Beschluss vom 5. März 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.9
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") führt ein
Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls etc. Ein Teil des gegen ihn
laufenden Strafverfahrens wurde durch die Anzeigen seiner Ex-Frau B. und
ihres Lebenspartners C. eingeleitet. Sie werfen ihm u.a. vor, sie mehrfach
bedroht, genötigt und beschimpft zu haben sowie zu Nachteilen von C. eine
einfache Körperverletzung begangen zu haben (act. 1 S. 3).
B. Gestützt auf den Verkehrsunfall vom 2. Februar 2014 (der Obgenannte ist in
einen Baum gefahren, wobei C. auf dem Beifahrersitz gesessen ist) eröffnete
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") ein
Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 1 SVG; Verfahrensakten Basel-Stadt, V140821 090 S. 3).
C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. November 2014 bei der StA BL
sagte C. betreffend den obgenannten Verkehrsunfall Folgendes aus
(Verfahrensakten Basel-Landschaft, Ordner 2 Register 7): A. habe am
besagten Tag die Ungereimtheiten zwischen ihnen aus der Welt schaffen
wollen und habe C. gebeten in sein Auto einzusteigen, damit die Beiden
reden könnten. A. habe wieder gedroht, dass er ihn töten werde und ihm ein
Taschenmesser gezeigt. Weiter habe A. gesagt, dass C. sich von B.
fernhalten solle. Dann habe er C. aufgefordert auszusteigen. Als C. den
Sicherheitsgurt losgeschnallt habe, habe A. "Stirb jetzt!" geschrien und sei in
einen Baum gefahren. Nach dem Unfall habe A. angefangen zu weinen und
sich bei C. entschuldigt. Er habe ihn gebeten, der Polizei nichts zu erzählen.
C. habe in der Folge der avisierten Polizei die genauen Tatumstände
verschwiegen.
D. Gestützt auf diese Aussage von C. stellte sich die StA BL auf den
Standpunkt, dass die Kollision vom 2. Februar 2014 unter den Tatbestand
der versuchten vorsätzlichen Tötung zu subsumieren sei. Sie ersuchte
daraufhin am 5. Februar 2015 die StA BS gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO
um Übernahme des bei ihnen gegen A. hängigen Strafverfahrens. Die
StA BS lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 9. Februar 2015 ab und
ersuchte die StA BL um Übernahme der bei ihnen hängigen
Strafuntersuchung gegen A. (Verfahrensakten Basel-Stadt, V140821 090
S. 1).
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E. Hierauf gelangte die StA BL mit Gesuch vom 16. Februar 2015 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt als berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und
zu beurteilen (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 beantragte die StA BS, das Gesuch der
StA BL sei abzuweisen und es seien die Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Basel-Landschaft als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.
zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher
die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die
Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden
(vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind,
ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di
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procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad
art. 40 CPP).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1
StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen
Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die
Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die
Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen
vorgenommen worden sind (sog. "forum praeventionis"; Art. 34 Abs. 1
StPO).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen
Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem
Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der
Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser
erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der
Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen
hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund
der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die
Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz
„in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten
ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt
anzunehmen ist (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.14
vom 3. September 2014, E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Gemäss seinen eigenen Aussagen soll A. am 2. Februar 2014 mit ca.
50 km/h in einen Baum gefahren sein. Ursache sei ein technischer Defekt
am Fahrzeug gewesen. Jedoch kann gemäss dem eingeholtem Gutachten
eine technische Ursache für den Unfall ausgeschlossen werden
(Verfahrensakten Basel-Stadt, V140821 090 S. 7). Wie den Fotoaufnahmen
zu entnehmen ist, ist der Schaden am Unfallfahrzeug massiv
(Verfahrensakten Basel-Stadt, V140821 090 S. 31 ff.). Gemäss den Akten
ist A. arbeitslos und soll Alkohol und Cannabis konsumieren. Zufolge von
eingeholten Arztberichten und dem Vorabgutachten vom 11. Dezem-
ber 2014 leide er an der Trennungssituation. Er habe u.a. an einer
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depressiven Symptomatik mit deprimierter Grundstimmung, verbunden mit
einer verminderten affektiven Modulationsfähigkeit, Gedankenkreisen mit
Einengung auf Trennungssituationen und Suizidgedanken gelitten (act. 1
S. 6). In Anbetracht dieser Umstände und der Aussage von C. (A. habe –
nachdem C. den Sicherheitsgurt losgeschnallt habe – "Stirb jetzt!" gerufen
und sei aus ca. 50 m Entfernung mit voller Beschleunigung in einen Baum
gerast) kann der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, auch wenn
allenfalls "nur" ein dolus eventualis anzunehmen wäre (vgl. auch BGE 133
IV 9 E. 4), gegen A. nicht von vornherein als sicher ausgeschlossen gelten.
Mithin ist in Anwendung des Grundsatzes in "dubio pro duriore" davon
auszugehen, dass i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO versuchte vorsätzliche Tötung
das schwerste A. zur Last gelegte Delikt ist. Tatort ist dabei Basel-Stadt.
2.4 Da versuchte vorsätzliche Tötung die schwerere Tat i.S.v. Art. 34 Abs. 1
StPO als die A. im Kanton Basel-Landschaft vorgeworfenen Delikte (das
schwerste Delikt ist Diebstahl) ist, sind die Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur
Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist
gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons
Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last
gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und
verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 9. März 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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