Beschluss vom 11. Januar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.32
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Sachverhalt:
A. Im Schreiben vom 17. Januar 2016, welches unter anderem an die Staats-
anwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend „StA Zürich-Limmat“) gerichtet
war, warf A. ihrem ehemaligen Lebenspartner B. zusammenfassend vor, er
habe sie betrogen, komme seiner Unterhaltspflicht nicht nach, habe einen
Steuerbetrug begangen bzw. Steuern hinterzogen und habe im Zusammen-
hang mit einem Immobilienkauf eine Urkundenfälschung begangen (Verfah-
rensakten, Urkunde 1/1). In der Folge forderte die Staatsanwaltschaft Zürich-
Sihl (nachfolgend „StA Zürich-Sihl“) die Anzeigeerstatterin mit Schreiben
vom 16. Februar 2016 auf, ihre Vorwürfe zu präzisieren und beauftragte die
Zürcher Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (Verfahrensakten, Urkunden
1/5, 12).
B. Zwischen der StA Zürich-Sihl bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich (nachfolgend „OStA ZH“) und der Staatsanwaltschaft Baden (nachfol-
gend „StA Baden“) bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
(nachfolgend „OStA AG“) fand ein doppelter Meinungsaustausch statt. Dabei
ersuchten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich diejenigen des
Kantons Aargau um Verfahrensübernahme, was diese zuletzt am 12. August
2016 ablehnten und den Hinweis anbrachten, dass eine allfällige Zuständig-
keit des Kantons Nidwalden zu prüfen sei (act. 1.1 bis 1.6).
C. Mit Schreiben vom 14. September 2016 ersuchte die OStA ZH die StA Zü-
rich-Sihl um die Durchführung eines Meinungsaustausches mit der Staats-
anwaltschaft Nidwalden ([nachfolgend „StA NW“]; act. 1.7). In der Folge fand
zwischen der StA Zürich-Sihl bzw. der OStA ZH und der StA NW bzw. der
Oberstaatsanwaltschaft Nidwalden (nachfolgend „OStA NW“) ein doppelter
Meinungsaustausch statt, wobei der Kanton Nidwalden seine Zuständigkeit
zuletzt mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 ablehnte (act. 1.8 bis 1.11).
D. Der Kanton Zürich gelangte am 2. November 2016 an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Strafbehörden des Kantons
Aargau, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Nidwalden für berech-
tigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegte(n)
Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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E. In der Gesuchsantwort vom 11. November 2016 beantragt der Kanton Aar-
gau, die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden
des Kantons Nidwalden als zuständig zu erklären (act. 3). Der Kanton
Nidwalden verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2016 auf eine Stel-
lungnahme (act. 4). Die beiden Gesuchsantworten wurden dem Kanton Zü-
rich am 17. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO;
SR 312.0]). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so
informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die
wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst
rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungs-
behörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so
unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache
befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung,
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]).
Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch
einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396
Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96).
Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch
und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich
nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch
wurde mit Schreiben der OStA NW vom 19. Oktober 2016, welches der
OStA ZH am 24. Oktober 2016 zugegangen ist, beendet (act. 1.11). Das vor-
liegende Gesuch erfolgte daher rechtzeitig. Die dabei beteiligten Behörden
sind berechtigt, ihre Kantone in Gerichtsstandsangelegenheiten zu vertreten.
Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
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2.
2.1 Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung
einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt
worden ist. Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt
hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten
an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung
sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1
StPO). Bei gleicher Strafandrohung sind die Behörden des Ortes zuständig,
an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34
Abs. 1 Satz 2 StPO).
2.2 Die Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage.
Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer-
den kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bil-
det, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei si-
cher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem,
was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird,
das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt
der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den
Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere
Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.).
Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu
bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen
frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafunter-
suchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter
im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden
können (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April
2016, E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015, E. 1.5). Wenn zu diesem Zeit-
punkt der schwerere Tatbestand sicher ausgeschlossen werden kann, ist er
nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts
BG.2006.18 vom 12. Mai 2006, E. 2.1 und BK_G 076/04 vom 27. Oktober
2004, E. 3.4). Dies gilt auch mit Bezug auf eine klarerweise bereits eingetre-
tene Verjährung.
2.3 Im Schreiben der Anzeigeerstatterin vom 17. Januar 2016 wird B. (wohnhaft
in Z./NW) beschuldigt, gegenüber seinem Sohn, C. (wohnhaft in Y./AG), sei-
ne Unterhaltspflichten zu vernachlässigen, in Z./NW im Zusammenhang mit
einem Liegenschaftserwerb eine Urkundenfälschung sowie im Kanton Zürich
Steuerbetrug begangen und Steuern hinterzogen zu haben. Ausserdem warf
die Anzeigeerstatterin dem Beschuldigten vor, sie betrogen zu haben (Ver
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fahrensakten, Urkunde 1/1). Nachfolgend ist zu prüfen, welche der dem Be-
schuldigten vorgeworfenen Tatbestände zum gegenwärtigen Zeitpunkt als
gerichtsstandsrelevant erachtet werden können.
3.
3.1 Eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit einer Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit verjährt die Straf-
verfolgung einer Urkundenfälschung in 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b
StGB). Nachdem die dem Beschuldigten vorgeworfene Urkundenfälschung
im Jahr 1997 stattgefunden haben soll (Verfahrensakten, Urkunden 5/1, 5/2,
5/3), wäre eine allfällige Strafverfolgung im Jahr 2012 verjährt. Entsprechend
ist dieser Tatvorwurf nicht mehr gerichtsstandsrelevant.
3.2 Des Weiteren wird der Beschuldigte verdächtigt, seine Unterhaltspflichten
gegenüber seinem Sohn zu vernachlässigen.
Gemäss Art. 217 StGB macht sich strafbar, wer seine familienrechtlichen
Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die
Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Besteht die Unterhaltspflicht in ei-
ner Geldleistung, so ist der Ausführungsort dort, wo der Gläubiger zur Zeit
der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2013.29 vom 24. Januar 2014 mit Hinweis).
Mit Unterhaltsvertrag vom 18. Dezember 1995 hat sich der Beschuldigte zur
Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für seinen Sohn verpflichtet
(Verfahrensakten, Urkunde 8/1). Am 4. Februar 2015 machte C. seinen Mün-
digenunterhalt klageweise geltend (Verfahrensakten, Urkunde 8/4). Anläss-
lich der Friedensrichterverhandlung vom 24. März 2015 haben sich die Par-
teien einigen können, wobei sich der Beschuldigte unter anderem verpflichtet
hat, seinem Sohn von Januar bis September 2015 monatlich Fr. 685.-- sowie
ab 1. Oktober 2015 bis zur Beendigung des Bachelorstudiums Fr. 1‘400.--,
voraussichtlich bis September 2018, zu bezahlen (Verfahrensakten, Ur-
kunde 8/5). Gemäss der Anzeigeerstatterin habe der Beschuldigte die Un-
terhaltsbeiträge nicht geleistet und ihr gemeinsame Sohn habe die Ausbil-
dung abbrechen müssen (Verfahrensakten, Urkunde 1/3). Dies bestätigte
der Sohn des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
4. April 2016 (Verfahrensakten, Urkunde 2). Auf dem Zahlungsbefehl vom
8. März 2016, mit welchem der Sohn die mutmasslich ausstehenden Unter-
haltsbeiträge in Betreibung gesetzt hat, hat der Beschuldigte folgende Be-
gründung des Rechtsvorschlages angefügt: “Vollumfänglich Rechtsvor-
schlag/Gegenforderung. Wieder völlig neue Situation, wie damals Vergleich
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vor Friedensrichter zustande kam, damals Schulgeld da Schule, gleich um-
schrieben im Antrag!!! Ab Juli 2015 Haus, ab Oktober 2015 12‘000.-- Schul-
schulden, Schule abgebrochen. […]“ (Verfahrensakten, Urkunde 8/11).
Diese Bemerkung deutet darauf hin, dass der Beschuldigte die Unterhaltbei-
träge infolge der seiner Ansicht nach veränderten Situation nicht oder nicht
im gleichen Umfang als geschuldet erachtet. Den vorliegenden Akten sind
weitere Schriftstücke zu entnehmen, die ausstehende Unterhaltszahlungen
zum Gegenstand haben (Verfahrensakten, Urkunden 1/17, 5/1, 7, 8/9, 8/11).
Zwischen den hier streitenden Parteien ist daher zu Recht unbestritten, dass
konkrete Anhaltspunkte bestehen, der Beschuldigte könnte seine Unterhalts-
pflichten vernachlässigen.
Im Übrigen ist der volljährige Sohn des Beschuldigten der Gläubiger der
oberwähnten Unterhaltsbeiträge, mithin ist er strafantragsberechtigt. Ein
Strafantrag seitens des mutmasslich geschädigten Sohnes liegt vor (Verfah-
rensakten, Urkunde 3). Anderweitige prozessuale Hindernisse, die einer
diesbezüglichen Strafverfolgung im Wege stehen würden, sind nicht ersicht-
lich, weshalb das angezeigte Delikt grundsätzlich verfolgbar und gerichts-
standsrelevant ist.
3.3 Nachdem der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht mehr verfolgbar ist und
in Bezug auf die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht konkrete Anhalts-
punkte bestehen, bleibt nachfolgend zu prüfen, inwiefern die Vorwürfe hin-
sichtlich des Betruges sowie des Steuerbetruges bzw. der Steuerhinterzie-
hung im Rahmen der Bestimmung des Gerichtsstandes zu berücksichtigen
sind.
4.
4.1 Der Kanton Zürich bringt zu den übrigen Tatvorwürfen im Wesentlichen vor,
es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte
einen Betrug oder Steuerbetrug begangen haben soll. Der Vorwurf des Be-
truges nach Art. 146 StGB erweise sich angesichts der floskelhaften, nicht
substantiierten und mehrdeutigen Angaben der Anzeigeerstatterin als von
vornherein haltlos. Der von ihr vorgebrachte Vorwurf des Steuerbetruges
könne, wenn überhaupt, als eine Steuerhinterziehung qualifiziert werden, de-
ren Verfolgung sich nicht nach der StPO richte und vom kantonalen Steuer-
amt zu ahnden wäre. Der Tatbestand des Betruges bzw. Steuerbetruges er-
weise sich als haltlos bzw. könne als sicher ausgeschlossen bezeichnet wer-
den. Gerichtsstandsrelevant sei lediglich die Vernachlässigung der Unter-
haltspflichten, wobei der schweizerische Wohnsitz der unterhaltsberechtig-
ten Person als primärer Handlungsort gelte (act. 1, S. 5).
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Der Kanton Aargau hält dem entgegen, die Strafuntersuchung bezüglich des
am schwersten wiegenden Delikts, namentlich des Betruges, sei zuerst im
Kanton Zürich angehoben worden. Die Darstellung des Kantons Zürich, wo-
nach das von der Anzeigerin Vorgebrachte keinen Betrug darstelle und a
priori nicht gerichtsstandsrelevant sei, treffe nicht zu. Die Anzeigerin habe
einen Anspruch darauf, einen anfechtbaren Entscheid über die Frage zu er-
halten, ob das von ihr Vorgebrachte den Straftatbestand des Betruges erfülle
(act. 3, S. 1 f.).
4.2 Die Anzeigeerstatterin wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, ihr ge-
genüber einen Betrug begangen zu haben. Zu beachten gilt, dass nicht sämt-
liche Tatbestandselemente des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB für Laien ohne
Weiteres verständlich sind und ein Verhalten möglicherweise als Betrug be-
zeichnet wird, ohne dass die vorgeworfene Handlung tatsächlich unter
Art. 146 StGB subsumiert werden kann. Ausreichend konkrete Hinweise hin-
sichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe die Anzeigeerstatterin betro-
gen, lassen sich den vorliegenden Akten keine entnehmen. Weder die Ein-
vernahme der Anzeigeerstatterin vom 4. April 2016 noch die übrigen Ermitt-
lungen vermochten den Vorwurf des Betruges zu konkretisieren. Entgegen
der Ansicht des Kantons Aargau ist der Vorwurf des Betruges daher nicht
gerichtsstandsrelevant.
4.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2016 präzisierte die
Anzeigeerstatterin ihre Vorwürfe hinsichtlich der Steuerdelikte und gab an,
der Beschuldigte habe in seinen Steuererklärungen Unterhaltsbeiträge an
seine beiden Kinder als Abzüge deklariert, ohne diese tatsächlich geleistet
zu haben. Damit würden diese etwas beinhalten, das nicht stimme und dies
stelle einen Steuerbetrug dar. Zudem gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte
habe seine Liegenschaften auf andere Leute überschrieben, und, indem er
diese Liegenschaften weiter gehabt habe, habe er Steuern hinterzogen (Ver-
fahrensakten, Urkunde 5/1, S. 8). Mit diesen Vorbringen macht die Anzeige-
erstatterin sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe als Folge dieser Vor-
gänge geringere Einkommens- und Vermögenssteuern leisten müssen. Da
diese Steuern unter die Kategorie der direkten Steuern fallen, die von Kanton
und Bund erhoben werden, sind sowohl die einschlägigen kantonalen Steu-
ergesetze als auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) zu beachten.
4.4 Den Tatbestand des Steuerbetruges gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG erfüllt, wer
zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhalt-
lich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen
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oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung ge-
braucht. In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug ein vorsätzliches Han-
deln voraus, wobei auch der Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Erforderlich ist zudem, dass der Täter die
zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht
verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung
massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs
ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim
Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt ei-
nes Erfolgs, etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung, ist nicht er-
forderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_663/2013 vom 3. Februar
2014, E. 2.4.1 und 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 5.2). Einen
Steuerbetrug nach kantonalem Recht begeht, wer zum Zwecke der Steuer-
hinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie
Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und an-
dere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (§ 261 Abs. 1 des
Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1], Art. 270
Abs. 1 des Gesetzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden vom
22. März 2000 [StG/NW; 521.1]). Damit stimmen § 261 Abs. 1 StG/ZH und
Art. 270 Abs. 1 StG/NW inhaltlich mit Art. 186 Abs. 1 DBG überein, was auf
die Steuerharmonisierung zurückzuführen ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 des Bun-
desgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]).
Eine Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer begeht, wer unter an-
derem als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine
Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranla-
gung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG). Der objektive Tatbestand der
vollendeten Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn aufgrund des Verhaltens
der steuerpflichtigen Person eine Veranlagung überhaupt unterbleibt oder
eine rechtskräftige Veranlagung sich als unvollständig erweist und damit ein
zu geringer Steuerbetrag erhoben wird (statt vieler Urteil des Bundesgerichts
2C_656/2013 vom 17. September 2013, E. 2.2.2). Eine Steuerhinterziehung
der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern begeht, wer unter an-
derem als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Ein-
schätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine Ein-
schätzung unvollständig ist (vgl. § 235 Abs. 1 StG/ZH, Art. 248 Abs. 1 Ziff. 1
StG/NW, vgl. auch Art. 56 Abs. 1 StHG).
4.5 Der Beschuldigte hat die Unterhaltsbeiträge an seine beiden Kinder in den
Jahren 2009 bis 2011 in der Höhe von je Fr. 17‘160.--, im Jahr 2012
Fr. 13‘585.--, im Jahr 2013 Fr. 20‘735.-- und im Jahr 2014 Fr. 17‘545.-- als
Abzüge deklariert (Verfahrensakten, Urkunden 4/1 bis 4/6). Aus den Akten
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geht hervor, dass seine Kinder die ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge
– teilweise rückwirkend und unter anderem auf dem gerichtlichen Wege –
geltend gemacht haben (Verfahrensakten, Urkunden 1/28, 1/39, 1/42, 6/4,
6/5 bis 6/8, 8/4). Die vorliegenden Schreiben und Eingaben der Kinder bzw.
deren Rechtsvertreter betreffen die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von
2013 bis 2015. Somit bestehen gewisse Hinweise dafür, dass der Beschul-
digte möglicherweise Abzüge deklariert hat, die er nicht bzw. nicht im vollen
Umfang geleistet hat und damit eine Steuerhinterziehung begangen haben
könnte.
Wie vorgängig ausgeführt, erfolgt die Unterscheidung des Steuerbetruges
von der Steuerhinterziehung anhand der den Steuerbehörden eingereichten
Unterlagen. Den vorliegenden Akten sind keine konkreten Hinweise zu ent-
nehmen, dass der Beschuldigte die in seinen persönlichen Steuererklärun-
gen geltend gemachten Unterhaltsbeiträge mit gefälschten, verfälschten
oder unwahren Urkunden im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261
Abs. 1 StG/ZH bzw. Art. 270 Abs. 1 StG/NW dokumentiert hat. Zudem sind
den eingereichten Unterlagen keine konkreten Hinweise auf die von der An-
zeigeerstatterin sinngemäss vorgebrachten Strohmänner zu entnehmen.
Damit bestehen in Bezug auf den angezeigten Steuerbetrug keine ausrei-
chend konkrete Hinweise, weshalb dieser Vorwurf als nicht gerichtsstands-
relevant zu erachten ist.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Vorwurf, der Be-
schuldigte habe seine Unterhaltspflichten vernachlässigt, konkrete Anhalts-
punkte bestehen. Ebenso bestehen hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhin-
terziehung gewisse Hinweise, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärun-
gen aufdrängen.
5.2 Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sieht eine Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vor (vgl. Art. 217 Abs. 1 StGB),
wohingegen eine Steuerhinterziehung einen Übertretungstatbestand dar-
stellt (vgl. Art 175 Abs. 1 DBG, § 235 Abs. 1 StG/ZH, Art. 248 Abs. 1
StG/NW; Urteil des Bundesgerichts 1B_417/2010 vom 1. April 2011,
E. 5.2.1). Somit ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten als das schwerwiegendere Delikt zu qualifizieren,
und die vorgeworfenen Widerhandlung(en) sind von den Aargauer Behörden
zu verfolgen.
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6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B.
vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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