Beschluss vom 29. April 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber David Bouverat
Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
CANTON DE GENÈVE, Ministère public,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.1
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Sachverhalt:
A. Am 2. September 2014 erstattete A., wohnhaft in Z. (AG), bei der
Kantonspolizei Frick (AG) eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen
Betrugs. Über eine Internetplattform hatte er ein Mobiltelefon im Wert von
CHF 570.-- (inklusiv Versandkosten) gekauft. Das Geld hatte er am
25. August 2014 auf das Konto 1 überwiesen. Das Gerät wurde aber nicht
geliefert (act. 3.1).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau fand heraus, dass das fragliche
Konto B., wohnhaft in Y. (GE) zugeordnet werden konnte (vgl. act. 1).
C. Wegen Nichtlieferung eines Gegenstandes, nach Bezahlung des auf Internet
vereinbarten Verkaufspreises auf das erwähnte Konto, wurden Strafan-
zeigen auch in Kantonen Neuenburg (am 11. September 2014), Freiburg
(am 1. Oktober 2014) und Bern (am 26. November 2014) eingereicht
(act. 3.11).
Am 20. Januar 2015 wurde B. von der Genfer Polizei befragt (act. 3.11).
D. Die wiederholt von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur
Verfahrensübernahme eingeladene Staatsanwaltschaft des Kantons Genf
lehnte diese ab (Schreiben vom 19. November 2014 [act. 3.3], 19. Januar
[act. 3.5] und 4. Februar 2015 [act. 3.8], bzw. Antworten vom 1. Dezember
2014 [act. 3.4], 26. Januar 2015 [act. 3.6] und 23. Februar 2015 [act. 3.9]).
E. Am 10. März 2015 ersuchte der Kanton Aargau den Kanton Genf, B.
rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Die Einvernahme fand am
14. Oktober 2015 statt (act. 3.11).
F. Daraufhin ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die
Staatsanwaltschaft des Kantons Genf mehrmals um Übernahme des
Gerichtsstands (Schreiben vom 6. November [act. 3.12] und 14. Dezember
2015 [act.3.15]). Diese wies ihre örtliche Zuständigkeit erneut ab. Sie brachte
unter anderem vor, das Vorliegen konnexer Fälle begründe die Zuständigkeit
des Kantons Aargau (Antworten vom 8. und 21. Dezember 2015 [act. 3.13
und 3.16]).
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G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit
dem Antrag, die Behörden des Kantons Genf seien berechtigt und
verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte
(Betrug) zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
H. Mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft
des Kantons Genf, das Gesuch sei abzulehnen und der Kanton Aargau sei
als zuständig zu erklären (act. 3).
I. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde davon am
27. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt (act. 4).
Auf die Eingaben der Parteien wird in den nachfolgenden rechtlichen
Erwägungen soweit erforderlich Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher
die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die
Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.
hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind,
ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
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1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den
Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März
2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Im Kanton Genf kommt diese Befugnis
der Staatsanwaltschaft zu (vgl. Behördenverzeichnis der Konferenz der
Strafverfogungsbehörden der Schweiz [KSBS; http://www.ssk-
cps.ch/sites/default/files/ge_04_2015.pdf]).
1.3 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch
wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom
21. Dezember 2015 beendet – und nicht mit Schreiben vom 8. Dezember
2015 wie der Gesuchsgegner es behauptet. Wäre dies der Fall gewesen,
hätte dieser an jenem Datum nicht zur Zuständigkeit nochmals Stellung
genommen (vgl. oben lit. F.). Das Gesuch erfolgte daher rechtzeitig. Es ist
darauf einzutreten.
2.
2.1 Strittig ist, welcher Kanton zur Behandlung der Strafanzeige von A.
berechtigt und verpflichtet ist.
2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, der Gesuchsgegner sei aufgrund von
Art. 31 Abs. 1 StPO zuständig.
Nach Auffassung des Gesuchsgegners ist der Gesuchsteller wegen
konnexen Fällen (vgl. oben lit. C.) auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 StPO
zuständig. Zudem hätte dieser den Sachverhalt unvollständig abgeklärt
(betreffend der Anzeige von A. sowie die weiteren erwähnten Fälle), bzw.
unrichtig festgestellt (B. wäre nicht Täter, sondern Opfer eines in Afrika
organisierten Betrugs, wie es sich aus dessen Erklärungen ergebe).
3.
3.1 Art. 31 Abs. 1 StPO sieht vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung einer
Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt
worden ist.
Bei Distanzdelikten, d.h. Erfolgsdelikten, bei denen Täterverhalten und
Erfolgseintritt räumlich auseinanderfallen, gilt die Tat als am Ort der
Begehung, nicht am Ort des Erfolgseintritts verübt (Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2014.13 vom 7. August 2014, E. 3.1; BG.2012.26
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vom 25. September 2012, E. 2.1; URS BARTETZKO, in Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2.
Auflage Basel 2014, Art. 31 N. 9).
Bei Taten mittels Internet ist der Begehungsort dort, wo sich die Täterschaft
im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten hat (LAURENT
MOREILLON/AIDE PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit
commentaire, Basel 2013, Art. 31 N 4).
3.2 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt
werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).
3.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die
Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die
Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen
vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Bei mehreren, an sich selbständigen Handlungen, die zu einer juristischen
Handlungseinheit zusammengefasst werden – zum Beispiel bei Gewerbs-
mässigkeit –, bestimmt sich die Zuständigkeit nicht in Anwendung von
Art. 34, sondern von Art. 31 StPO (SAMUEL MOSER/ANNIA SCHLAPBACH, in
Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wi-
prächtiger [Hrsg.], 2. Auflage Basel 2014, Art. 34 N. 3f.).
4. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen
Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich
nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der
Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als
haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich
also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was
ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in
Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im
Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt
abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).
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5.
5.1 Am Bankkonto, auf das A. den vereinbarten Kaufpreis überwiesen hat, ist B-
berechtigt. Daher geht der Gesuchsteller richtigerweise davon aus, dass B.
jenen allenfalls betrogen hat. Wie die Genfer Polizei es betonte (act. 3.11
[Einvernahme des 20. Januar 2015], S. 5), sind die Erklärungen von B.
widersprüchlich; dementsprechend ist seine Aussage, er hätte kein Delikt
begangen, sondern wäre selber Opfer eines in Afrika organisierten Betrugs,
nicht glaubwürdig.
5.2 Neben A. haben Ende 2014 drei Personen Strafanzeige erstattet, wobei B.
verdächtigt ist. Ausserdem geht aus den Einvernahmeprotokollen von B.
hervor, dass er in dieser Zeitspanne drei weitere mutmassliche Betrüge
begangen hat. Diese Elemente deuten darauf hin, dass B. gewerbsmässig
gehandelt hat (vgl. dazu BGE 116 IV 319 E. 4), was die Anwendung von
Art. 34 StPO ausschliesst (vgl. oben, E. 3.3 i.V.m. E. 4.1).
5.3 B. erklärte, er besitze keinen Computer; um Angebote ins Internet zu stellen,
hätte er Computer in der Bibliothek in X. oder W. benutzt (act. 3.11
[Einvernahme des 14. Oktober 2015], S. 2]). Zudem hat der Gesuchsteller
vergeblich versucht, die entsprechende IP-Adresse zu lokalisieren (der
Server inklusive der Konsole mit der relevanten Adresse wurde schon
demontiert und die Inhalte wurden vernichtet [act. 1, S. 3]).
5.4 Aufgrund der aktuellen Verdachtslage ist es somit nicht ersichtlich, dass B.
sich woanders als in einer der oben genannten Orte aufgehalten hätte, wenn
(immer) er Angebote ins Internet stellte. Daher ist der Gesuchsgegner
gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO zuständig. Würde man den Tatort – wegen der
Unklarheit der Erklärungen von B. – als unbekannt erachten, so käme man
auch zum selben Ergebnis. In diesem Fall wäre nämlich der Gesuchsgegner
gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO zuständig, da B. dort wohnhaft ist.
5.5 Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, der relevante Sachverhalt sei
ungenügend abgeklärt worden – und damit zu wenige Elemente zur Bestim-
mung der örtlichen Zuständigkeit vorlägen –, ist er nicht zu hören, da das
Gegenteil zutrifft. Wie gesagt (vgl. oben E. 5.1) steht als Verdächtigter ganz
klar B. im Vordergrund. Dementsprechend sind dessen mutmassliche
Delikte für den Gerichtsstand massgebend. Dass der Genannte in einem Fall
möglicherweise mit einem Mittäter gehandelt hat – eine Person mit Wohnsitz
im Kanton Waadt, deren Telefonnummer in der Internetanzeige angegeben
wurde (act. 3.2) –, ändert daran nichts.
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6. Mithin ist der Gesuchsgegner zur Verfolgung und Beurteilung der B.
vorgeworfenen Delikte berechtigt und verpflichtet.
7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Kanton Genf ist zur Verfolgung und Beurteilung der B. vorgeworfenen
Delikte berechtigt und verpflichtet.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 2. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Ministère public du canton de Genève
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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