Beschluss vom 25. April 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU,
2. KANTON ZUG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.11
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Zug gegen A. wegen Ehrverletzung eine Strafunter-
suchung eröffnete (act. 1.1);
- mit Gerichtsstandsverfügung vom 24. März 2017 die Staatsanwaltschaft Ba-
den das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführte Strafverfah-
ren gegen A. übernahm (act. 1.1);
- A. hierauf mit Schreiben vom 29. März 2017 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangte und ausführte, dass er sämtliche Vorwürfe der
Ehrverletzung von sich weise (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 30. März 2017 darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass mit einer Beschwerde, die sich gegen eine Übernahmeverfügung
richte, nur Rügen bezüglich der Verfahrensübernahme und nicht gegen die
Tatvorwürfe vorgebracht werden könnten, und A. aufgefordert wurde, bis
zum 7. April 2017 mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde gegen die Verfah-
rensübernahme richte und bejahendenfalls eine begründete Beschwerde
einzureichen (act. 2);
- A. innerhalb der anberaumten Frist keine Begründung einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine nicht gehörig begründete Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz zur
Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird
(Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO);
- die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe
auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385
Abs. 2 Satz 2 StPO);
- mit Schreiben des Gerichts vom 30. März 2017 dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist bis zum 7. April 2017 gesetzt wurde, um eine Begründung zu seiner
Beschwerde nachzureichen;
- der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen;
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- auf die Beschwerde daher gestützt auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht
einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer, sollte er die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren
befassten Behörde (vorliegend die Staatsanwaltschaft Baden) anfechten
wollen, vorerst bei dieser nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich die Über-
weisung des Falles an die seiner Meinung nach zuständige Strafbehörde be-
antragen muss;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos-
ten zu tragen hat (Art. 428 Abs.1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend
auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1
sowie Art. 22 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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