Beschluss vom 25. November 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.45
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS")
eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betruges führt (act. 1.3);
- bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend "StA
BL") ein Strafverfahren gegen den Obgenannten wegen Fälschung von
Ausweisen etc. hängig ist (act. 1.1);
- die StA BS in der Folge am 6. Oktober 2015 die Übernahme des im Kanton
Basel-Landschaft gegen A. hängigen Verfahrens verfügte (act. 1.3); die
Verfügung A. am 8. Oktober 2015 zugestellt wurde (act. 1.4);
- A. dagegen mit undatierter Eingabe (Poststempel 20. Oktober 2015) an die
StA BS gelangte (act. 1 und 1.1);
- am 28. Oktober 2015 die StA BS die Eingabe von A. dem hiesigen Gericht
weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort beilegte (act. 1.2);
- der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 23. November 2015
replizierte (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften
getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren
können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren
Zustellung an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);
- die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2015 die angefochtene Verfügung
mittels eingeschriebener Postsendung an den Beschwerdeführer versandte
(act. 1.4);
- die Schweizerische Post diese am 8. Oktober 2015 dem Beschwerdeführer
zustellte (act. 1.4);
- 3 -
- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 19. Oktober 2015
abgelaufen ist;
- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im
Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist
(Art. 91 Abs. 2 StPO)
- die Beschwerde am 20. Juli 2015 bei der Schweizerischen Post – daher
verspätet – eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1
BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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