Beschluss vom 17. Mai 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt-
schaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
3. KANTON APPENZELL A.RH., Staatsanwalt-
schaft,
Gesuchsgegner 1-3
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.6
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Sachverhalt:
A. Am 8. Dezember 2015, um 14.30 Uhr, wurde auf dem Posten der Kantons-
polizei Frauenfeld gegen den Fahrer des Personenwagens TG 1 wegen
Überholens mit Behinderung des Gegenverkehrs und Überfahrens einer Si-
cherheitslinie Anzeige erstattet. A. wird verdächtigt, den besagten Personen-
wagen gelenkt zu haben. Er soll am 8. Dezember 2015, ca. um 14.10 Uhr,
auf der Z.-strasse Höhe Einmündung Y.-strasse in X. (TG), in einer unüber-
sichtlichen Linkskurve trotz Gegenverkehr mit dem Personenwagen „BMW
M3 Coupé“ ein riskantes Überholmanöver ausgeführt haben (Verfahrensak-
ten Kanton Thurgau, pag. 1 ff.).
Am selben Tag, um 14.44 und 19.25 Uhr, sei A. mit dem gleichen Fahrzeug
zunächst auf der W.-strasse in V. (ZH) und danach auf der U.-strasse in ZZ.
(AR) je von einem Radar erfasst worden, als er anstelle der jeweils signali-
sierten Höchstgeschwindigkeit von 80 bzw. 50 km/h mit einer Geschwindig-
keit von 171 bzw. 107 km/h Richtung YY. (ZH) bzw. ZZ. (AR) gefahren sei
(Verfahrensakten Kanton Zürich, Dossier 1; Verfahrensakten Kanton Appen-
zell Ausserrhoden, pag. 1 ff.).
In der Nacht auf den 9. Dezember 2015, um ca. 00.46 Uhr, soll A. mit dem
nämlichen Personenwagen auf der XX.-strasse von WW. (TG) herkommend
und nach VV. (TG) fahrend, einen Selbstunfall verursacht haben (Verfah-
rensakten Kanton Thurgau, pag. 27 ff.).
Am 16. Dezember 2015, von ca. 10.15 bis 10.52 Uhr, soll sich A. mutmass-
lich unter Drogeneinfluss auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen mit einem
Personenwagen „Opel Corsa“ einer Polizeikontrolle mit massiv überhöhter
Geschwindigkeit durch Flucht entzogen haben. Er habe auf der Flucht zwei
Polizeisperren durchbrochen und an der dritten Sperre eine Frontalkollision
verursacht (Verfahrensakten Kanton St. Gallen, pag. 258 ff.).
A. habe sodann am 18. Dezember 2015, um ca. 06.55 Uhr, an der Tankstelle
B. an der UU.-Strasse in ZZZ. (SG). einen Personenwagen „VW Golf“ ge-
stohlen. Mit diesem Fahrzeug habe er gleichentags zwischen 10 und
13.45 Uhr auf dem Gebiet des Kantons Zürich zunächst in YYY. (ZH) einen
Selbstunfall mit Sachschaden und dann in XXX. (ZH) einen Verkehrsunfall
mit leichtem Personenschaden durch ein Überholmanöver mit Gegenverkehr
verursacht. Dabei habe sich A. jeweils vom Unfallort entfernt. In der Folge
habe er auf den Gemeindegebieten WWW. (ZH) und VVV. (ZH) riskante
Überholmanöver trotz Gegenverkehr durchgeführt und damit andere Ver-
kehrsteilnehmer gefährdet (Verfahrensakten Kanton Zürich, pag. 196 ff.).
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Schliesslich wird A. vorgeworfen, auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen
zwischen dem 18. und 20. Dezember 2015 weitere Strassenverkehrsdelikte
begangen zu haben, wie das Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfä-
higem Zustand und das Führen eines Motorfahrzeuges ohne im Besitze des
erforderlichen Führerausweises zu sein, und einen Ausländerausweis (Auf-
enthaltsbewilligung B) gefälscht zu haben (Verfahrensakten Kanton St. Gal-
len, pag. 473 ff.).
B. A. wurde am 20. Dezember 2015 in ZZZ. (SG) festgenommen und gestützt
auf die Ausschreibung der Kantonspolizei Zürich vom 18. Dezember 2015
dem Kanton Zürich überstellt (Verfahrensakten Kanton Zürich, pag. 326 ff.).
A. befindet sich seit dem 22. Dezember 2015 im Kanton Zürich in Untersu-
chungshaft.
C. Im Zeitraum vom 30. Dezember 2015 bis 4. April 2016 führte die Staatsan-
waltschaft Winterthur/Unterland bzw. die Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich mit den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen, Thurgau
und Appenzell Ausserrhoden Meinungsaustausche im Sinne von Art. 39
StPO in Sachen A. durch (act. 1.1-23). In der Folge gelangte die Oberstaats-
anwaltschaft des Kantons Zürich mit Gesuch vom 12. April 2016 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Straf-
behörden des Kantons Thurgau, eventualiter des Kantons St. Gallen für be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
D. Die Gesuchsantworten der Kantone Thurgau und St. Gallen, die jeweils die
Verfahrensübernahme ablehnten, und des Kantons Appenzell Ausserrho-
den, der sich dem Antrag des Gesuchstellers anschloss (act. 3-5), wurden
diesem am 25. April 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi-
schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form,
vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1)
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten
verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be-
hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte
Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte
Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die
Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu-
ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor-
den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an
dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum
praeventionis; Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver-
dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-
suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos
oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht
nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge-
worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf
den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das
schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).
2.3 Der Gesuchsteller und die Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden
sind der Ansicht, A. habe nicht nur während der Fluchtfahrt vom 16. Dezem-
ber 2015 im Kanton St. Gallen (vgl. supra lit. A.), sondern auch mit seinem
Überholmanöver vom 8. Dezember 2015 in X. (TG) den Tatbestand der Ge-
fährdung des Lebens nach Art. 129 StGB – mithin im vorliegenden Fall das
schwerste Delikt – erfüllt. Weil die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton
Thurgau vorgenommen worden seien, sei daher der Kanton Thurgau im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Verfolgung sämtlicher A. vorzu-
werfender Straftaten zuständig (act. 1, 4 und 5). Demgegenüber vertritt der
Kanton Thurgau die Meinung, die derzeitige Aktenlage mit Bezug auf das
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Überholmanöver vom 8. Dezember 2015 in X. (TG) spreche gegen den Ver-
dacht der Gefährdung des Lebens (act. 3).
2.4
2.4.1 Nach Art. 129 StGB wird bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise
in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Tatbestand der Gefährdung des
Lebens setzt eine konkrete Lebensgefahr voraus; eine Gefahr bloss für die
Gesundheit genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Le-
bensgefahr anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens be-
steht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grös-
ser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei ei-
ner nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit
beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der
Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Tä-
ters zuzuschreiben ist. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmit-
telbare Lebensgefahr erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht. Dieser ist
gegeben, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber
darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Verlangt wird ferner,
dass die Möglichkeit so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich dar-
über hinwegzusetzen als skrupellos erscheint. Gemeint ist damit ein qualifi-
zierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rück-
sichtslosigkeit des Täters (Urteile des Bundesgerichts 1B.535/2012 vom
28. November 2012, E. 4.1; 6S_127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.1; BGE 113
IV 1 E. 5.1).
2.4.2 Die Rechtsprechung hat eine Gefährdung des Lebens für den Bereich des
Strassenverkehrs etwa in folgenden Fällen bejaht (vgl. dazu die Übersicht im
Urteil des Bundesgerichts 1B.535/2012 vom 28. November 2012, E. 4.2):
- bei einem Täter, der anlässlich eines Strassenrennens auf der Autobahn
bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h einen Beteiligten durch einen
Schwenker gezwungen hat, nach rechts auf den Pannenstreifen auszuwei-
chen (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007);
- im Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf der Autobahn bei einer Geschwin-
digkeit von 100 km/h nachts und bei nasser Fahrbahn grundlos und ohne
Blinkzeichen auf die Überholspur wechselte und bei einem Abstand von
zwanzig Metern zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug unvermittelt voll auf die
Bremsen trat (Urteil des Bundesgerichts 6S.563/1995 vom 4. Novem-
ber 1995);
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- bei einem Fahrzeuglenker, der ebenfalls nachts und bei nasser Fahrbahn
auf der Autobahn mit 185 km/h fuhr und ein Überholmanöver ausführte, bei
welchem der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Fahrspurwechsel nur
einen bis zwei Meter betrug (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom
20. Dezember 2005, E. 2.3.1);
- im Falle einer absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision bei einer Ge-
schwindigkeit von 120-130 km/h auf der Autobahn (BGE 133 IV 1 E. 4.7);
- sowie schliesslich bei einem Fahrzeuglenker, der nachts auf einer Auto-
strasse mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h eine Rechtskurve befuhr,
die Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zwar vermeiden
konnte und hernach die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und von der
Strasse abkam (BGE 136 IV 76, nicht publizierte E. 1).
In den Anwendungsbereich des Lebensgefährdungstatbestands im Rahmen
des Strassenverkehrs fallen somit (Beinahe-)Unfälle, denen rücksichtsloses
Fahrverhalten zugrunde liegen. Dies kann sich in einem engen Überholma-
növer mit massiv übersetzter Geschwindigkeit, gepaart mit eingeschränkten
Sicht- oder schlechten Strassenverhältnissen oder in anderen riskanten
Fahr- und Ausbremsmanövern manifestieren. Davon auszuscheiden gilt es
die normalen Unfälle des alltäglichen Strassenverkehrs, wie etwa bei miss-
achten eines Stoppschildes, beim kurzen Einnicken am Steuer oder beim
Bedienen des Autoradios oder des Handys während der Fahrt (THOM-
MEN/JETZER, in: Liber amicorum für Ulrich Weder, Zürich 2016, S. 202, unter
Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2014 vom 9. Feb-
ruar 2015, E. 5; 6S.164/2005 vom 10. Dezember 2005, E. 2.3.2; BGE 131 IV
133 E. 3.2).
2.5 Dem Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 19. Februar 2016 kann ent-
nommen werden, dass A. am 8. Dezember 2015, ca. um 14.10 Uhr, auf der
Hauptstrasse von UUU. (TG) in Richtung X. (TG) kommend auf der Anhöhe
einer Brücke in einer Linkskurve ein Auto überholte und dabei eine durchzo-
gene Sicherheitslinie überfuhr, während auf der Gegenfahrbahn drei Fahr-
zeuge herannahten. Das überholte Fahrzeug habe an den rechten Fahr-
bahnrand ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Ebenso
habe der entgegenkommende Verkehr abbremsen und leicht zur Seite aus-
weichen müssen. A. soll mit über 100 km/h überholt haben (Verfahrensakten
Kanton Thurgau, pag. 1 ff.).
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2.6 Gestützt auf den geschilderten Ablauf des Vorfalls kann der Vorwurf der Ge-
fährdung des Lebens nicht von vornherein als haltlos oder als sicher ausge-
schlossen werden. Das Überholen mit übersetzter Geschwindigkeit und bei
Gegenverkehr unmittelbar vor einer (Links-)Kurve, bei der zudem die freie
Sicht durch hohe Gebüsche am Strassenrand eingeschränkt ist, birgt die Ge-
fahr einer gravierenden Kollision. Wie schnell A. fuhr, ist auf aufgrund der
derzeitigen Aktenlage nicht restlos erstellt, jedenfalls „über 100 km/h“. Die
Beifahrerin des überholten Fahrzeuges, C., sagte gegenüber der Kantons-
polizei Thurgau am 8. Dezember 2015 aus, A. sei wie ein Geschoss an ihnen
vorbei gefahren; sie selber seien mit 80 km/h unterwegs gewesen (Verfah-
rensakten Kanton Thurgau, pag. 13). Es ist daher nicht auszuschliessen,
dass A. beträchtlich über 100 km/h fuhr. Unter diesen Umständen hätte A.
die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren können. Eine Kollision sei (nur)
wegen der Ausweichmanöver des überholten und der entgegenkommenden
Fahrzeuge verhindert worden. Das Bundesgericht bejaht bei risikobehafte-
ten Ausweich-, Überhol- und Ausbremsmanöver, welche mit hoher Ge-
schwindigkeit ausgeführt werden, das sichere Wissen des Täters um die un-
mittelbare Lebensgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S_127/2007
E. 2.6). In Anbetracht des risikobehafteten Überholmanövers, das A. bei
mutmasslich hoher Geschwindigkeit ausführte, liegt somit in subjektiver Hin-
sicht die Annahme nahe, dass er um die nahe Möglichkeit der Verwirklichung
der Lebensgefahr wusste. Dies erst recht, als es sich nicht um einen Einzel-
fall, sondern um den Beginn einer ganzen Serie ähnlich gelagerter Straftaten
handelte. Ebenso ist der Vorwurf des Gesuchstellers, A. habe durch sein
risikobehaftetes Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer in skrupelloser
Weise in Lebensgefahr gebracht, nicht von der Hand zu weisen. Gemäss
dem Grundsatz in dubio pro duriore erscheint vorliegend die Qualifikation
des A. am 8. Dezember 2015, um ca. 14.10 Uhr, zwischen UUU. (TG) und
X. (TG) vorgeworfenen Verhaltens als Gefährdung des Lebens nicht von
vornherein haltlos.
2.7 Die mit den schwersten Strafen bedrohten, mutmasslich in den Kantonen
St. Gallen und Thurgau verübten Taten, die aufgrund der Aktenlage in Frage
kommen, sind somit dieselben. Der Kanton Thurgau ist als zuerst befasster
Kanton gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung der Beurteilung
der A. zur Last gelegten Taten zuständig.
3. Im vorliegenden Fall sind weder Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen
Gerichtsstand ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.
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4. Das Gesuch erweist sich als begründet und wird gutgeheissen. Die Strafver-
folgungsbehörden des Kantons Thurgau sind somit berechtigt und verpflich-
tet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver-
pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh.,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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