Beschluss vom 7. Juni 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber David Bouverat
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.4
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Sachverhalt:
A. A. hat am 10. Juni 2010 die B. GmbH, mit Sitz in Z. (KT AG), gegründet. Sie
war die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft
(act. 1, S. 2; 3, S. 1). Am 8. März 2013 wurde der Sitz der B. GmbH an die
X.-Strasse in Y. (KT ZH) verlegt. Am 18. April 2013 wurde die Gesellschaft
in C. GmbH umbenannt (act. 1, S. 2 und 3, S. 1). Am 6. September 2013
wurden die Stammanteile der C. GmbH von der D. GmbH übernommen. Am
gleichen Tag wurde der Sitz der C. GmbH an die W.-Strasse in Y. (KT ZH)
verlegt (act. 1, S. 2 und 3, S. 1).
B. Am 2. Oktober 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich
den Konkurs über die C. GmbH. Das Konkursverfahren wurde am 17. März
2015 mangels Aktiven eingestellt. Daraufhin machte das Konkursamt
Riesbach-Zürich mit Eingabe vom 16. April 2015 bei den
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich eine Meldung bezüglich
möglicher Straftatbestände – insbesondere Misswirtschaft im Sinne von
Art. 165 StGB – im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der C. GmbH
(act. 1, S. 2 f. und 3, S. 1).
C. Die Ermittlungen ergaben den Verdacht, dass die Gesellschaft als
sogenannte „Wegwerfgesellschaft“ betrieben worden war und – als sie
konkursreif war – veräussert wurde und während der etwa drei Wochen
zwischen dem Verkauf und der Konkurseröffnung inaktiv blieb. Beschuldigt
werden A., die als Strohfrau gehandelt haben soll, und ihr Bruder E., der
faktischer Geschäftsführer gewesen sein soll (act. 1, S. 3).
D. Zwischen der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat bzw. der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft
Muri-Bremgarten bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
fand ein doppelter Meinungsaustausch statt. Dabei ersuchten die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich diejenigen des Kantons
Aargau um Verfahrensübernahme, was diese ablehnten (Schreiben vom
24. September 2015 und 21. Januar 2016, Antwortschreiben vom
19. Oktober 2015 und 15. Februar 2016 [act. 1.1, 1.3, 1.2 und 1.4]).
E. Mit Gesuch vom 22. Februar 2016 gelangt die Oberstaatsanwalt des Kan-
tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
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tragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und ver-
pflichtet zu erklären, die den erwähnten Beschuldigten zur Last gelegten
Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). In ihrer Gesuchsantwort
vom 7. März 2016 verneint die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
die Zuständigkeit ihres Kantons; ihrer Ansicht nach sei der Kanton Zürich für
die weitere Verfahrensführung zuständig (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten
einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich
die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen
Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung
(Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet
die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war,
die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid
(Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist,
innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist
im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog
anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden,
welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im
Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach
dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch
wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom
15. Februar 2016 beendet (vgl. supra lit. D.). Das Gesuch erfolgte daher
rechtzeitig. Die dabei beteiligten Behörden sind berechtigt, ihre Kantone in
Gerichtsstandsangelegenheiten zu vertreten. Auf das Gesuch ist
einzutreten.
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2. Der Gesuchsteller bringt vor, der Sitz im Kanton Zürich der B. GmbH, bzw.
der C. GmbH, sei rein fiktiv gewesen. Auch nach der Sitzverlegung hätte die
Gesellschaft nämlich ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Aargau ausgeübt
(siehe dazu unten Erw. 3). Ausserdem sei der Grossteil der den
Beschuldigten vorzuwerfenden deliktischen Handlungen in diesem Kanton
ausgeführt worden (siehe dazu unten Erw. 4). Dementsprechend sei dieser
zuständig für die Verfolgung der A. und E. zur Last gelegten Straftaten.
Seinerseits behauptet der Gesuchsgegner, es seien keine Umstände
vorhanden, welche seine Zuständigkeit begründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Art. 163 – 171bis
StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthalt oder am Sitz
der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Betreibungs- und
Konkursdelikte sollen an ihrem Ursprungsort, in der Regel am Sitz der
betreffenden Unternehmung (regelmässig gleichzeitig Ort der
Zwangsvollstreckung), verfolgt werden, da an diesem Ort die Beweise am
besten gesammelt werden können (BBl 2006 1143). Dabei ist massgeblich,
wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat
(Beschluss der [I.] Beschwerdekammer BG.2011.5 vom 1. Juni 2011, E. 2.2).
Ist der (formelle) Sitz rein fiktiv, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem
tatsächlichen Geschäfts- resp. Wohnsitz des Schuldners
(MOSER/SCHLAPBACH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], BSK, 2.
Aufl., Basel 2014 [nachfolgend: BSK], Art. 36, N 2, m.w.H.). Die Annahme
eines fiktiven Sitzes darf nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt
sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss
vorgeschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen
wird (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2015.23 vom 24. August 2015,
E. 3.2).
3.2 Aus den Akten ergibt sich entgegen der Meinung des Gesuchstellers nicht,
dass die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach ihrer Sitzverlegung vom
8. März 2013 (weiterhin) im Kanton Aargau geführt worden sei. Anscheinend
hatte die Gesellschaft damals schon sehr geringe bis keine operative
Tätigkeit. Die – unbestätigte – Aussage von A., die Geschäftsunterlagen
hätten sich in V. (KT AG) befunden bzw. der Umstand, dass A. auch nach
der genannten Sitzverlegung die Korrespondenz der Gesellschaft an ihrem
Wohnsitz in Z. (KT AG) bekommen haben soll, ist nicht entscheidend. A. soll
nämlich nur Strohfrau gewesen sein; der faktische Geschäftsführer soll ihr
Bruder gewesen sein, der im Kanton Solothurn wohnhaft ist (act. 3, S. 2). Im
Übrigen sollen nach Angaben des Gesuchstellers Geschäftsunterlagen der
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Gesellschaft in der relevanten Zeitspanne bei einer Anwaltskanzlei in
St. Gallen gelegen haben. Schliesslich kann keine Tätigkeit im Kanton
Aargau aus der Tatsache abgeleitet werden, dass die Gesellschaft nach der
Sitzverlegung noch über ein im Kanton Aargau immatrikuliertes Fahrzeug
verfügte.
Darüber hinaus gibt es keine konkreten Hinweise auf einen fiktiven Sitz in Y.
(KT ZH). Der Umstand, dass die D. GmbH als Rechtsnachfolgerin der C.
GmbH vom 6. September 2013 an – d.h. nahezu sechs Monate nach der
Sitzverlegung im Kanton Zürich – Domizil ("c/o-Adresse") bei der F. AG in Y.
(KT ZH) hatte, ist vorliegend ohne besondere Bedeutung. Die
Handelsregisterverordnung (HRegV) sieht in Art. 117 Abs. 3 die Möglichkeit
des Domizilhalters ausdrücklich vor. Hinzu kommt, dass vom Konkursamt
Riesbach-Zürich für das Strafverfahren möglicherweise wichtige
Aufschlüsse erhältlich gemacht werden können, was praxisgemäss für die
Beibehaltung des gesetzlichen Gerichtsstandes spricht (vgl. Beschluss der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2015.23 vom 24. August
2015, E. 3.2; BG.2014.22 vom 3. September 2014, E. 2.2 und BG.2011.5
vom 1. Juni 2011, E. 3.2 f., mit Hinweisen auf BGE 118 IV 296 E. 3c und
107 IV 75). Somit erweist sich die Argumentation des Gesuchstellers als
unbegründet. Es besteht kein Anlass, von einem bloss fiktiven Sitz der C.
GmbH bzw. der D. GmbH in Y. (KT ZH) auszugehen und daraus eine
Ausnahme vom Gerichtsstand Zürich abzuleiten.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften
untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der
deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen
(Art. 40 Abs.3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen
Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der
Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu
betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den
gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen
sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem
gesetzlichen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber
zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt
besteht (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, BSK, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.).
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4.2 Bei Art. 40 Abs. 3 StPO gelten die gleichen Kriterien wie nach
Art. 38 Abs. 1 StPO (FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 40 N 15;
KUHN, BSK, Art. 40 N 18).
4.3 Als Faustregel gilt, dass der Schwerpunkt der Delinquenz im Sinne von
Art. 38 Abs. 1 StPO dort ist, wo mehr als zwei Dritteln einer grösseren Anzahl
von Delikten an einem bestimmten Ort begangen wurden (Siehe z.B.
Beschluss der Beschwerdekammer BG.2011.5 vom. 1. Juni 2011, E. 3.2);
liegt bloss eine mittlere Anzahl von Delikten vor, wird vom gesetzlichen
Gerichtsstand nicht abgewichen (Beschluss der Beschwerdekammer
BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.1). Bei den in dieser Bestimmung
erwähnten persönlichen Gründen handelt es sich um prozessökonomische
Gründe sowie Zweckmässigkeitsüberlegungen (MOSER/SCHLAPBACH, BSK,
Art. 38 N 9). Als sonstige triftige Gründe gelten insbesondere die konkludente
Anerkennung der Zuständigkeit durch einen der beteiligten Kantone, z. B.
durch eine langhaltige Untätigkeit der Behörde eines Kantons nach der
Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte
Behörde des anderen Kantons (Beschluss der Beschwerdekammer
BG.2011.34 vom 18. Oktober 2011, E. 3.2; BG. 2011.35 vom 26. Oktober
2011, E. 3.2).
4.4 Hier sind solche Umstände nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine
grössere Anzahl von Delikten vor. Ein Abweichen vom gesetzlichen
Gerichtsstand drängt sich daher nicht auf. Auch dieses zweite Argument
erweist sich demnach als unbegründet.
5. Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt
und verpflichtet zu erklären, die A. und E. zur Last gelegten Straftaten zu
verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und
verpflichtet, die A. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu
beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 7. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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