Beschluss vom 13. Mai 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.11
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Landschaft (nachfolgend "STA BL") eine
Strafuntersuchung gegen A. wegen Drohung und Nötigung führte (act. 1.12);
- mit Schreiben vom 5. April 2016 die STA BL die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Basel-Stadt (nachfolgend "STA BS") um Verfahrensübernahme er-
suchte (act. 1.12); die STA BL ihre Gerichtsstandsanfrage auf Art. 31 Abs. 1
StPO stützte und zur Begründung ausführte, A. habe alle möglicherweise
relevanten Handlungen im Kanton Basel-Stadt vorgenommen (act. 1.12);
- am 28. April 2016 die STA BS die Übernahme des im Kanton Basel-Land-
schaft gegen A. geführten Strafverfahrens verfügte (act. 1.1);
- gegen die obgenannte Verfügung A. mit Eingabe vom 9. Mai 2016 unter Bei-
lage diverser Unterlagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts erhebt (act. 1);
- in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge-
troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Ta-
gen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kön-
nen (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer
Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden
ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti
commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichts-
ständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26
vom 25. September 2012, E. 2.1);
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Tatort Basel-Stadt unter
Beilage entsprechender Belege ausdrücklich anerkennt (act. 1 S. 1);
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der de-
liktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
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Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3
StPO);
- die Beschwerdeführerin die Anfechtung der Verfahrensübernahme durch die
STA BS im Wesentlichen damit begründet, der Kanton Basel-Landschaft
wolle sich durch dieses Vorgehen seiner Aufgaben entledigen; das Strafver-
fahren sei von diesem Kanton eröffnet worden und daher dort zu beurteilen;
sie des Weiteren die ihr gegenüber erhobenen Strafvorwürfe bestreitet
(act. 1);
- mit diesen Einwendungen die Beschwerdeführerin nichts Gerichtsstandsre-
levantes vorbringt; die von ihr genannten Umstände keinen triftigen Grund
darstellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfer-
tigen würden;
- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als
unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5
und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 17. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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