Beschluss vom 4. April 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
3. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft
4. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t .
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.49
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Sachverhalt:
A. Mit am 2. April 2014 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
(nachfolgend "StA ZG") eingegangenem Schreiben zeigte die A. AG u.a. B.
- im Ergebnis - wegen Veruntreuung und Betruges an (Verfahrensakten 1).
In der Folge wurde die A. AG am 28. April 2014 von der StA ZG aufgefordert,
ihre Strafanzeige zu substantiieren (Verfahrensakten 1/7), worauf sie am
13. Mai 2014 weitere Unterlagen einreichte (Verfahrensakten 1/6). Am
20. Mai 2014 ersuchte die StA ZG erneut um Ergänzung der Strafanzeige
(Verfahrensakten 1/7).
B. Mit Ermittlungsauftrag vom 23. Juni 2014 ersuchte die StA ZG die Zuger
Polizei um Ermittlungen betreffend die obgenannte Strafanzeige. In der
Folge wurde C. am 21. Juli 2014 als Auskunftsperson einvernommen
(Verfahrensakten 1/10).
C. Am 25. Februar 2015 erteilte die StA ZG der Zuger Polizei erneut einen
Ermittlungsauftrag in obgenannter Sache - offenbar nachdem die Zuger
Behörden den Aufenthaltsort von B. (Strafanstalt Z.) in Erfahrung gebracht
hatten (Verfahrensakten 1/10). In der Folge wurde B. durch die Zuger Polizei
am 11. März 2015 einvernommen (Verfahrensakten 1/10/4). Mit
Editionsverfügung vom 1. Juni 2015 wurde C. von der StA ZG aufgefordert,
eine Darlehensvereinbarung zwischen ihm und B. herauszugeben
(Verfahrensakten 1/12).
D. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau die StA ZG um Verfahrensübernahme eines bei dieser
gegen B. hängigen Verfahrens wegen unbefugten Aufnehmens von
Gesprächen. Die Gerichtsstandsanfrage wurde damit begründet, dass bei
der StA ZG bereits das obgenannte Verfahren gegen B. hängig sei, welchem
schwerere Delikte zu Grunde lägen. Am 23. Februar 2015 bestätigte die StA
ZG die Übernahme (Verfahrensakten 2/3/1 ff.).
E. Im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 20. November 2015 führte die StA ZG
Meinungsaustausche i.S.v. Art. 39 StPO i.S. B. mit den
Staatsanwaltschaften der Kantone Schwyz, Luzern, Aarau und St. Gallen
(Verfahrensakten 7/1 ff.). In der Folge gelangte sie mit Gesuch vom
1. Dezember 2015 an das hiesige Gericht. Sie beantragt, die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter des Kantons
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Luzern, subeventualiter des Kantons Schwyz und sub-subeventualiter des
Kantons Aargau seien für die obgenannten Verfahren gegen B. für zuständig
zu erklären (act. 1).
F. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone St. Gallen, Luzern,
Schwyz und Aargau, welche alle die Verfahrensübernahme ablehnten,
wurden dem Gesuchsteller am 22. März 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 3-
7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch
zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und
Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März
2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften
untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der
deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3
StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes
die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen
gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt
triftige Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits-
oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202
E. 2 S. 203; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März
2007 E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom
21. Oktober 2008, E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand
ist u. a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte
Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente
Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.2), einer
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Nichtanhandnahmeverfügung (Art. Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer
Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor. Zudem liegt eine konkludente
Anerkennung vor, falls der zuerst mit der Sache befasste Kanton bis zur
Einreichung des Gesuchs ungebührlich viel Zeit verstreichen lässt, obschon
er gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO verpflichtet wäre, an die Beschwerdekammer
des Bundestrafgerichts zu gelangen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen
Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 6] m.w.H.).
2.2 Die das Strafverfahren gegen B. auslösende Strafanzeige der A. AG wurde
am 1. April 2014 aufgegeben. Mithin verstrichen rund eineinhalb Jahre bis
zur Gesuchseinreichung beim hiesigen Gericht, wobei die StA ZG in diesem
Zeitraum zahlreiche Untersuchungshandlungen vornahm (siehe supra lit. A.,
B. und C.). Die erste Gerichtsstandsanfrage an die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz stellte die StA ZG bereits am
11. Juni 2014. Am 23. Februar 2015 übernahm die StA ZG das im Kanton
Aargau gegen B. geführte Verfahren wegen unbefugten Aufnehmens von
Gesprächen (Art. 179ter StGB). Der Übernahme lag die Überlegung zu
Grunde, dass bei der StA ZG bereits das Verfahren gegen B. wegen
Veruntreuung bzw. Betrugs hängig war und diese Delikte schwerer als
Art. 179ter StGB sind. Allerspätestens mit dieser Übernahme anerkannte die
StA ZG den Gerichtsstand i.S. B. wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs
konkludent.
Nach dem Gesagten anerkannte die StA ZG den Gerichtsstand i.S. B. wegen
unbefugten Aufnehmens von Gesprächen explizit (Art. 39 Abs. 1 StPO) und
in Bezug auf die Veruntreuungs- bzw. Betrugsvorwürfe konkludent.
2.3 Ein nach den Artikeln 38 - 41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus
neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert
werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Dies gilt auch für den konkludent anerkannten
Gerichtsstand (KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 42
N. 8 StPO).
2.4 Vorliegend wird weder ein wichtiger Grund i.S.v. 42 Abs. 3 StPO geltend
gemacht noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. Demnach sind die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu
erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B.
vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Staatsanwaltschaft des Kanton St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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