Beschluss vom 21. August 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Untersuchungsamt Uznach,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2017.23
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Untersuchungsamt Uznach gegen A. wegen Fahrens ohne Berechti-
gung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) etc. ein Strafverfahren führte (act. 2 und 5);
- die Staatsanwaltschaft March gegen A. ein Strafverfahren führt (act. 2);
- die Staatsanwaltschaft March mit Übernahmeverfügung vom 21. Juli 2017
das durch das Untersuchungsamt Uznach geführte Strafverfahren gegen A.
übernahm; sie zur Begründung ausführte, dass bei ihr bereits ein Verfahren
gegen A. hängig sei (act. 2);
- gegen die Übernahmeverfügung A. mit Schreiben vom 31. Juli 2017 Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob
(act. 1); der Beschwerde nicht zu entnehmen war, dass und weshalb er mit
der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft March nicht einver-
standen war (s. act. 3);
- A. mit Schreiben vom 3. August 2017 aufgefordert wurde mitzuteilen, ob sich
die Beschwerde gegen die Verfahrensübernahme durch die Staatsanwalt-
schaft March richte und bejahendenfalls eine begründete Beschwerde ein-
zureichen (act. 3);
- A. mit Antwortschreiben vom 11. August 2017 an seiner Beschwerde festhielt
und zur Begründung erklärte, das Verfahren sei „inzwischen verjährt und von
der Staatsanwaltschaft March eingestellt“ worden; er abschliessend betonte,
er könne vom zuständigen Staatsanwalt nicht erwarten, unvoreingenommen
und/oder unparteiisch behandelt zu werden (act. 4);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten
Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an
die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);
- die mit einem solchen Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Mei-
nungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt
eine ihre eigene Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat, welche
mit Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März
2012, E. 1.1; BG.2011.50 vom 31. Januar 2012, E. 1.1; jeweils m.w.H.);
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- eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften
verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand
durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts angefochten werden kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- im Falle einer Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes diese Be-
schwerdemöglichkeit nur jener Partei offen steht, deren Antrag nach Art. 41
Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO);
- dieser Satz nur so verstanden werden kann, dass mit dem Antrag der Partei
bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft der vereinbarte Gerichts-
stand in Wiedererwägung gezogen werden soll, bevor die Partei ihren Ge-
richtsstandskonflikt durch die für den endgültigen Entscheid zuständige Be-
hörde – hier in concreto die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts –
festlegen lassen kann (KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 41 StPO N. 3);
- es sachgerecht ist und der Beschleunigung des Verfahrens dient, wenn sich
die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinander-
setzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss,
um den Antrag der Partei beurteilen zu können (Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BG.2016.8 vom 19. Mai 2016, BG.2013.19 vom 30. Juli
2013; KUHN, a.a.O.);
- der Beschwerdegegner 1 die angefochtene Übernahmeverfügung damit be-
gründete, dass bei ihm ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hän-
gig sei (act. 2); damit der Beschwerdegegner 1 nicht aufgezeigt hat, aufgrund
welchen Sachverhalts und welcher Gesetzesbestimmung er die Übernahme
verfügte; insbesondere offen ist, ob die Beschwerdegegner einen abwei-
chenden Gerichtsstand vereinbart haben oder nicht;
- unter diesen Umständen der Beschwerdeführer zunächst beim Beschwerde-
gegner 1 die Überweisung der Strafverfahren an den Beschwerdegegner 2,
zum Teil als Wiedererwägungsgesuch zur Übernahmeverfügung vom
21. Juli 2017, zu beantragen hat (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO);
- bei dieser Ausgangslage die Übernahmeverfügung vom 21. Juli 2017 kein
Anfechtungsobjekt darstellt, welches auf dem Beschwerdeweg einer Prüfung
unterzogen werden könnte; auf die Beschwerde daher nicht eingetreten wer-
den kann;
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- angesichts der unvollständigen Begründung der angefochtenen Verfügung
und der damit bestehenden Unsicherheit betreffend den einzuschlagenden
Rechtsmittelweg keine Gerichtsgebühren zu erheben sind;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 21. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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