Beschluss vom 22. April 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON BERN,
Gesuchsteller
gegen
KANTON WAADT,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.8
Sachverhalt:
A. Am 22. Oktober 2014 ging bei der Firma A. in Z. (Waadt) über deren Kontaktfor-
mular per E-Mail ein Erpresserschreiben ein, worin A. aufgefordert wurde, bis zum
30. Oktober 2014 den Betrag von fünf Millionen Euro zu bezahlen, andernfalls
mehrere Produkte der A. mit Heroin vergiftet würden (act. 1.13, 4. Blatt).
B. Am 25. Oktober 2014 ging bei der Kantonspolizei Bern über deren Kontaktformular
per E-Mail ein Erpresserschreiben analogen Inhalts (betreffend der Erpressung
von A.) ein (act. 1.12, S. 2).
C. Die Kantonspolizei Bern leitete sofort erste Ermittlungen ein, insbesondere zur
Identifikation des Tatortes und des Täters. Ein Kontakt mit der Kantonspolizei
Waadt (Sitzkanton der A.) zeigte, dass dort keine entsprechenden Ermittlungen im
Gange waren. Die Kontaktaufnahme mit A. in Z. (Waadt) ergab jedoch, dass diese
am 22. Oktober 2014 das Erpresserschreiben (siehe obige Lit. A.) erhalten hatte.
Die Staatsanwaltschaft Bern verfügte deshalb, A. habe unverzüglich sämtliche re-
levanten Unterlagen an die Kantonspolizei Waadt herauszugeben (act. 1.12, S. 3).
D. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 erstattete A. beim Ministère Public de l'arron-
dissement de l'Est vaudois Strafanzeige und legte unter anderem die von der Kan-
tonspolizei Bern erhaltenen Unterlagen bei (act. 1.13, 4. Blatt).
E. Mit Schreiben vom 6. November 2014 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern (nachfolgend "Bern") das Ministère public central du canton de Vaud
(nachfolgend "Waadt") um Verfahrensübernahme gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO
(act. 1.1).
F. Waadt lehnte die Zuständigkeit mit Schreiben vom 20. November 2014 gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 StPO ab (act. 1.2).
G. Weiterer intensiver Korrespondenzaustausch ergab keine Einigung, und mit
Schreiben vom 2. Februar 2015 lehnte Waadt die Zuständigkeit definitiv ab
(act. 1.4 bis 1.11).
H. Mit Gesuch vom 11. Februar 2015 stellt Bern beim hiesigen Gericht den Antrag,
es seien die Strafbehörden des Kantons Waadt zur Verfolgung und Beurteilung
der unbekannten Angeschuldigten bezüglich der diesen vorgeworfenen Straftaten
berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
I. Mit Gesuchsantwort vom 24. Februar 2015 stellt Waadt den Antrag, die bernischen
Justizbehörden seien zuständig zu erklären, die in Bern und Waadt hängigen Ver-
fahren zu vereinigen, zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort
wurde Bern mit Schreiben vom 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Ein weiteres Schreiben vom 24. Februar 2015, welches Bern an das Gericht rich-
tete, wurde Waadt mit Schreiben vom 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht
(act. 6).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-
derlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form,
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1)
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Vorliegend weisen die ersten
Ermittlungen darauf hin, dass der Ort der Tathandlung – das Versenden von
zwei E-Mails via Kontaktformulare – in beiden Fällen im Ausland liegt, und
zwar in einem Internetcafé der Firma B. in Y., Frankreich (act. 1.11 Rechts-
hilfeersuchen vom 4. November 2014, S. 2; act. 4.1, Schreiben B.com vom
23. Januar 2015). Vorliegend kann also nur ein in der Schweiz liegender Er-
folgsort für die Zuständigkeit von Relevanz sein.
2.2 Bei der Erpressung liegt zumindest ein Erfolgsort am Wohnsitz des genötig-
ten Opfers, bzw. am Sitz der genötigten Gesellschaft, wenn diese anhand
der Erpressung zu einer Zahlung genötigt werden soll (vgl. WEISSENBERGER,
Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 156 N. 25;
POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 8
N. 9 f.). Vorliegend richtet sich eines der E-Mails direkt an die Firma A. in Z.
(Waadt), das andere wurde an die Kantonspolizei Bern gesandt und hat den
Wortlaut "Ich erpresse A. um 5 Millionen Euro" (act. 1.12 Berner Herausga-
beverfügung vom 27. Oktober 2014, im Anhang; act. 1 13, 5. Blatt). Auch
das zweite Email kann nur so verstanden werden, als damit die Firma A. mit
Sitz in Z. (Waadt) ins Visier genommen werden soll, nicht irgendeine Pro-
duktionsstätte dieser Firma, sei diese nun im Kanton Bern, an deren Kan-
tonspolizei das E-Mail gesandt wurde, oder anderswo gelegen. Der Erfolgs-
ort bezüglich beider zur Frage stehender E-Mails liegt damit in Z., Kanton
Waadt, und die dortigen Strafverfolgungsbehörden sind für die damit verbun-
dene Strafverfolgung zuständig.
2.3 An dieser Situation ändert der Umstand nichts, dass die Strafverfolgungsbe-
hörden des Kantons Bern unverzüglich nach Eingang des E-Mails die not-
wendigen Ermittlungen zur Identifikation des Täters und des Tatortes vorge-
nommen haben. Vielmehr entsprach dieses Vorgehen Art. 39 StPO, und die
Tatsache, dass sich dieser Tatort bald als im Ausland liegend herausstellte,
führte zwingend zum Gerichtsstand des Erfolgsortes in Z. (Waadt).
3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet
zu erklären, die der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Delikte zu
verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt sind berechtigt und ver-
pflichtet, die der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Delikte zu verfol-
gen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Ministère public central du canton de Vaud
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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