Beschluss vom 16. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON THURGAU,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.36
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Sachverhalt:
A. Im Nachgang zu einen Raufhandel kam es am 27. Oktober 2013 in Z. (ZH)
zu einem Vorfall, bei welchem A. einen Personenwagen dazu benutzte, um
diesen mehrfach, bewusst und mit hoher Geschwindigkeit auf Leute und
Personengruppen zu steuern. Dabei wurden mehrere Personen verletzt. Die
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen
(nachfolgend «StA Winterthur / Unterland») eröffnete am 28. Oktober 2013
eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Gefährdung des Lebens
(Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2015 der StA Winterthur / Unterland, ref.
D-4/2013/7809; Untersuchungsakten [UA] pag. 37).
B. Am 21. Mai 2015 erstattete B. Strafanzeige gegen Unbekannt bei der
Kantonspolizei Thurgau weil ihm am Nachmittag des 19. Mai 2015 vier
Autoreifen inkl. Felgen aus einer Gemeinschaftstiefgarage gestohlen worden
waren. Am 27. Mai 2015 meldete sich die Schwester des Geschädigten bei
der Stadtpolizei Zürich und erklärte, die gestohlenen Räder seien im Internet
zum Verkauf angeboten. Anlässlich des vom Schwager von B., C.,
vereinbarten Besichtigungstermins wurden die besagten Räder von der
Stadtpolizei Zürich im Aussenbereich der Gastwirtschaft von D., dem Bruder
von A., sichergestellt (UA pag. 8 ff.).
C. In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend «StA
Frauenfeld») am 29. Juni 2015 an die StA Winterthur / Unterland und
ersuchte diese gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO um die Übernahme des
Verfahrens gegen A. wegen Diebstahls etc. (Gerichtsstandsakten, 4).
D. Am 7. Juli 2015 stellte die StA Winterthur / Unterland das Verfahren gegen
A. wegen Gefährdung des Lebens ein. Hingegen erkannte sie ihn mit
Strafbefehl vom gleichen Tag für denselben Sachverhalt u.a. der
mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff.
2 SVG, der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90
Ziff. 1 SVG sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für schuldig (act. 1).
E. Am 8. Juli 2015 lehnte die StA Winterthur / Unterland die Anfrage um
Verfahrensübernahme der StA Frauenfeld ab (Gerichtsstandsakten, 3). In
der Folge ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
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(nachfolgend «GStA TG») die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(nachfolgend «OStA ZH») am 15. Juli 2015 um Verfahrensübernahme
(Gerichtsstandsakten, 2), was diese mit Schreiben vom 19. August 2015
ebenfalls ablehnte (Gerichtsstandsakten, 1).
F. Mit Gesuch vom 21. August 2015 stellt die GStA TG beim hiesigen Gericht
den Antrag, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Zürich
für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten
zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
G. Die OStA ZH stellte am 7. September 2015 den Antrag, es seien die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu
beurteilen (act. 3), was dem Gesuchsteller am 9. September 2015 zur
Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
das Gesuch ist einzutreten.
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2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher
Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen
mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so
miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem
Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen
bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E.
2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom
10. August 2011, E. 2.2.2). Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt
voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig
verfolgt wird. An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen
Kantonen fehlt es aber, wenn in einem Kanton das Verfahren beendet war
(bspw. durch Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung), bevor im
neuen Kanton das Verfahren eingeleitet wurde (SCHWERI/BÄNZIGER,
Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern
2004, N. 269).
2.2 Die StA Winterthur / Unterland erhielt durch Ersuchen um
Verfahrensübernahme der StA Frauenfeld vom 29. Juni 2015 (Eingang
30. Juni 2015) Kenntnis vom gleichzeitig gegen A. geführten Strafverfahren
im Kanton Thurgau (Gerichtsstandsakten, 4). Zu jenem Zeitpunkt war die
Strafuntersuchung gegen A. wegen Gefährdung des Lebens
unbestrittenermassen hängig. Mithin ist die am 7. Juli 2015 erfolgte
Verfahrenseinstellung für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen
Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem
Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der
Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser
erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der
Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen
hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund
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der Aktenlage zum Zeitpunkt des Entscheids überhaupt in Frage kommt.
Dabei stützt sich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf
Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zuletzt Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 2.1).
2.4 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen steht fest, dass B. am 19. Mai 2015
zwischen ca. 12:30 Uhr und 16:40 Uhr vier Reifen inkl. Felgen aus einer
Gemeinschaftstiefgarage in Frauenfeld entwendet wurden. Genau an
diesem Tag hatte C. um 15:30 Uhr in besagter Tiefgarage einen
Personenwagen der Marke BMW mit SO-Kontrollschildern nahe des
Parkfeldes B. gesichtet (UA pag. 26). Nach Polizeirecherchen benutzen A.
und sein Bruder die gleiche SO-Wechselnummer, auf welche je ein Audi und
ein BMW eingelöst sind (UA pag. 11). Das Deliktsgut wurde in der Folge im
Internet zum Verkauf angeboten, wobei die im Inserat angegebene
Kontaktnummer auf A. eingelöst ist (UA pag 32). Als C. den Anbieter
kontaktierte, bot ihm dieser an, die Räder bei der vom Bruder des Anbieters
geführten E.-Bar in Zürich abzuholen (UA pag. 28). Angetroffen wurde an
diesem Ort der Bruder von A., welcher den Platz in einem Audi mit besagter
SO-Wechselnummer verliess (UA pag. 10). Das sichergestellte Deliktsgut
erkannte B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit wieder (UA pag. 23).
Nach dem Dargelegten besteht ein ausreichender Verdacht, dass A. die zur
Diskussion stehenden Reifen entwendet hat.
2.5 A. wird im Kanton Thurgau ein Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und im
Kanton Zürich eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) als jeweils
schwerstes von mehreren Delikten vorgeworfen. Beide Delikte sind mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, sodass nach Art.
34 Abs. 1 2. Satz StPO die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem
zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Der Vorfall in Z.
(ZH) am 27. Oktober 2013 löste noch in der gleichen Nacht eine polizeiliche
Intervention aus (vgl. Sachverhalt Einstellungsverfügung), während die in
Frauenfeld aufgegebene Strafanzeige vom 21. Mai 2015 datiert (UA pag.
15). Nach dem Gesagten liegt das forum praeventionis im Kanton Zürich.
Mithin ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu
erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und
verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 16. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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