Beschluss vom 25. Januar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
2. KANTON ZUG,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.34
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 29. April 2016 an die Staatsanwaltschaft Basel-Land-
schaft (nachfolgend "StA BL") äusserte A. u.a. den Verdacht, B. könnte sich
als Verwaltungsrat der C. AG "durch Überschuldungen, Misswirtschaft und
Vermögensminderung zulasten der Gläubigerschaft" strafbar gemacht ha-
ben. Am 15. Juni 2016 richtete die StA BL an die Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt (nachfolgend "StA BS") sowie in Kopie an die Staatsanwaltschaft Zug
(nachfolgend "StA ZG") eine Gerichtsstandsanfrage und ersuchte darum,
sich über die Gerichtsstandsfrage auszutauschen und sie über eine allfällige
Übernahme des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte die StA BS der StA BL mit, dass sie
gestützt auf die von A. eingereichte Strafanzeige vom 29. April 2016 sowie
die der Gerichtsstandsanfrage beigelegten Dokumente keinen Anfangsver-
dacht zu erkennen vermöge, der die Einleitung und Führung eines Strafver-
fahrens gegen B. rechtfertigen könnte. Sie vermöge die Sinnhaftigkeit der
Übernahme eines Verfahrens, welches gemäss heutigem Erkenntnisstand
mittels Nichtanhandnahme bzw. Einstellung zu beenden sei, nicht zu erken-
nen. In diesem Sinn sehe sie ihre örtliche Zuständigkeit weder in Bezug auf
"Konkursdelikte" gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StPO noch wegen "anderer De-
likte gemäss Anzeige A." gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO gegeben.
C. Mit Schreiben vom 9. August 2016 teilte die StA ZG der StA BL mit, dass sie
für den Kanton Zug keinen Gerichtsstand anerkenne, weil es sich bei der
C. AG um eine reine Domizilgesellschaft gehandelt habe, die im Kanton Zug
nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe, womit Tathandlungen der/des
Beschuldigten im Kanton Zug ausgeschlossen seien. Auf die von der StA BL
zwischenzeitlich direkt an die StA ZG gerichtete Gerichtsstandsanfrage vom
5. August 2016 antwortete die StA ZG mit Schreiben vom 19. August 2016
und verwies betreffend allfällige Straftaten begangen durch B. auf die Ge-
richtsstandsablehnung vom 9. August 2016. Am 16. November 2016 richtete
die StA BL an den Leitenden Oberstaatsanwalt des Kantons Zug eine Ge-
richtsstandsanfrage bzw. ein Ersuchen um Meinungsaustausch nach Art. 39
Abs. 2 StPO. Mit Schreiben vom 23. November 2016 teilte dieser der StA BL
mit, dass der Kanton Zug den Gerichtsstand nicht anerkenne.
D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 gelangte die StA BL an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehör-
den des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die
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strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten, d.h. die bis
Ende März 2014 verantwortlichen Organe der C. AG in Z. (ZG), Zweignie-
derlassung in Y. (BS) zu übernehmen; eventualiter seien die Strafbehörden
des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die entspre-
chende strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung zu übernehmen; unter o/e
Kostenfolge (act. 1).
E. In der Gesuchsantwort vom 13. Dezember 2016 verwies der Leitende Ober-
staatsanwalt der StA ZG auf die drei Schreiben der StA ZG vom 9. Au-
gust 2016 mitsamt Beilagen sowie vom 19. August 2016 und 23. Novem-
ber 2016 an die StA BL (act. 4). Mit Gesuchsantwort vom 22. Dezem-
ber 2016 beantragte die StA BS, es sei keine der drei in das Gerichtsstands-
verfahren involvierten Staatsanwaltschaften für die Strafverfolgung zustän-
dig zu erklären, soweit sich das Strafverfahren auf B. als verantwortliches
Organ der D. AG beziehe, und es sei die StA BL zu verpflichten, das gegen
B. eingeleitete Strafverfahren nach den Vorgaben der Strafprozessordnung
zu beenden (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schrei-
ben vom 23. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei-
nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er-
scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele-
mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie-
dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die
Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die
Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die
ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.
hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren
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Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam-
mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht
(Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die StA BL (praxisgemäss die jeweils fallführende Hauptabteilung; act. 1
S. 3 f.) bzw. deren Erste Staatsanwältin ist berechtigt, den Gesuchsteller im
Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kan-
tons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Auf
Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis dem Ersten Staatsanwalt
und den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Kantons Basel-Stadt
(Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 95 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS,
SG 154.100] und § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammenset-
zung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba-
sel-Stadt vom 28. Juni 2016 [SG 257.120]) bzw. dem Leitenden Oberstaats-
anwalt des Kantons Zug (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 2 des Geset-
zes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug
vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, BGS 161.1]) zu.
Vorliegendem Gesuch ging ein Meinungsaustausch zwischen der verfah-
rensführenden Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft, der zuständi-
gen Staatsanwältin des Kantons Basel-Stadt und dem Leitenden Ober-
staatsanwalt des Kantons Zug voraus, der mit Schreiben vom 23. Novem-
ber 2016 abgeschlossen worden ist. Das vorliegende Gesuch vom 1. De-
zember 2016 ist mithin rechtzeitig. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy-
pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall
auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw.
das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.).
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2.2 Der vorliegende Gerichtsstandskonflikt beschränkt sich auf die strafrechtli-
che Verfolgung und Beurteilung der bis Ende März 2014 verantwortlichen
Organe der C. AG, insbesondere von B. (act. 1 S. 2). Ihnen werden Gläubi-
gerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft und Verstoss
gegen das BVG vorgeworfen, welche Delikte sich bei der damaligen C. AG
zugetragen haben sollen und/oder durch welche Handlungen A. zu Schaden
kam (act. 1 S. 6).
3.
3.1 Nach Art. 164 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe der Schuldner bestraft, der zum Schaden der Gläubiger sein Ver-
mögen vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder
gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, sofern
über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt
worden ist. Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe der Schuldner bestraft, der durch Misswirtschaft
seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfä-
higkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine
Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder
gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
3.2 Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug war B. ab Mitte 2008
Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift und ab Anfang 2014 einziges
Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft mit der Firma C. AG
bzw. D. AG mit Sitz in Z. (ZG). Von Mitte 2010 bis Anfang 2014 war ausser-
dem eine Zweigniederlassung im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt
eingetragen. Ende März 2014 schied B. aus der Aktiengesellschaft aus. Als
neues einziges Mitglied des Verwaltungsrates wurde E. eingetragen. Anfang
2015 wurde über die Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet. Anfang 2016
wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt.
Mit Schreiben vom 11. August 2015 erstattete das Konkursamt des Kantons
Zug Strafanzeige gegen E. wegen Unterlassen der Buchführung (Art. 166
StGB) an die StA ZG. Die StA BL übernahm das Verfahren, weil bei ihr seit
Januar 2015 bereits Verfahren gegen E. wegen Veruntreuung/Betrug offen
waren.
3.3 Im Recht liegt ein Kaufvertrag von Mitte 2014 zwischen B. und E. betreffend
Aktien der D. AG. In den Vorbemerkungen wird ausgeführt, E. arbeite seit
2005 mit verschiedenen Unterbrüchen für Firmen von B. und habe im Rah-
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men seiner Tätigkeit vollumfänglich Einblick in sämtliche Abteilungen der Fir-
men von B. gehabt. Es wurde vereinbart, dass B. sämtliche voll liberierten
Inhaberaktien rückwirkend per 1. Januar 2014 an E. verkauft und der Kauf-
preis von CHF 750'000.00 insbesondere durch Übernahme der Darlehens-
schuld von B. gegenüber der Gesellschaft in der Höhe von CHF 607'153.40
zahlbar ist. Dabei wusste B. gemäss seiner eigenen Aussage in der Einver-
nahme vom 7. Oktober 2015 als Auskunftsperson im Verfahren gegen E.,
dass die persönliche finanzielle Situation von E. nie gut war.
Die Übernahme der Darlehensschuld von B. gegenüber der Aktiengesell-
schaft durch E. stellte einen Schuldnerwechsel dar. Beim Schuldnerwechsel
hängt der Wert der Forderung massgeblich von der Bonität des Schuldners
ab, so dass bei jedem Schuldnerwechsel automatisch die Interessen des
Gläubigers tangiert werden. Gleichwertigkeit bei der Schuldübernahme be-
steht demnach, wenn dem Schulderlass, den der Gläubiger zugunsten des
Altschuldners verfügt, ein entsprechendes Recht auf Zugriff auf den Über-
nehmer gegenüber steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2011 vom
31. Oktober 2011, E. 5.2 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage muss davon aus-
gegangen werden, dass der neue Schuldner im Vergleich zum Altschuldner
über eine wesentlich schlechtere Bonität verfügte. Der Vorwurf, B. könnte als
(faktisches) Organ der C. AG bzw. D. AG zum Schaden der Gläubiger das
Vermögen der Aktiengesellschaft vermindert haben, indem er Vermögens-
werte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem
Wert veräussert hat, mithin die Gläubigerschädigung durch Vermögensmin-
derung, erweist sich bereits vor diesem Hintergrund weder als haltlos noch
ist er sicher ausgeschlossen. Dasselbe muss für den Auffangtatbestand der
Misswirtschaft gelten.
Darüber hinaus liegt es angesichts der offenkundig langjährigen, engen Zu-
sammenarbeit von B. und E. nahe, dass sie in strafrechtlich relevanter Weise
zusammengewirkt haben könnten. Die Auffassung der StA BL, E. hätte vor-
mals, d.h. bis Ende März 2014, keine Funktion oder Bezugspunkte zur C. AG
gehabt (act. 1 S. 6), ist insofern nicht nachzuvollziehen.
4.
4.1 Bei Straftaten nach den Art. 163–171bis StGB sind die Behörden am Wohn-
sitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des
Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO). Die zum Entscheid über den
Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den
Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwer-
punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der be-
schuldigten es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3
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StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes
die Ausnahme bleiben. Der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen
Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die
Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig
erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein
Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt
werden, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht
(TPF 2011 178 E. 3.1 m.w.H.).
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von der gleichen
Behörde verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1
StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt
worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol-
gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
4.2 Für das Strafverfahren betreffend Gläubigerschädigung durch Vermögens-
minderung nach Art. 164 StGB und Misswirtschaft nach Art. 165 StGB gegen
B. wären demnach grundsätzlich die Behörden am Sitz der Aktiengesell-
schaft, mithin die Strafbehörden des Kantons Zug zuständig. Im Umstand,
dass die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft bereits ein Strafver-
fahren gegen E. u.a. wegen Konkursdelikten führen, die dieselbe Aktienge-
sellschaft betreffen, besteht vorliegend ein triftiger Grund, um vom gesetzli-
chen Gerichtsstand ausnahmsweise abzuweichen. Art. 36 StPO soll gewähr-
leisten, dass Betreibungs- und Konkursdelikte gleichsam an ihrem Ur-
sprungsort, so in der Regel am Sitz der betreffenden Unternehmung, verfolgt
werden, da an diesem Ort die Beweise am besten gesammelt werden kön-
nen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 2.1
m.w.H.). Im Rahmen des Strafverfahrens gegen E. wird nun aber die StA BL
Beweise gesammelt haben bzw. sammeln müssen, die weitgehend auch für
das Strafverfahren gegen B. relevant sind. Es ist also davon auszugehen,
dass die Beweise für das Strafverfahren gegen B. bei der StA BL am besten
verfügbar sind.
Für die Zuständigkeit der StA BL betreffend das Strafverfahren gegen B. be-
steht ein weiterer Anknüpfungspunkt darin, dass die StA BL bereits ein ent-
sprechendes Strafverfahren gegen E. führt und naheliegt, dass B. als Mittä-
ter oder Teilnehmer mit E. bei den Konkursdelikten zusammengewirkt haben
könnte.
5. Aus denselben vorgenannten Gründen sind die Strafbehörden des Kantons
Basel-Landschaft für die Verfolgung und Beurteilung allfälliger Verstösse ge-
gen das BVG für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
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6. Zusammenfassend sind die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft
somit für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den bis Ende März 2014
verantwortlichen Organen der C. AG, insbesondere B. zur Last gelegten De-
likte zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und ver-
pflichtet, die den bis Ende März 2014 verantwortlichen Organen der C. AG,
insbesondere B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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