Beschluss vom 22. April 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner 1 + 2
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.50
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Anzeige des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden
vom 8. Mai 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden am
23. Mai 2014 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Konkursdelikte
(Art. 163 – 169 StGB) / Widerrechtliche Verfügung über gepfändetes Ein-
kommen.
B. Mit Schreiben vom 28. September 2014 erfolgte bei der Staatsanwaltschaft
Nidwalden eine weitere Strafanzeige, unter anderem gegen A., diesmal
durch B., namens der C. AG in Z. (OW), worin unter anderem beschrieben
wird, wie A. und ihr Ehemann, D., der C. AG erhebliche Geldbeträge und
Medikamente entzogen und sich selbst bereichert hätten (Staatsanwalt-
schaft Nidwalden Ordner 1, pag. 1.12 – 15). Nachdem die Staatsanwalt-
schaft Nidwalden spezifische Erkundigungen eingeholt hatte, eröffnete sie
am 21. November 2014 eine (ergänzende) Strafuntersuchung gegen A. un-
ter anderem wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von
Art. 158 StGB (Staatsanwaltschaft Nidwalden Ordner 1, pag. 2.18).
C. Eine weitere Strafanzeige im gleichen Zusammenhang erfolgte am 24. Feb-
ruar 2015 durch die Ausgleichskasse IV Obwalden an die Kantonspolizei
Obwalden, unter anderem gegen A. wegen AHVG-Widerhandlungen und
strafbaren Handlungen gemäss Art. 325 StGB (vgl. Staatsanwaltschaft
Nidwalden, "act. 5 [Akten der Staatsanwaltschaft Obwalden]").
D. Am 25. Juni 2015 richtete der Kanton Obwalden eine Gerichtsstandsanfrage
an den Kanton Nidwalden wegen der AHV-Delikte etc. gemäss lit. C (Staats-
anwaltschaft Nidwalden, "act. 5 [Akten der Staatsanwaltschaft Obwalden]",
pag. 1). Diese Anfrage wurde vom Kanton Nidwalden – zumindest soweit
aus den Akten ersichtlich ist – nie beantwortet.
E. Am 18. August 2015 richtete der Kanton Nidwalden eine Gerichtsstandsan-
frage an den Kanton Luzern, unter Einbezug der Delikte gemäss lit. C. In
dieser Anfrage waren die Verfahren gegen A., D. und B. zusammengefasst
(Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 4).
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F. Der Kanton Luzern lehnte die Verfahrensübernahme erstmals mit Schreiben
vom 27. August 2015 ab (Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichts-
standsakten]", pag. 6).
G. Am 14. September 2015 erfolgte im gleichen Zusammenhang eine Strafan-
zeige durch Dr. med. E. gegen B. wegen Missbrauch von Lohnabzügen,
Konkursverbrechen und Misswirtschaft an die Staatsanwaltschaft Obwalden
(Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 2).
H. In Unkenntnis dieser Strafanzeige gelangte der Kanton Nidwalden mit
Schreiben vom 16. August (recte: September) 2015 erneut an den Kanton
Luzern und bat um Verfahrensübernahme, was mit Schreiben des Kantons
Luzern vom 21. September 2015 wiederum abgelehnt wurde (Staatsanwalt-
schaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 8-12).
I. Ein weiteres Mal gelangte der Kanton Nidwalden mit Schreiben vom 29. Sep-
tember an den Kanton Luzern, jetzt unter Einbezug der neuen Erkenntnisse
aus der Strafanzeige gemäss lit. G.; ein letztes Mal lehnte der Kanton Luzern
das Ersuchen mit Schreiben vom 11. November 2015 ab (Staatsanwalt-
schaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 13-18).
J. Schliesslich richtete der Kanton Nidwalden am 20. November 2015 eine Ge-
richtsstandsanfrage an den Kanton Obwalden, welche mit Schreiben des
Kantons Obwalden vom 7. Dezember 2015 abschlägig beschieden wurde
(Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 19-21).
K. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 machte der Kanton Nidwalden die
Angelegenheit am hiesigen Gericht gegen die Kantone Luzern und Obwal-
den anhängig, beantragte allerdings einzig die Übernahme des Verfahrens
durch den Kanton Luzern (act. 1), nicht aber (auch nicht eventualiter) durch
den Kanton Obwalden. Am 6. Januar 2016 ging die Antwort des Kantons
Luzern ein, mit welcher die Verfahrensführung durch den Kanton Nidwalden
beantragt wurde (act. 3). Der Kanton Obwalden reichte keine Antwort ein.
Davon und von der Antwort des Kantons Luzern wurde der Kanton Nidwal-
den am 13. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt (act. 5).
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Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird - soweit not-
wendig – in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei-
nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er-
scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er-
suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.
hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind,
ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde-
kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Zuständigkeit des Oberstaatsanwaltes des Kantons Nidwalden, der Be-
sonderen Staatsanwältin des Kantons Luzern und der Oberstaatsanwältin
des Kantons Obwalden zur Vertretung in Gerichtsstandsangelegenheiten ist
unbestritten.
1.3 Das gerichtsstandsablehnende Schreiben des Kantons Obwalden ging beim
Kanton Nidwalden am 11. Dezember 2015 ein. Damit wurde der Meinungs-
austausch abgeschlossen. Das Gesuch des Kantons Nidwalden vom 21. De-
zember 2015 ist deshalb im Sinne der obgenannten Rechtsprechung recht-
zeitig eingereicht worden. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden
des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
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Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher
Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bege-
hen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere
Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu
kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer-
den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-
stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen
vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG 2011.33 vom
28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un-
tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe-
nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig-
keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor-
dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches
Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei-
ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän-
digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus;
dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökono-
mischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1
m.w.H.). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u. a. möglich,
sofern ein Kanton das Verfahren konkludent anerkannt hat.
Art. 39 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden von Amtes wegen ihre
Zuständigkeit summarisch und beschleunigt zu prüfen. Die mit der Prüfung
befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesent-
lichen Tatsachen erforschen und die dazu notwendigen Erhebungen durch-
führen. Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so leitet sie den Fall
rasch an die zuständige Stelle weiter (vgl. Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichts-
standsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konklu-
denten Anerkennung auszugehen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht-
sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in
Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 6]; vgl. auch sinngemäss KUHN,
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 7). Mit Beschluss
BB.2013.31 vom 28. Januar 2014 hielt dieses Gericht fest, dass das Ver-
streichen von 3,5 Monaten nach der letzten Ermittlungshandlung bis zum
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Übernahmeersuchen noch nicht genüge, um eine konkludente Anerkennung
annehmen zu können. Die verstrichene Zeit liege jedoch an der oberen
Grenze (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.31 vom 28. Januar
2014 E. 2.3).
3.
3.1 Der Gesuchsteller führt gegen die Eheleute A. und D. eine Strafuntersu-
chung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 StGB und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 und 88 AHVG), gegen A. zu-
sätzlich noch wegen Widerhandlung gegen Art. 169 StGB (Verfügung über
mit Beschlag belegte Vermögenswerte) sowie gegen B. wegen Widerhand-
lungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (Art. 87 und 88 AHVG). Das schwerste, den Gerichtsstand bestim-
mende Delikt ist die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
3.2 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der Verdacht auf eine qua-
lifizierte ungetreue Geschäftsführung, also auf eine Bereicherungsabsicht
von A., habe sich erstmals aus den Akten, welche er am 28. Juni 2015 vom
Kanton Obwalden (siehe oben lit. D.) erhalten habe, ergeben. Der Kanton
Luzern (nachfolgend "Gesuchsgegner 1") seinerseits weist darauf hin, dass
sich bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch B., also im Septem-
ber/Oktober 2014, die Klärung der Gerichtsstandfrage, und insbesondere die
Einvernahme von B. aufgedrängt hätten. Dies sei jedoch nicht erfolgt, der
Gesuchsteller habe jedoch die Untersuchung ohne Klärung der Gerichts-
standsfrage weitergeführt und damit den Gerichtsstand konkludent aner-
kannt (act. 3).
3.3 Zu prüfen ist damit, ob die Anzeige von B. vom 28. September 2014 und
deren Ergänzungen Anhaltspunkte enthalten, welche einerseits auf einen
Handlungsort im Kanton Luzern, und andererseits auf eine Bereicherungs-
absicht von A. und D. hinweisen. Dies ist zweifellos der Fall, wird doch in der
Anzeige und den Ergänzungen – die in keiner Art und Weise unglaubwürdig
erscheinen – verschiedenenorts darauf hingewiesen, dass A. und D. in der
Arztpraxis in Y. (LU) gearbeitet hätten, dass sie der C. AG unberechtigt er-
hebliche Geldbeträge entzogen und sich daran selbst bereichert hätten. Der
deutlichste Hinweis, dass in der Arztpraxis in Y. (LU) delinquiert wurde, ergibt
sich aus dem Vorwurf, der ebenfalls in der Anzeige enthalten ist und gemäss
welchem auch Bareinnahmen und Medikamente unterschlagen worden
seien. Es liegt nahe, dass diese Handlungen in der Arztpraxis erfolgt sind.
Bereits seit der Anzeige vom 28. September 2014 lagen damit glaubwürdige
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und konkrete Anhaltspunkte sowohl bezüglich des Handlungsortes als auch
bezüglich der Bereicherungsabsicht von A. vor. Weshalb sich nach Ansicht
des Gesuchstellers erst im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsanfrage
des Kantons Obwalden vom 25. Juni 2015 der Verdacht auf ungetreue Ge-
schäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht ergeben haben soll, ist nicht
nachvollziehbar.
3.4 Die vorbehaltlose Weiterführung der Untersuchung über einen Zeitraum von
fast 11 Monaten, nämlich bis zum 18. August 2015, dem Tag, an welchem
der Gesuchsteller die Akten zur Prüfung des Gerichtsstandes an den Ge-
suchsgegner 1 weiterleitete, kann nur als Anerkennung des Gerichtsstandes
durch den Gesuchsteller im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu dieser
Frage interpretiert werden. Mit anderen Worten hat der Gesuchsteller den
Gerichtsstand durch diese Weiterführung der Untersuchung konkludent an-
erkannt. Anknüpfungspunkte für einen Gerichtsstand im Kanton Nidwalden
ergeben sich aus den Akten genügende – insbesondere der Wohnsitz der
Beschuldigten. Aus diesem Grunde kann im heutigen Zeitpunkt auch offen
bleiben, wo effektiv der Handlungsort lag: Durch die konkludente Anerken-
nung bleibt der Gerichtsstand beim Gesuchsteller.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden sind damit berechtigt
und verpflichtet zu erklären, die A., D. und B. zur Last gelegten Straftaten zu
verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die
A., D. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 25. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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