Beschluss vom 8. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON AARGAU,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.37
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Sachverhalt:
A. Am 24. März 2015 wurde A. vom sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons
Schwyz in die Klinik B. in Z. (TG) eingewiesen. Die fürsorgerische
Unterbringung wurde durch das Behandlungsteam der Klinik am
30. April 2015 aufgehoben (act. 1).
B. In der Folge am 9. Mai 2015 erschoss A. in Y. (AG) vier Personen und
danach sich selbst, worauf die Staatsanwaltschaft Baden ein Strafverfahren
eröffnete (act. 1).
C. Am 15. Juni 2015 erstattete die C. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft
Baden gegen die für die Freilassung von A. Verantwortlichen der Klinik B.
wegen fahrlässiger Tötung (act. 3).
D. Mit Schreiben vom 17. August 2015 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Aargau (nachfolgen "OStA AG") die Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG") um Übernahme des
Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung (act. 2). Diese lehnte die
Übernahme mit Schreiben vom 25. August 2015 ab (act. 2).
E. Am 31. August 2015 gelangte die OStA AG an das hiesige Gericht und
beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten der Klinik B. in Z. (AG) zur
Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit
Gesuchsantwort vom 4. September 2015 beantragt die GStA TG die
Ablehnung des Gesuches (act. 5), was dem Gesuchsteller am
9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen A. bei der
Staatsanwaltschaft Baden hängig ist. Der Umstand, dass dieses aufgrund
des Ablebens von A. einzustellen sein wird (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d. StPO;
LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 StPO N. 25), ist
für die Festlegung des Gerichtsstandes unbeachtlich.
2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.3 A. wird zur Last gelegt, in Y. (AG) vier Personen erschossen zu haben. Der
diesbezügliche Ausführungsort liegt im Kanton Aargau. Den Beschuldigten
der Klinik B. wird vorgeworfen, die fürsorgerische Unterbringung von A. in
Z. (TG) aufgehoben zu haben. Der Ausführungsort liegt mithin im Kanton
Thurgau.
Aus dem Gesagten geht hervor, das der gesetzliche Gerichtsstand – i.S.v.
Art. 31 - 37 StPO – betreffend A. im Kanton Aargau liegt und derjenige
bezüglich der Beschuldigten der Klinik B. im Kanton Thurgau – die
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Anwendung von Art. 33 StPO entfällt, da weder Mittäterschaft noch
Teilnahme vorliegt.
2.4 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften
untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der
deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3
StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes
die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen
gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt
triftige Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits-
oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202
E. 2 S. 203; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007
E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom
21. Oktober 2008, E. 3.1).
Ein triftiger Grund i.S.v. Art. 40 Abs. 3 StPO liegt u.a. vor, wenn sich die
Anzeigen/Gegenanzeigen auf den gleichen Sachverhaltskomplex beziehen
(vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014,
E. 3.2). Ein weiterer triftiger Grund besteht bei fahrlässiger Tatbegehung,
wenn mehrere Täter zusammenwirken und keine Mittäterschaft bzw.
Teilnahme (Art. 24 ff. StGB) vorliegt (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im
Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 202). Beispiel: Ein
Automechaniker repariert in Zürich die Bremsen eines Fahrzeuges
mangelhaft. Der Fahrzeughalter merkt dies bei der Behändigung des Autos,
fährt aber trotzdem weiter. In Basel muss er stark bremsen, wobei er infolge
der ungenügenden Bremswirkung einen Unfall mit Körperverletzung
verursacht. In solchen Konstellationen bestimmt sich der Gerichtsstand nach
dem forum praeventionis (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale
Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 80
N. 253).
2.5 Beiden Strafverfahren liegt der gleiche Sachverhaltskomplex zu Grunde. Im
Sinne des oben Dargelegten ist vorliegend von einem "Zusammenwirken"
mehrerer Täter bei der Herbeiführung des Erfolgs auszugehen, ohne dass
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegen würden; die Beschuldigten der Klinik
B. hoben die fürsorgerische Unterbringung von A. auf, weswegen ihnen
fahrlässige Tötung der am 9. Mai 2015 von A. erschossenen Personen
vorgeworfen wird.
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Nach dem Gesagten legen Zweckmässigkeitgründe eine Vereinigung der
Gerichtsstände nahe. Der Umstand, dass A. vorsätzlich gehandelt hat, ist
unbeachtlich, da der Grundgedanke derselbe ist wie wenn beide Täter
fahrlässig gehandelt hätten. Da das forum praeventionis vorliegend im
Kanton Aargau liegt, sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau
für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten der Klinik
B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und
verpflichtet, die den Beschuldigten der Klinik B. zur Last gelegten Delikte zu
verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 8. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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