Beschluss vom 13. Oktober 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern,
2. KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft des
Kantons Freiburg,
Beschwerdegegner 1 + 2
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.7
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 11. September 2014 wurde B. in Bern durch die Polizei angehalten. In
seinem Fahrzeug wurde ein Kehrichtsack, in dem sich Rüstabfälle von Ma-
rihuanapflanzen befanden, sowie 0.8 Gramm Marihuanablüten gefunden
(Verfahrensakten, Lasche Haft). Anlässlich der noch am gleichen Tag durch-
geführten Hausdurchsuchung am Domizil von B. und dessen zwei Söhnen,
C. und D. in Z. wurden eine grössere Menge Marihuana sowie mehrere Hanf-
pflanzen sichergestellt und mit Verfügung vom 16. September 2014 be-
schlagnahmt (Verfahrensakten, Laschen Durchsuchungen; Beschlagnah-
mungen). Der Hanf soll von einem 5‘000 m2 grossen Hanffeld in Y. stammen,
das C. von der E. SA gekauft habe (Verfahrensakten Laschen Haft/C.;
Haft/B.).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend „StA BE“) eröffnete
am 12. September 2014 gegen B., C. und D., sowie am 15. Oktober 2014
gegen den Inhaber der E. SA, A., eine Untersuchung wegen Widerhandlun-
gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahrensakten, Lasche Eröff-
nung).
B. Am 31. Oktober 2014 stellte A. das Begehren, das Strafverfahren an die Frei-
burger Strafbehörden zu übergeben (act. 1.6). 17 Monate später, mit Verfü-
gung vom 29. März 2016, wies die StA BE das Begehren ab (act. 1.1).
C. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 11. April 2016 (weitergeleitet vom
Obergericht des Kantons Bern [act. 2]) an das Bundesstrafgericht und bean-
tragt sinngemäss die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Fest-
stellung der Zuständigkeit der Freiburger Strafbehörden (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der
Beschwerde (act. 4). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ver-
zichtet auf eine Stellungnahme (act. 5). A. hält mit unaufgeforderter Stellung-
nahme vom 11. Mai 2016 an seinen Anträgen fest (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be-
hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles
an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit
dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist
– einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten
oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen. Eine
solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge-
troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können die Parteien innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten
(Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass
(vgl. supra lit. B und C). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or-
tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die
Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren
Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO;
sog. forum praeventionis). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straf-
tat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin
oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäte-
rinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zustän-
dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind
(Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an
verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung
sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdro-
hung sind wiederum die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver-
folgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Be-
gehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen meh-
rere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander
zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt
werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat
verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der
Gerichtsstand für alle Beteiligten dann ebenfalls nach dem Ort, wo zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012,
- 4 -
E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom
10. August 2011, E. 2.2.2).
2.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De-
liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam-
menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa
S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche
Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen
mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus
(vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige,
für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV
17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Ein Gehilfe leistet zu einem Ver-
brechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und
Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag
besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine
Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw.
wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder
durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich
durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es
ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121
IV 109 E. 3a S. 119). Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Inte-
resse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzuset-
zen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von
seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware
wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm
dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Ver-
käufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen).
Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die
auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid
des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 so-
wie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. Novem-
ber 2009).
2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver-
dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul-
digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der strafrechtlich
relevante Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei
denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausge-
schlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der
Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das
heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt
- 5 -
sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MO-
SER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 34 StPO
N.11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafge-
richts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt
der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den
Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere
Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
2.4
2.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass C. das Hanffeld in Y. gepflegt und seit
Anfang 2014 diesbezügliche Investitionen von CHF 30‘000.-- getätigt habe.
D. und B. hätten ihm bei der Pflege des Feldes, beim Rüsten und Abwägen
der Hanfpflanzen geholfen. Das Rüsten sowie das Trocknen eines kleineren
Teils der Hanfpflanzen habe bei ihm zuhause in Z. stattgefunden. Den gros-
sen Teil des Hanfes habe er in einer Tabakscheune neben dem Hanffeld
zum Trocknen aufgehängt. Der Beschwerdeführer habe ihn bezüglich der
Pflege der Pflanzen beraten und ihm manchmal bei der Bewachung des Fel-
des geholfen. C. hätte an F. und G. seit 2011 für CHF 2‘700.-- bzw.
CHF 3‘000.-- Marihuana verkauft. Die Übergaben seien jeweils entweder am
Wohnort von C. in Z. oder in X. erfolgt. Gemäss den Berichten des Instituts
für Rechtsmedizin vom 23. September und 7. Oktober 2014 wiesen die Hanf-
pflanzen auf dem Feld in Y. und der im Auto von B. sowie am Domizil der
Beschuldigten B. aufgefundene Hanf jeweils einen Wert von über 1% THC
auf (Verfahrensakten Lasche Haft/C.; Lasche Einvernahmen/C.; Lasche Ein-
vernahmen/G. und F. und Lasche IRM).
2.4.2 Die StA BE geht in ihrer Verfügung vom 29. März 2016 offenbar davon aus,
dass vorliegend zwei Sachverhaltskomplexe im Raum stehen: der Anbau
von Marihuana in Y. einerseits und die Verarbeitung sowie den Verkauf der
von diesen Pflanzen gewonnenen Betäubungsmitteln in Z. und X. anderer-
seits. Sie führt aus, dass all diese Taten mit der gleichen Strafe bedroht wür-
den, weshalb gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig
seien, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien.
Dies sei in casu der Kanton Bern (act. 1.1, S. 3).
2.4.3 Im Allgemeinen stellen sämtliche im Rahmen desselben Drogengeschäftes
aufeinander folgende Teilakte nur eine Straftat dar. Dies gilt grundsätzlich
auch für den Anbau von Marihuanapflanzen, deren Verarbeitung und den
anschliessenden Verkauf der daraus gewonnenen Betäubungsmitteln (siehe
HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016,
- 6 -
N 162 ff. zu Art. 19; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, 3. Aufl.,
Bern 2010, N. 66, S. 912). Das C. vorgeworfene Verhalten ist damit aufgrund
der sich dem Gericht präsentierenden Aktenlage als eine Tat zu betrachten.
Mit Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat sind gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO
die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen
vorgenommen worden sind, mithin der Kanton Bern. Ob die „Mitbeschuldig-
ten“ B. und D. als Mittäter oder Gehilfen zu qualifizieren sind, spielt für die
Festlegung des Gerichtsstandes vorliegend keine Rolle und kann daher of-
fen bleiben, da in jedem Fall die Zuständigkeit des Kantons Bern gegeben
ist (Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer be-
schränkt sich dessen Teilnahme gemäss der gegenwärtigen Aktenlage da-
rauf, dass er C. hinsichtlich des Hanfanbaus beraten, männliche Hanfstau-
den entfernt und fremde Leute vom Hanffeld verjagt habe (Verfahrensakten,
Lasche Einvernahmen/A.). Zum jetzigen Zeitpunkt und aufgrund der aktuel-
len Aktenlage kann daher davon ausgegangen werden, der Beschwerdefüh-
rer habe sich als Gehilfe am Drogengeschäft von C. beteiligt, weshalb auch
er von den Berner Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen und beurteilen ist
(Art. 33 Abs. 1 StPO). Gleiches würde gelten, wenn er als Mittäter zu quali-
fizieren wäre (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hinweise, dass der Beschwerdeführer in
alleiniger Tatherrschaft gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen
hätte, liegen bislang jedenfalls nicht vor.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy