Beschluss vom 2. Februar 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
2. KANTON LUZERN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.2
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft 3 des Kantons Luzern (nachfolgend "StA LU") eine
Strafuntersuchung gegen A. wegen Verleumdung etc. führt (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") in
der Folge am 22. Dezember 2015 die Übernahme des im Kanton Luzern
gegen A. hängigen Verfahrens verfügte (act. 1.2); die Verfügung am
23. Dezember 2015 dem amtlichen Verteidiger von A. zugestellt wurde
(act. 4.1);
- A. dagegen persönlich mit Eingabe vom 5. Januar 2016 (Poststempel
ebenfalls vom 5. Januar 2016) an das hiesige Gericht gelangte (act. 1);
- die Beschwerdeantworten am 14. bzw. 15. Januar 2016 erfolgten (act. 3
und 4);
- der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 replizierte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften
getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren
können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung
an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);
- die StA BS am 22. Dezember 2015 die angefochtene Verfügung mittels
eingeschriebener Postsendung an den amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers versandte (act. 4.1);
- die Schweizerische Post diese am 23. Dezember 2015 Advokat B. zustellte
(act. 1.4);
- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 4. Januar 2016
abgelaufen ist;
- 3 -
- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im
Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist
(Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerde am 5. Januar 2016 bei der Schweizerischen Post – daher
verspätet – eingereicht worden ist;
- der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Misstrauen gegenüber der Justiz
der Kantone Basel-Stadt und Luzern begründet; er zudem den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet; in der Beschwerde somit auch nichts
Gerichtsstandsrelevantes vorgebracht wird;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1
BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Februar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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