Beschluss vom 25. November 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Martin Stupf,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.23
Sachverhalt:
A. Mit Verdachtsmeldung vom 30. Dezember 2015 gemäss Art. 9 des Bundes-
gesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei
und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0)
erstattete die Bank A. AG in Z., Meldung bei der Meldestelle für Geldwäsche-
rei (nachfolgend «MROS») betreffend das Konto Nr. 1 der B. GmbH, wonach
auf diesem Konto zwischen dem 16. und 18. Dezember 2015 umgerechnet
Fr. 480‘300.– von 8481 Zahlungsabsendern durch SEPA-DD-Lastschriften
eingegangen und jeweils umgehend auf das Konto Nr. 2 der E. GmbH über-
tragen worden seien. Von diesem Konto seien die Gelder in der Folge nach
Deutschland, Tschechien, Polen, in die Niederlande sowie in die Dominika-
nische Republik weitertransferiert worden. Die zweistelligen EUR-Beträge,
welche dem Konto der B. GmbH gutgeschrieben worden seien, würden zwi-
schen EUR 39.– und EUR 99.– variieren und im Mitteilungstext jeweils eine
andere «Mitgliedsnummer» tragen. Da die Lastschriften eine Widerrufsquote
von 18 % aufwiesen (durchschnittliche Widerrufsquote: 0.03 %), die
B. GmbH den Besitz der entsprechenden Lastschriftmandate gegenüber der
Bank A. AG nicht zu belegen vermochte und die in die Dominikanische Re-
publik überwiesenen Gelder für den behördlich bekannten C. bestimmt wa-
ren, bestehe der begründete Verdacht, dass die Lastschriften deliktisch er-
langt worden seien. Geschäftsführer, Bevollmächtigter, Zeichnungsberech-
tigter, Empfänger der Korrespondenz und einziges Organ der vorgenannten
Firmen sei der deutsche Staatsangehörige D., welcher sich selber
EUR 7‘500.– als Lohn auf sein Eigenkonto bei der Bank A. AG überwiesen,
dann bar bezogen und schliesslich Überträge auf sein Konto bei der Bank F.
getätigt habe.
B. Da die Kundenbeziehung mit der B. GmbH am 21. Januar 2015 in Y.
(KT BS) gegründet wurde, leitete die MROS mit Schreiben vom 6. Januar
2016 die Verdachtsmeldung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter.
Diese eröffnete eine Strafuntersuchung gegen D. wegen Verdachts der
Geldwäscherei. Nebst der Sperre und Edition der betreffenden Konten bei
der Bank A. AG zog die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafregisteraus-
züge von D. aus Deutschland, Österreich und Spanien sowie Handelsregis-
terauszüge der involvierten Firmen bei. Am 5. Februar 2016 gab der (angeb-
lich) in X. (KT ZH) wohnhafte D. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu
Protokoll, ausschliesslich er habe die Lastschrifteingaben via Online-Bank-
portal mit seinem persönlichen Laptop getätigt. Der Zugriff sei jeweils aus X.
oder auch aus Deutschland erfolgt. In X. befänden sich auch die Buchhal-
tungen der Firmen B. GmbH und E. GmbH, die er für beide Firmen selber
führe. Die ersten drei Aufträge an die Bank A. AG habe er von X. aus getätigt.
D. bestätigte, dass er sich mit der IP Nr. 3 einlogge und erklärte, in X. über
einen Internet-Anschluss zu verfügen.
C. Am 8. März 2016 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstmals mit
einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter-
land, welche mit Schreiben vom 4. April 2016 die Übernahme des Strafver-
fahrens vorläufig ablehnte. Zur Begründung führte sie u. a. aus, es sei auf-
grund der mehrfachen Tatorte bei den zuständigen deutschen Behörden zu-
nächst abzuklären, ob dort ein Strafverfahren hängig sei, und allenfalls eine
Strafübernahme zu prüfen. Zudem komme als Begehungsort auch der Er-
folgsort Y. (KT BS) in Frage. Infolgedessen wandte sich die Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt am 7. April 2016 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich, welche die Zuständigkeit ebenfalls vorläufig ablehnte: Aufgrund
der Akten werde dem Beschuldigten D. auch gewerbsmässiger Betrug bzw.
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen,
die als schwerwiegendere Delikte statt Geldwäscherei allein gerichtsstands-
relevant seien. Das Gerichtsstandsersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt äussere sich jedoch nicht zu diesen Vortaten. Zudem habe der Be-
schuldigte die Bank A. AG für die Einziehung der Geldforderungen bei den
angeblichen Zahlungspflichtigen als Tatmittlerin benutzt, weshalb als Hand-
lungsort auch derjenige des Tatbeitrags der Tatmittlerin in Betracht falle. Im
Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 19. Mai 2016 bejahte
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen begründeten Verdacht des betrü-
gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als (mögliche) Vor-
tat, verneinte jedoch einen örtlichen Anknüpfungspunkt im Kanton Basel-
Stadt, da die Datenverarbeitung nicht in den einzelnen Filialen der Bank A.
AG, sondern in deren Verarbeitungszentren erfolge. Im Antwortschreiben
vom 15. Juni 2016 schloss die Oberstaatsanwaltschaft Zürich abermals auf
eine vorläufige Ablehnung der Übernahme des Strafverfahrens, namentlich
weil nicht geklärt sei, wo die Verarbeitung von Aufträgen mittels SEPA-DD-
Lastschriften jeweils erfolge. Am 22. Juni 2016 hielt die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft Zürich fest, dass drei der
vom Beschuldigten D. erteilten Lastschriftaufträge automatisiert und die rest-
lichen acht Aufträge (gemäss E-Mail der Bank A. AG) manuell verarbeitet
worden seien. Im Antwortschreiben vom 21. Juli 2016 folgerte die Ober-
staatsanwaltschaft Zürich, aufgrund der letzten Ausführungshandlung eines
Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Bank A. AG sei der Kanton Bern für
die Strafuntersuchung örtlich zuständig und verneinte nun definitiv eine Ver-
fahrensübernahme. Infolgedessen wandte sich die Staatsanwaltschaft Ba-
sel-Stadt am 2. August 2016 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons
Bern, welche die Verfahrensübernahme am 10. August 2016 jedoch ab-
lehnte. Sie betonte, dem Beschuldigten D. werde derzeit einzig Geldwäsche-
rei vorgeworfen, wobei etwaige Anzeichen auf eine inkriminierte, durch D.
begangene Vortat nicht ersichtlich seien. Eine Tatbeteiligung (durch Mitar-
beiter) der Bank A. AG in der Form der mittelbaren Täterschaft erscheine
ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt, Aktenzeichen V160106 200).
D. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom 15. Au-
gust 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie
beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter des
Kantons Bern, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche
Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen D. zu übernehmen. Die
Generalstaatsanwaltschaft Bern beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom
19. August 2016 die Abweisung des Gesuchs, insoweit es auf eine bernische
Zuständigkeit schliesst; im Übrigen seien die Behörden des Kantons Zürich,
eventualiter jene des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich erachtet gemäss Gesuchsantwort vom
29. August 2016 die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berech-
tigt und verpflichtet (act. 4). Nach Einladung zur Gesuchsreplik hält der Kan-
ton Basel-Stadt im Schreiben vom 31. August 2016 an seinem Antrag fest
(act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und
Form, vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom
21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkun-
gen Anlass.
2.
2.1 Die Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Mas-
sgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden
kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es
sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher aus-
geschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der
Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das
heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der
Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Be-
schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De-
likt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10
vom 10. Juni 2014, E. 2.1 m.w.H.). Hat die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Be-
schuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen
Würdigung durch die kantonalen Strafuntersuchungsbehörden. Dabei geht
sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor
der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt die Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016, E. 1.2;
BG.2015.15 vom 11. Juni 2015, E. 1.5).
2.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner 1 gehen übereinstimmend davon
aus, dass aufgrund der Aktenlage als Vortat(en) zu Geldwäscherei die Straf-
tatbestände des Betrugs bzw. des betrügerischen Missbrauchs einer Daten-
verarbeitungsanlage infrage kommen. Dem Beschuldigten wurde denn auch
anlässlich seiner Befragung vorgeworfen, es bestehe der dringende Ver-
dacht, dass die festgestellten Kundenangaben auf illegalem Weg (SPAM,
Phishing etc.) erhältlich gemacht würden und er die Kunden ohne deren Wis-
sen und/oder Gegenleistung belaste. In diesem Zusammenhang erwähnte
der Beschuldigte die in Riga/Lettland domizilierte Firma G., mit welcher er für
die von ihm verwaltete E. GmbH am 1./2. Dezember 2015 einen Vertrag über
den Kauf und die Abtretung von Forderungen abgeschlossen habe. Es gehe
um Tätigkeiten im Callcenter-Bereich bzw. um den Vertrieb von Produkten
und den Betrieb von Service-Hotlines. Geschäftsführerin der Firma G. sei die
lettische Staatsangehörige H., die der Beschuldigte im Mai 2015 an einer
Messe in Mallorca kennengelernt und die ihm das Produkt dort vorgestellt
habe (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom 5. Februar 2016, S. 2 f.). Die Kun-
den der Firma G. würden ein SEPA-Formular ausfüllen, welches von Lettland
in die Schweiz gelange. Der Kunde erhalte im Anschluss ein Willkommens-
schreiben, in welchem er auf die Abtretung hingewiesen werde. Der Kunde
werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Zahlung an die Firma E. GmbH
erfolge (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom 5. Februar 2016, S. 6). Sämtli-
che Gutschriften bei der Bank A. AG würden aufgrund dieses Vertrages aus-
schliesslich von Kunden der Firma G. stammen. Gemäss Verdachtsmeldung
der Bank A. AG habe D. erklärt, dass den zwei- bis dreistelligen SEPA-Last-
schriften Forderungen der E. GmbH gegenüber deren Endkunden zugrunde
liegen würden. Bei der forderungsbegründenden Dienstleistung handle es
sich um einen Vorteils- und Gewinnclub, bei welchem der Kunde Zugang zu
verschiedenen Dienstleistungen (u. a. Einkaufs- und Reiseservices), Vor-
teils- und Rabattangeboten sowie teilweise Verlosungen erhalte. Der Ver-
kauf dieser Produkte finde über die verschiedenen Callcenter am Telefon
statt. Recherchen der Bank A. AG haben sodann ergeben, dass D. mit dem
eingangs erwähnten C. in der Vergangenheit intensiv zusammengearbeitet
habe. Zudem existieren im Internet negative Berichte über D. und C. wegen
Abofallen, E-Mail-Spam und Abzockerei. Das gesamte Geschäftsgebaren,
die Rückweisungen von rund 1000 SEPA-DD-Lastschriften bzw. die hohe
Widerrufsquote von 18 %, der Transfer der einbezahlten Kundengelder via
E. GmbH ins Ausland und die involvierten Personen lassen durchaus auf
eine betrügerische Vorgehensweise schliessen. Angesichts dieser Aus-
gangslage besteht der Verdacht, dass es sich bei der Eingabe der Lastschrif-
ten durch D. um einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs-
anlage im Sinne von Art. 147 StGB handeln könnte.
Der dem Beschuldigten D. vorgeworfene Verdacht der Geldwäscherei ist
(auch durch dessen Aussagen) aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt:
Die auf das Konto der von ihm beherrschten E. GmbH einbezahlten Kunden-
gelder in der Höhe von (umgerechnet) Fr. 480‘300.– hat er in mindestens
fünf Länder – namentlich in die Dominikanische Republik an den zuvor er-
wähnten C. – weitertransferiert bzw. weitertransferieren lassen und überwies
EUR 7‘500.– als Lohn auf sein Konto bei der Bank A. AG, bezog dieses Geld
in bar und tätigte Überträge auf sein Konto bei der Bank F. Die Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt eröffnete deshalb gegen D. ein Strafverfahren wegen
Geldwäscherei.
Dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend, gilt es nachfolgend den Ge-
richtsstand für die Geldwäscherei und die mutmasslich infrage kommende
Vortat zu bestimmen.
3.
3.1 Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung
einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt
worden ist. Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt
hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat
eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig
(Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder
kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beur-
teilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).
3.2 Der Beschuldigte D. gab zu Protokoll, Zugriffe aus der Schweiz ins Online-
Bankportal habe er jeweils in X. vorgenommen. So habe er etwa die ersten
drei Lastschriftenaufträge an die Bank A. AG mit seinem Laptop von X, aus
getätigt. Er verfüge in X. auch über einen Internet-Anschluss. In X. befinde
sich auch sein Lebensmittelpunkt. Er sei das ganze Jahr dort und arbeite von
zuhause aus, da er sich ein Büro eingerichtet habe. Dort führe er auch die
Buchhaltungen der Firmen B. GmbH und E. GmbH. In X. sei er auch polizei-
lich gemeldet (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom 5. Februar 2016, S. 3, 6
und 10).
3.3 Bereits aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass der
Gesuchsgegner 1 verpflichtet und berechtigt ist, das D. bis dato zur Last ge-
legte strafrechtliche Verhalten, welches den Verdacht der Geldwäscherei be-
gründet, zu verfolgen und zu beurteilen. Dies ist auch dann der Fall, wenn
der Beschuldigte, wie er ausgesagt hat, auch von V./Deutschland aus ge-
handelt hat. Denn dann bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der beschuldigten Person in der Schweiz,
vorliegend X.
3.4 Für die mutmassliche Vortat des (gewerbsmässigen) betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gilt im Ergebnis dasselbe: Bei die-
sem Tatbestand liegt die Deliktsverübung dort, wo die Daten unrichtig, un-
vollständig oder unbefugt verwendet wurden. Bei der Ausführung mittels
Computer entspricht dies der Eingabe der Daten in den Computer. Daneben
stellen die Merkmale der Vermögensdisposition und des Vermögensscha-
dens je einen tatbestandsmässigen Teilerfolg dar (vgl. BAUMGARTNER, Die
Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014,
S. 126). Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die
Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der
Tat installiert war. Bei Taten mittels Internet ist der Begehungsort dort, wo
sich die Täterschaft im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten hat
(BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 32 StPO N. 2;
MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl., Basel 2016,
Art. 31 StPO N. 4). Als örtlicher Anknüpfungspunkt gilt die Internetprotokol-
ladresse (IP-Adresse), die sich zu einem Internetanschluss einer sich in der
Schweiz befindlichen Person zurückverfolgen lässt. Der Beschuldigte verfügt
über einen Internetanschluss in X. und hat nach eigenen Angaben mindes-
tens für die ersten drei Aufträge von X. aus aufs Online-Portal der Bank A.
AG zugegriffen. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Gesuchsgegners 1
erneut gegeben. Dass die Vermögensdisposition und damit ein tatbestands-
mässiger Teilerfolg der mutmasslichen Straftat allenfalls am Orte des Verar-
beitungszentrums der Bank A. AG bewirkt worden sein soll, ist angesichts
des bekannten Handlungsortes vorliegend nicht von Relevanz.
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher
gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zü-
rich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten D. zur
Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die D.
vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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