die geheime Überwachung des Fernmeldeanschlusses der A. GmbH
angeordnet bzw. bewilligt zu haben (Verfahrensakten pag. 1. ff.).
B. In der Folge verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
(nachfolgend "OStA AG") am 7. August 2015 die Übernahme des
obgenannten Verfahrens von der StA BL (Verfahrensakten pag. 22).
C. Dagegen gelangte B. im Namen der A. GmbH mit Schreiben vom 11. August
2015 an die OStA AG und focht den Gerichtsstand an (act. 1). Am 12. August
2015 leitete die OStA AG die Beschwerde an das hiesige Gericht weiter
(act. 1.1). Die Beschwerdegegner verzichteten am 18. bzw. 24. August 2015
auf eine Beschwerdeantwort (act. 3 und 4), was dem Beschwerdeführer am
25. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
D. Am 10. August 2015 verfügte die OStA AG die Nichtanhandnahme der
obgenannten Anzeige der Beschwerdeführerin, wogegen diese Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Aargau erhob. Mit Verfügung vom
1. September 2015 sistierte das Obergericht des Kantons Aargau das
Verfahren bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts (act. 6.2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten
Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des
Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1). Gegen
die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über
den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen
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bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41
Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Haben die
Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38
Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren
Antrag nach Art. 41 Abs. 1 abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung
sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine
beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat.
Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem
zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2.2 Das i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO schwerste von der Beschwerdeführerin den
Angezeigten vorgeworfene Delikt ist Amtsmissbrauch; Amtsmissbrauch (Art.
312 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Unbefugtes
Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB) und
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafen bis zu
drei Jahren bedroht.
2.3 Gemäss Art. 312 StGB macht sich des Amtsmissbrauchs schuldig, wer als
Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder
einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der Straftatbestand des
Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den
Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch
Amtsträger (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.84 vom
14. Januar 2015, E. 1.2.2).
2.4 Die Beschwerdeführerin wirft den Angezeigten vor, ihre Befugnisse
missbräuchlich eingesetzt zu haben, indem sie die geheime Überwachung
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ihres Fernmeldeanschlusses angeordnet bzw. bewilligt hätten. Da es sich
bei den Angezeigten um Behördenmitglieder des Kantons Aargau handelt
und diese in Ausübung ihres Amtes handelten, erfolgten sowohl die
Anordnung als auch die Bewilligung der geheimen Überwachung im Kanton
Aargau. Mithin liegt der Ausführungsort der schwersten den Angezeigten zur
Last gelegten Tat im Kanton Aargau und die Übernahme des Verfahrens
erfolgte im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Folglich ist die
Beschwerde abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs.
1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 7. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. GmbH
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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