Beschluss vom 1. März 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Kantonales Untersuchungsamt,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.47
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt unter der Nummer
ST.2015.5748 gegen A., B. und C. eine Strafuntersuchung wegen Betrei-
bens einer grossen Hanfplantage in Z./SG. Die Betreiber sollen zwischen
Frühjahr 2014 und Ende Januar 2015 gegen 120 Kilogramm Marihuana an-
gebaut und verkauft haben, davon ca. 30 Kilogramm an D. Die Staatsanwalt-
schaft des Kantons St. Gallen eröffnete in der Folge gegen D., E., F. und G.
unter der Nummer ST.2015.26093 ein separates Verfahren wegen Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihnen wird vorgeworfen,
von Februar bis Anfang Juli 2015 eine Hanfplantage in Y./SZ betrieben zu
haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen, G/1).
B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und ersuchte um
Übernahme des Verfahrens gegen D., E., F. und G., was von dieser abge-
lehnt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen, G/1 und G/2).
C. In der Folge wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit
Schreiben vom 16. Oktober 2015 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich und ersuchte diese, ihre Zuständigkeit zu anerkennen und die
Strafverfahren gegen D., E., F. und G. zu übernehmen, was von letzterer
wiederum abgelehnt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen,
G/3 und G/4).
D. Mit Eingabe vom 17. November 2015 gelangt der Kanton St. Gallen an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden
des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der D., E., F. und G. zur
Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren (act. 1). Der Kanton Zürich beantragt in seiner Gesuchsantwort vom
30. November 2015 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs der Staatsan-
waltschaft des Kantons St. Gallen, was diesem am 1. Dezember 2015 zur
Kenntnis gebracht wird (act. 3 und 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,
soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegan-
gen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form,
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1)
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so
sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun-
gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte
Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die
Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu-
ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor-
den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an
dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34
Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen
Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so
miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem
Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be-
stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012,
E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom
10. August 2011, E. 2.2.2). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft ver-
übten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit
gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt
sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersu-
chung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein
verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten
(vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom
19. Januar 2012, E. 2.1; siehe auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 33 StPO N. 13).
2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent-
schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mas-
sgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt-
beteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92),
und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu
bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt
somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mit-
täterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung
im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S.
400). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich
Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herr-
schaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förde-
rung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen
untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der
Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleich-
tert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nach-
weisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur
Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119). Bei
der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Be-
grenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die
Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur
dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr
als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder
nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherr-
schaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen
BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33
Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe
im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16 der Gerichts-
standsempfehlungen der KSBS vom 26. November 2009).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu-
chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder
sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach
dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen
wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt.
Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen
(MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht-
sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in
Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den
Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010,
E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zwei-
felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen
bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz
42] m.w.H.).
3.
3.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass D. hinsichtlich des Betriebs der
Hanfplantage in Z./SG nicht als Mittäter zusammen mit B., A. und C. mitge-
wirkt habe, sondern lediglich Abnehmer des Marihuanas war. Die Drogen
seien ihm an seinem Wohnort in Zürich geliefert worden, von wo aus D. den
Weiterverkauf derselben organisiert habe. Diese Verkäufe hätten einen Um-
satz von deutlich über Fr. 100'000.-- überstiegen. Der An- und Weiterverkauf
von ca. 30kg Marihuana durch D. in Zürich sei als eigenständige qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
Abs. 2 lit. c BetmG die gerichtsstandbestimmende Tathandlung. Nach den
ersten Marihuanalieferungen an D. habe B. begonnen, zusätzlich eigenes
Marihuana im Keller von D. einzulagern, von wo aus er und A. dieses an
Ditte verkauft hätten. Diese Geschäfte seien jedoch unabhängig von den
Verkäufen durch D. erfolgt und ohne dessen Zutun, weshalb die blosse Zur-
verfügungstellung eines Kellers als Gehilfenschaft anzusehen sei. Nachdem
die Hanfanlage in Z./SG am 16. Februar 2015 durch die Polizei aufgehoben
worden sei, habe D. durch G., E. und F. in Y./SZ eine eigene Marihuanaplan-
tage erstellen lassen. Der Betrieb dieser Anlage sei für die Bestimmung des
Gerichtsstandes nicht massgeblich. Vielmehr seien auch für die Verfolgung
dieses Delikts die Behörden in Zürich zuständig. In Beachtung von Art. 33
Abs. 1 StPO gelte dies auch für die Mitbetreiber dieser Anlage (act. 1).
3.2 Unbestritten ist, dass D. in der Zeitspanne von ca. November 2014 bis Ja-
nuar 2015 mindestens 30kg aus der Hanfplantage in Z./SG bezogen hatte
(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen E1/3 S. 5 f.; E1/4 S. 8). Ge-
mäss Aussagen von D., C. und B. soll D. zwischen Fr. 5'800.-- und 6'000.--
pro Kilogramm Marihuana bezahlt haben, wobei die Übergabe der Drogen
an D. jeweils an dessen Wohnort in Zürich erfolgt sei (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft St. Gallen, D/1 S. 6; D/2 S. 4; D/6 S. 3; E 1/4 S. 7 f.). D.
sagte aus, das Marihuana in der Regel mit einem Gewinn von Fr. 200.-- pro
Kilogramm weiterverkauft zu haben. Die Deals hätten stets in seiner Woh-
nung in Zürich stattgefunden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gal-
len, E1/3 S. 5). Hinweise dafür, dass D. nach Weisungen der Verkäufer das
Marihuana veräussert hätte, liegen nicht vor, weshalb ohne Weiteres davon
ausgegangen werden kann, er habe in alleiniger Tatherrschaft die (Weiter-)
Verkäufe getätigt. Aus dem Verkauf des Marihuanas lässt sich daher keine
Mitttäterschaft von D. herleiten. Hingegen ist aktenkundig, dass D. das Ma-
rihuana in seinem Keller in Zürich für B. und A. aufbewahrte. D. führte dies-
bezüglich aus, B. und A. seien davon ausgegangen, dass es sich beim Keller
von D. um ein sicheres Versteck gehandelt hätte. Dies nicht zuletzt auch
deshalb, weil D. aufgrund seiner körperlichen Behinderung nicht alleine in
den Keller gehen und etwas habe holen können, obschon nur er den Schlüs-
sel zum Keller gehabt habe. B. und A. hätten das Marihuana alsdann jeweils
in der Wohnung von D. an Dritte verkauft (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft St. Gallen E 1/3 S. 6; E 1/4 S. 5). Mit der Zurverfügungstellung des
Kellers und der Wohnung für die Aufbewahrung des Marihuanas und für die
Abwicklung der Drogenverkäufe leistete D. einen wesentlichen Tatbeitrag
zum Drogenhandel. Insbesondere durch das Aufbewahren der Drogen in
seinem Keller hat D. selbständig gegen das BetmG verstossen (Art. 19 Abs.
1 lit. d BetmG), sodass bereits aus diesem Grund kein Raum für die An-
nahme von Gehilfenschaft besteht. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio
pro duriore" kann nach dem Gesagten eine mittäterschaftliche Beteiligung
von D. und B., A. sowie C. am Drogenhandel nicht als haltlos oder als sicher
ausgeschlossen bezeichnet werden. Von den Parteien nicht in Frage gestellt
wird schliesslich, dass die Betreiber der Hanfanlage in Y./SZ, nämlich D., E.,
G. und F. als Mittäter zu qualifizieren sind (Verfahrensakten Staatsanwalt-
schaft St. Gallen, G/3; act. 3).
3.3 In Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO sind daher die
Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
Daraus folgt ohne Weiteres, dass der Gesuchsteller auch berechtigt und ver-
pflichtet ist, die gegen dessen Mittäter E., F. und G. zur Last gelegten Delikte
zu verfolgen (Art. 33 Abs. 2 StPO).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafver-
folgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu er-
klären, die D., E., F. und G. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu
beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und ver-
pflichtet, die D., E., G. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu
beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 1. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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