Beschluss vom 27. April 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ,
2. KANTON ZUG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.12
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen A. wegen Misswirtschaft etc.
eine Strafuntersuchung eröffnete (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 26. Juli 2016
das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführte Strafverfahren
gegen A. übernahm (act. 1.2);
- A. gegen die Übernahmeverfügung vom 26. Juli 2016 (versendet am
22. Februar 2017; empfangen am 2. März 2017) mit Beschwerde vom
10. März 2017 fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts gelangte und ausführte, dass er sämtliche Vorwürfe von sich weise
und zudem um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die B. AG
und C. ersuchte (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 13. März 2017 darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass mit einer Beschwerde, die sich gegen eine Übernahmeverfügung
richte, nur Rügen gegen die Verfahrensübernahme und nicht gegen die Tat-
vorwürfe vorgebracht werden könnten, und A. aufgefordert wurde, dem Ge-
richt bis zum 24. März 2017 mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde gegen
die Verfahrensübernahme richte und bejahendenfalls eine begründete Be-
schwerde einzureichen (act. 2);
- A. innerhalb der ihm angesetzten Frist keine Begründung einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine nicht gehörig begründete Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz zur
Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird
(Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO);
- die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe
nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2
Satz 2 StPO);
- mit Schreiben des Gerichts vom 13. März 2017 dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist bis zum 24. März 2017 angesetzt wurde, um eine Begründung zu
seiner Beschwerde nachzureichen;
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- der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen und auf
die Beschwerde daher gestützt auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einzu-
treten ist;
- der Beschwerdeführer, sollte er die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren
befassten Behörde (vorliegend die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz)
anfechten wollen, vorerst bei dieser nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich
die Überweisung der Strafuntersuchung an die seiner Meinung nach zustän-
dige Strafbehörde beantragen muss;
- das angerufene Gericht für die vom Beschwerdeführer beantragte Einleitung
eines Strafverfahrens gegen die vorgenannten Gesellschaften nicht zustän-
dig ist und allfällige Strafanzeigen schriftlich oder mündlich bei der Polizei,
Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde zu stellen sind (Art. 301
Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos-
ten zu tragen hat (Art. 428 Abs.1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr vorlie-
gend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8
Abs. 1 sowie Art. 22 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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