Beschluss vom 28. April 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
2. KANTON BASEL-STADT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.4
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf eine
Übernahmeverfügung vom 31. Juli 2013 ein Strafverfahren gegen A. wegen
einfacher Körperverletzung führt (Verfahrensakten, Lasche "Nebenakten");
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A. der Fälschung von Aus-
weisen verdächtigt und gegen ihn diesbezüglich seit dem 9. Dezember 2014
ein Strafverfahren führt (Verfahrensakten, Lasche "zur Person");
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 15. Dezember 2014 an
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gelangte und diese
um Verfahrensübernahme betreffend A. ersuchte (Verfahrensakten, Lasche
"Nebenakten");
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft diesem Ersuchen mit
Übernahmeverfügung vom 6. Januar 2015 nachkam (act. 1.1);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 12. Januar 2015 und mit Ergänzung vom
22. Januar 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langte und beantragt, das Strafverfahren gegen ihn wegen Fälschung von
Ausweisen sei durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wei-
terzuführen (act. 1, 2 und 3);
- die Beschwerdegegner in ihren Beschwerdeantworten vom 26. Januar und
3. Februar 2015 jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. 5
und 7);
- sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht weiter vernehmen liess, was den
Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zur Kenntnis ge-
bracht wurde (act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge-
troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren
können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher
Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwer-
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sten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Per-
son mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher
Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Ver-
folgungshandlungen vorgenommen worden sind;
- den Verfahrensakten zu entnehmen ist, dass im Kanton Basel-Landschaft
zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten; angesichts der gleichen Strafdro-
hung sich die verfügte Übernahme des im Kanton Basel-Stadt geführten
Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft demnach zu
Recht auf Art. 34 Abs. 1 StPO stützt;
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de-
liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40
Abs. 3 StPO);
- der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt keinen triftigen
Grund darstellt, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfer-
tigen würde; ein solcher Grund auch anhand der Akten nicht ersichtlich ist;
- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher als unbegrün-
det erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5
und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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