Beschluss vom 16. September 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON ZÜRICH,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON THURGAU,
2. CANTONE TICINO,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.33
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. erstattete gegen den schweizerischen Staatsangehörigen B. am
27. Juni 2014 eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei Thurgau, weil B. in
der Zeit vom 30. Mai 2014 bis 4. Juni 2014 in Wien Kreditkarte von A.
gestohlen und in der Folge Bankomatbezüge (hauptsächlich in Wien und
Linz, aber auch in Lugano) durchgeführt haben soll. Das Bankkonto von A.
sei bei der Bank C. (act. 1). Hiernach rapportierte die Kantonspolizei Thurgau
an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend "StA Frauenfeld") wegen
geringfügigen Diebstahls sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, aufgrund welcher die StA Frauenfeld eine
Strafuntersuchung anlegte (act. 1, S. 5).
B. Da sich die Tatorte der B. in der obgenannten Anzeige vorgeworfenen
Delikte hauptsächlich in Österreich befinden, stellte die StA Frauenfeld ein
Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft
Salzburg. Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu diesem Zeitpunkt
bereits ein Verfahren gegen B. wegen gewerbsmässigen Betruges etc.
(Verfahrensakten act. 1). Am 5. August 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft
Salzburg das Ersuchen ab, die österreichischen Behörden erklärten sich
jedoch bereit, die von A. zur Anzeige gebrachten Delikte, deren Tatorte sich
in Österreich befinden, in die gegen B. pendente polizeiliche Ermittlung
einzubeziehen (act. 1).
C. Am 3. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg ihrerseits ein
Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an die StA Frauenfeld
betreffend den von ihnen untersuchten Sachverhalt (inkl. den Sach-
verhaltsvorwurf betreffend A.). Eventualiter wurde um rechtshilfeweise
Einvernahme von B. ersucht (act. 1, S. 5).
D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 lehnte die StA Frauenfeld das
Ersuchen ab. Sie sei unzuständig, da der letzte Wohnort des Beschuldigten
im Kanton Zürich liege. Zudem hätten die österreichischen Behörden am
5. August 2014 mitgeteilt, dass sie zuständig seien, weswegen die StA
Frauenfeld auch kein Verfahren gegen B. führe. Die Akten würden nicht
zurückgesendet, sondern direkt an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
zugestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte am
18. Dezember 2014 die Übernahme ab, weswegen die StA Frauenfeld das
Rechtshilfeersuchen ablehnte und die von den österreichischen Behörden
- 3 -
erhaltenen Akten am 22. Dezember 2014 der StA Salzburg zurückschickte
(act. 1).
E. In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Salzburg an
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend "StA
Winterthur/Unterland"; Verfahrensakten act. 1). Nach der Durchsicht des
Ersuchens wandte sich die StA Winterthur/Unterland mit Ersuchen um
Verfahrensübernahme vom 24. Februar 2015 an die StA Frauenfeld. Dabei
stellte sie u.a. fest, dass die Strafanzeige von A. unbehandelt geblieben sei.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 wurde das Ersuchen durch die
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG")
abgelehnt (Verfahrensakten pag. 3).
F. In der Folge ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(nachfolgend "OStA ZH") die GStA TG mit Schreiben vom 31. März 2015 um
Übernahme. Diese lehnte mit Schreiben vom 8. April 2015 erneut ab (act. 1),
worauf die OStA ZH mit Gesuch vom 14. April 2015 an das hiesige Gericht
gelangte. Auf das Gesuch wurde mit Beschluss BG.2015.19 vom
17. Juni 2015 nicht eingetreten. Es folgte ein Meinungsaustausch zwischen
der OStA ZH und der Staatsanwaltschaft Lugano, wobei jedoch keine
Einigung erzielt werden konnte (act. 4).
G. Am 14. August 2015 gelangte die OStA ZH erneut an dieses Gericht und
stellt folgenden Antrag (act. 1): "Es seien die Strafbehörden des Kantons
Thurgau bzw. des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären,
die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und
zu beurteilen sowie – damit einhergehend – die Annahme des
österreichischen Strafübernahmeersuchens zu prüfen."
H. Mit Gesuchsantwort vom 21. August 2015 beantragt die GStA TG die
Abweisung des Gesuchs (act. 3).
I. Mit Schreiben vom 25. August 2015 verneinte die Staatsanwaltschaft
Lugano die Zuständigkeit des Kantons Tessin (act. 4).
- 4 -
J. Die Gesuchsantworten wurden dem Gesuchsteller am 27. August 2015 zur
Kenntnis zugestellt (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Die Eintretensvoraussetzungen betreffend den von A. zur Anzeige
gebrachten Sachverhalt geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2 Für die Entgegennahme eines ausländischen Ersuchens betreffend
stellvertretende Strafverfolgung ist in der Regel das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend "BJ") zuständig (vgl. Art. 27 Abs. 2 und 17 Abs. 2 IRSG). Nach
Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehörde entscheidet es über die
Annahme (vgl. Art. 91 Abs. 1 IRSG). Nimmt es dieses an, so übermittelt es
der Strafverfolgungsbehörde die Akten und verständigt den ersuchenden
Staat und den Betroffenen (Art. 91 Abs. 2 IRSG).
Die Beurteilung des BJ betreffend die örtliche Zuständigkeit der angerufenen
Strafverfolgungsbehörde ist für diese nicht verbindlich (UNSELD, Basler
Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 87 IRSG N. 5
m.w.H.). Mithin hat die Staatsanwaltschaft ihre örtliche Zuständigkeit, welche
sich aus Art. 87 IRSG ergibt, von Amtes wegen zu prüfen. Wenn nötig, leitet
sie den Fall der zuständigen Stelle weiter. Sollten in diesem Zusammenhang
Gerichtsstandskonflikte zwischen Kantonen entstehen, so ist die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen – dem BJ kommt
diesbezüglich keine Aufsichtsfunktion zu (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1 StBOG; UNSELD, a.a.O., Art. 87 IRSG N. 5). Nichts anderes
- 5 -
gilt, wenn die ersuchende ausländische Behörde – wie vorliegend – gestützt
auf den jeweiligen Staatsvertrag direkt an die Staatsanwaltschaft gelangt.
1.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdekammer auch bei Gerichts-
standskonflikten im Anwendungsbereich von Art. 87 IRSG zuständig. Auf
das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Ersucht eine ausländische Behörde um stellvertretende Strafverfolgung
i.S.v. Art. 85 ff. IRSG, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 87 IRSG.
Dieser lautet wie folgt:
"Ist nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er
nach Art. 32 StPO bestimmt."
Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen
diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Mithin gelangt
Art. 32 StPO kraft Verweises vorliegend nur dann analog zur Anwendung,
wenn noch kein Gerichtsstand im obgenannten Sinne begründet wurde. Dies
ist u.a. zu bejahen, falls gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz eine
Strafuntersuchung hängig ist (UNSELD, Basler Kommentar, Internationales
Strafrecht, Basel 2015, Art. 87 IRSG N. 5). Ein Verfahren gilt im obgenannten
Sinne als hängig, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft Verfolgungs-
handlungen vornimmt und dadurch zu erkennen gibt, dass sie jemanden
verdächtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt bereits die
Entgegennahme einer Strafanzeige eine Verfolgungshandlung dar (vgl.
zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.28 vom 6. Au-
gust 2015).
2.2 A. erstattete gegen B. am 27. Juni 2014 eine Strafanzeige bei der
Kantonspolizei Thurgau. Hiernach rapportierte die Kantonspolizei Thurgau
an die StA Frauenfeld wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (act. 1, S. 5).
Da bereits die Entgegennahme der Strafanzeige eine Verfolgungshandlung
darstellt, gilt die Strafuntersuchung gegen B. im Kanton Thurgau ab diesem
Zeitpunkt als hängig. In der Folge stellte die StA Frauenfeld ein Ersuchen
um stellvertretende Strafverfolgung an die StA Salzburg, welches abgelehnt
wurde Die österreichischen Behörden erklärten sich jedoch bereit, die von A.
zur Anzeige gebrachten Delikte, deren Tatorte sich in Österreich befinden,
in die bei ihnen pendente polizeiliche Ermittlung gegen B. einzubeziehen
- 6 -
(act. 1). Aus diesem Antwortschreiben der StA Salzburg geht somit hervor,
dass sie die von A. zur Anzeige gebrachten Delikte, bei welchem der Tatort
in Österreich liegt, untersuchen werde. In der Folge erachtete die StA
Frauenfeld die Strafuntersuchung gegen B. als erledigt; das Strafverfahren
wurde jedoch nicht formell abgeschlossen.
2.3 In seiner vorliegend zur Diskussion stehenden Anzeige wirft A. B. u.a. auch
vor, mit der entwendeten Kreditkarte in Lugano Geld abgehoben zu haben
(act. 1, S. 4). Der Tatort liegt diesbezüglich offensichtlich nicht in Österreich,
weswegen dieser Sachverhaltsvorwurf nicht in die österreichischen
polizeilichen Ermittlungen einbezogen wurde. Folglich hat mindestens
diesbezüglich das Verfahren gegen B. im Kanton Thurgau als immer noch
hängig zu gelten. Mithin ist bereits ein Gerichtsstand im Kanton Thurgau
i.S.v. Art. 87 IRSG begründet. Daraus folgt, dass die StA Frauenfeld auch
betreffend das Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung zuständig ist.
Entsprechend sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für
berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte (inkl.
stellvertretende Strafverfolgung) zu verfolgen und zu beurteilen.
2.4 Selbst wenn bei der StA Frauenfeld zur Zeit kein Verfahren gegen B. hängig
sein würde, wäre der Gerichtsstand aus folgenden Überlegungen im Kanton
Thurgau:
2.5 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften
untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der
deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3
StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die
Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich
nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige
Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder
prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2
S. 203; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007
E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom
21. Oktober 2008, E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand
ist u. a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte
Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente
Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.2), einer
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer
Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor. Zudem liegt eine konkludente
- 7 -
Anerkennung vor, falls der zuerst mit der Sache befasste Kanton, bis zur
Einreichung des Gesuchs ungebührlich viel Zeit verstreichen lässt, obschon
er gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO verpflichtet wäre, an die Beschwerdekammer
des Bundestrafgerichts zu gelangen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts-
stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 6] m.w.H.).
2.6 Am 3. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg ein Ersuchen
um stellvertretende Strafverfolgung an die StA Frauenfeld betreffend den
von ihnen untersuchten Sachverhalt (inkl. den Sachverhaltsvorwurf
betreffend A.). Eventualiter wurde um rechtshilfeweise Einvernahme von B.
ersucht (act. 1, S. 5). Nach der Prüfung der Zuständigkeit im Sinne von Art.
39 Abs. 2 StPO leitete die StA TG das Ersuchen an die von ihr als zuständig
erachtete StA Zürich-Sihl weiter. Diese lehnte die Übernahme am 18.
Dezember 2014 ab. Indem die StA Frauenfeld bzw. die im Aussenverhältnis
zuständige GStA TG in der Folge betreffend Festlegung des
Gerichtsstandes untätig blieb, insbesondere nicht unverzüglich die
Gerichtsstandsfrage dem Bundesstrafgericht im Sinne von Art. 40 Abs. 2
StPO unterbreitete, anerkannte sie den Gerichtsstand konkludent.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und
verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. September 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Ministero pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy