Beschluss vom 10. Mai 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
KANTON BASEL-STADT,
Gesuchsteller
gegen
1. CANTONE TICINO,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.10
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Sachverhalt:
A. A. wurde am 6. Februar 2016 beim Versuch der Begehung eines
Einbruchsdiebstahls in Basel von der Polizei festgenommen. Seine beiden
Mittäter konnten fliehen. Im Rahmen seiner Einvernahme nannte A. die
Namen der beiden Mittäter (B. und C.). Gestützt auf die „Verbreitung
National“, die eingeholten Randdaten sowie aufgrund eines DNA-Treffers
von A. meldeten die Kantone Obwalden, Tessin und Basel-Landschaft
mögliche weitere von A. begangene Delikte in ihrem Zuständigkeitsgebiet.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend „StA BS“) erklärte sich in
der Folge bereit, ein Sammelverfahren durchzuführen und A. zu sämtlichen
gemeldeten Delikten zu befragen. Der Gerichtsstand sollte dann nach
Abschluss des Sammelverfahrens bestimmt werden.
Am Ende des Sammelverfahrens wurde – im Ergebnis – festgestellt, dass
der Obgenannte verdächtigt wird, 8 Einbruchsdiebstähle (wovon 3 im
Versuch) in den Kantonen Tessin, Basel-Landschaft und Basel-Stadt
begangen zu haben (act. 1).
B. Im Zeitraum 14. April 2016 bis 22. April 2016 führte die StA BS Meinungs-
austausche i.S.v. Art. 39 StPO in obgenannter Angelegenheit mit den
Staatsanwaltschaften der Kantone Tessin, Basel-Landschaft und Obwalden.
In der Folge gelangte sie mit Gesuch vom 27. April 2016 an das hiesige
Gericht. Sie beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin,
eventualiter des Kantons Basel-Landschaft seien für die obgenannten
Verfahren gegen A. für zuständig zu erklären (act. 1).
C. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Basel-Landschaft
und Tessin, welche alle die Verfahrensübernahme ablehnten, wurden dem
Gesuchsteller am 4. Mai 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 3-5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch
zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und
Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März
2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden
dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet
sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die
Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die
Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen
vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen
Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich
nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der
Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als
haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich
also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was
ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in
Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im
Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt
abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).
2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass A. in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-
Landschaft versuchter banden- und gewerbsmässiger Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgeworfen wird: Der Vor-
genannte soll in Mittäterschaft mit B. und C. am 6. Februar 2016 um
18.15 Uhr in Z. (BL) (Avisierung der Polizei um 18.28 Uhr) und um 19.02 Uhr
in Basel (Avisierung der Polizei um 19.02 Uhr) versucht haben, einen
Einbruchsdiebstahl zu begehen (act. 1).
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Aufgrund der Randdaten der Mobiltelefone der Obgenannten wurde
festgestellt, dass diese am 30. Januar 2016 in die Schweiz eingereist waren.
Zudem wurde in Erfahrung gebracht, dass sie sich bei 6 Einbruchs-
diebstählen (2 im Versuchsstadium) im Kanton Tessin, welche am
5. Februar 2016 und 6. Februar 2016 verübt wurden, in unmittelbarer Nähe
des Tatortes befanden. Bei diesen Einbruchsdiebstählen war das Vorgehen
immer dasselbe und an drei Tatorten wurden identische Schuhsohlen-
abdrücke gefunden (act. 1).
Die Randdaten haben zudem ergeben, dass sich A. und seine Mittäter
während des von der Staatsanwaltschaft Obwalden gemeldeten Einbruches
(siehe supra lit. A.) im Kanton Tessin befanden (act. 1). Mithin kann ihre
diesbezügliche Täterschaft ausgeschlossen werden.
2.5 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass in Anwendung des Grundsatzes in
dubio pro duriore davon auszugehen ist, dass aufgrund der Verdachtslage
A. auch die Delikte im Kanton Tessin begangen haben könnte, mithin diese
Delikte bei der Bestimmung des Gerichtsstandes zu berücksichtigen sind.
2.6 A. werden in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Tessin die
gleichen Delikte vorgeworfen, nämlich bandenmässiger und gewerbs-
mässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Der
Umstand, dass die Diebstähle in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-
Landschaft im Versuchsstadium stecken blieben, ist vorliegend unbeachtlich
(vgl. diesbezüglich MOSER/SCHLAPBACH, Schweizerische Strafprozessord-
nung [StPO], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 34 N. 10, wonach
versuchte Einzeltaten eines gewerbsmässigen Delikts gleich schwer wiegen
wie die vollendeten). Mithin gilt es im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO zu
prüfen, wo die erste Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
2.7 Als Verfolgungshandlungen gelten Vorkehren der Polizei oder Staatsanwalt-
schaft, die durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu
erkennen gibt, dass sie eine bekannte oder unbekannte Täterschaft
verdächtigt. Die Entgegennahme einer Strafanzeige (vgl. zuletzt Beschluss
des Bundesstrafgerichts BG.2015.26 vom 6. August 2015) oder das
Verlangen eines polizeilichen Einsatzes (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit
im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 175 f.) stellen
eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO dar.
2.8 Die Tessiner Polizei wurde am 5. Februar 2016 betreffend eines A.
vorgeworfenen Einbruchdiebstahls avisiert, mithin bevor sich der A. in den
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Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft vorgeworfene Sach-
verhaltskomplex ereignete. Folglich erfolgte die erste Verfolgungshandlung
im Kanton Tessin.
2.9 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin bringt sinngemäss vor, dass der
Gesuchsteller den Gerichtsstand konkludent anerkannt habe, da er schon
zahlreiche Verfolgungshandlungen vorgenommen habe. Davon kann keine
Rede sein: Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt haben
vorbildlich alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen
Tatsachen erforscht, alle dazu notwendigen Erhebungen durchführt (siehe
supra lit. A.) sowie die unaufschiebbaren Massnahmen i.S.v. Art. 42 Abs. 1
StPO getroffen – namentlich den Obgenannten in Untersuchungshaft
versetzt. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine
zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden,
welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen,
allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren
durchzuführen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.6 vom 7. Mai
2013, E. 2.4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung
in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 558).
2.10 Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin für
berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu
verfolgen und zu beurteilen.
3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A.
vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 10. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Ministero pubblico del Cantone Ticino
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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